Ladung zur Sitzung durch Schriftführer
Ich arbeite in einer Klinik, unser BRV ist Chirurg. Es passiert öfter dass geladene BR Mitglieder 1-2 Tage vor der Sitzung absagen. Da unser BRV den ganzen Tag im OP steht will er an seinem OP Tag vor der Sitzung die Nachladungen an den Schriftführer delegieren. Die BR Mitglieder wären damit einverstanden, aber wie sieht es mit den Beschlüssen aus, wenn der Schriftführer im Auftrag des BRV nachlädt ? Wäre das dann eine falsche Ladung und die Beschlüsse wären nichtig? In unserer Geschäftsordnung haben dazu nichts geregelt. alraune
Community-Antworten (17)
09.08.2023 um 13:49 Uhr
Bei uns lädt die Assistentin, des BR, die auch Schriftführerin ist, zu den BR-Sitzungen ein. Es gibt bei uns einen Abwesenheitskalender und Sie schreibt automatisch die Nachrücker an. Auch bei kurzfristigen Absagen handelt sie selbstständig hinsichtlich Nachladungen. Auf der Einladung mit der TO steht aber immer der Name des Vorsitzenden bzw stellv. bei Abwesenheit.
Im GBR ist sie ebenfalls Schriftführerin und da nichtmal Mitglied. Vor ca7-8 Jahren hat jemand bis zum Bundesarbeitsgericht durch alle Distanzen gegen eine GBR-BV geklagt. Da war das nie ein Thema obwohl bekannt war das Sie kein Mitglied des GBR ist. Es wurde nur die fristgerechte Einladung überprüft und ob die Richtigen einschließlich Nachrücker eingeladen wurden und dies alles Protokolliert wurde Thema. (sowohl vom GBR und auch den einzelnen BRs da es sich um Delegation vom BR an GBR gehandelt hat.)
09.08.2023 um 13:57 Uhr
wieso macht das nicht der stellv. BRV? Wenn ihr das aber in einer GO so vereinbart, dann ist euer Vorgehen aber m.M.n. auch kein Problem.
09.08.2023 um 15:05 Uhr
"Wenn ihr das aber in einer GO so vereinbart, dann ist euer Vorgehen aber m.M.n. auch kein Problem."
Sehe ich anders:
§29 Absatz 2 BetrVG:
"Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden."
Der Gesetzgeber hat das explizit geregelt und da kann mEn der BR mit einer GO nichts anderes "draus machen".
"Im GBR ist sie ebenfalls Schriftführerin und da nichtmal Mitglied. Vor ca7-8 Jahren hat jemand bis zum Bundesarbeitsgericht durch alle Distanzen gegen eine GBR-BV geklagt. Da war das nie ein Thema obwohl bekannt war das Sie kein Mitglied des GBR ist."
Auf solche Dinge würde ich nicht zuviel geben ... zumal es ja heißt "es war bekannt, das sie kein Mitglied ist". Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht. Wenn der klagende Anwalt das nicht wusste, weil es ihm niemand gesagt hat ...
09.08.2023 um 17:48 Uhr
LArbG München, Beschluss v. 11.07.2022 – 4 TaBV 9/22
- Zwar muss nach § 29 Abs. 2 S. 1 BetrVG die Ladung zur Sitzung des Betriebsrats durch dessen Vorsitzenden geschehen. Dies bedeutet aber nicht, dass dieser eigenhändig die Einladung verfassen und versenden muss. Vielmehr kann er sich dazu auch eines Dritten bedienen; für die Eingeladenen muss nur erkennbar sein, dass Veranlassender der Einladung der dafür zuständige Vorsitzende und nicht ein Dritter ist. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-23840?hl=true
09.08.2023 um 18:44 Uhr
Danke! :-)
09.08.2023 um 23:20 Uhr
Wieder was gelernt, danke Kannnix für das Urteil
10.08.2023 um 02:13 Uhr
Damit hier kein Mißverständnis entsteht ... ich schrieb nicht "Danke" im Sinne von ... ich lag falsch und habe was dazu gelernt. Im Gegenteil! Der Beschluss vom LArbG München unterstreicht das von mir Gesagte. Und wenn man sich den Beschluss anschaut, nimmt dieser Bezug auf einen Beschluss vom BAG ... diesen hier:
daraus:
"Der Betriebsrat hatte zwar argumentiert, der Vorsitzende sei angeblich beim Versenden der streitigen E-Mail anwesend gewesen, so dass der Betriebsratskollege P. als verlängerter Arm bzw. Bote des Vorsitzenden tätig gewesen sei. Das Argument half dem Betriebsrat aber nicht. Denn da der Vorsitzende arbeitsunfähig und daher amtsunfähig war, konnte er die Einberufung und Ladung auch nicht aus dem Hintergrund steuern."
und wenn man sich jetzt die 2 hier im Thema genannten "Fragestellungen" anschaut:
1.) von Thomas63:
"Bei uns lädt die Assistentin, des BR, die auch Schriftführerin ist, zu den BR-Sitzungen ein."
klingt erst einmal so, als ob das o.k. sein könnte. Dann folgt aber:
"Auch bei kurzfristigen Absagen handelt sie selbstständig hinsichtlich Nachladungen."
und ich hoffe wir sind uns einig, das die beiden Beschlüsse zu 100% aufzeigen, dass das nicht korrekt ist.
und dann
2.) vom Themenersteller alraune:
"Da unser BRV den ganzen Tag im OP steht will er an seinem OP Tag vor der Sitzung die Nachladungen an den Schriftführer delegieren."
auch das ist mMn absolut unkorrekt. Denn der BRV sagt nicht: "Du Schriftführer ... schick mal bitte für mich die Einladung raus .... und da Max und Ursula nicht da sind, lade bitte Karl und Birte dazu", sondern der Schriftführer soll die Einladung erledigen. Das darf dieser aber nicht.
Und dazu kam ja der Hinweis "in die GO schreiben". Also das ist dann der Beweis "schwarz auf weiß, das man gegen die Regeln verstößt.
10.08.2023 um 07:10 Uhr
Das BAG Urteil hat nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun, wenn jemand krank und somit amtsunfähig ist, kann dieser keine Einladungen versenden, welch Neuigkeit ...
In der Urteilsbegründung vom Landesarbeitsgericht heißt es konkret, da zweifle ich mal sehr stark Deine juristischen Meinungen an.
Die Voraussetzung der ordnungsgemäßen Ladung ist vorliegend gegeben. Die Einladung zur Sitzung wurde von der Assistentin des Betriebsrats mit entsprechender Signatur versandt. Zwar unterschrieb sie mit eigenem Namen; doch war aus der Formulierung („wir laden euch ein“) und eben der Signaturzeile unter der Unterschrift erkennbar, dass sie als Assistentin („BR S, BR-Assistenz“) und nicht als (Ersatz-)Mitglied des Betriebsrats einlud. Für die Eingeladenen war dies erkennbar, weil sie auch in der Vergangenheit - vor ihrer Mitgliedschaft im Gremium - auf dieselbe Art die Einladungen versandt hatte.
10.08.2023 um 11:26 Uhr
so, und um noch was anderes als nur das Urteil beizutragen: ich sehe das so - die pauschale Aussage, dass die Einladung nur der/die Vorsitzende (oder reguläre Stellvertretung) aussprechen darf stimmt so nicht. Sowohl eingeladene Personen als auch Inhalt müssen aber (erkennbar) von dem/der Voritzenden stammen und ein "mach halt wie du meinst" geht nicht.
10.08.2023 um 13:11 Uhr
"die pauschale Aussage, dass die Einladung nur der/die Vorsitzende (oder reguläre Stellvertretung) aussprechen darf stimmt so nicht. Sowohl eingeladene Personen als auch Inhalt müssen aber (erkennbar) von dem/der Voritzenden stammen und ein "mach halt wie du meinst" geht nicht."
Aber genau das ist doch das Problem ... der Inhalt muss vom BRV kommen und eben das ist in beiden hier dargestellten Fällen NICHT gegeben.
"In der Urteilsbegründung vom Landesarbeitsgericht heißt es konkret, da zweifle ich mal sehr stark Deine juristischen Meinungen an."
Du machst Deinem Nicknamen alle Ehre ... der Satz macht nämlich gar keinen Sinn.
10.08.2023 um 14:06 Uhr
ich hab doch nie was anderes behauptet - das zweite Zitat stammt vom jungen Tagträumer und mit dem möchte ich nun wirklich nicht in einen Topf geworfen werden ;-)
10.08.2023 um 18:52 Uhr
"ich hab doch nie was anderes behauptet"
also sind wir uns einig, dass sowohl TE, als auch "Thomas63" es in einer Form machen, die wir "nicht richtig" finden?
"das zweite Zitat stammt vom jungen Tagträumer und mit dem möchte ich nun wirklich nicht in einen Topf geworfen werden ;-)
jetzt seien Sie mal nicht so empfindlich ... vor allem nicht, wenn man sich "kann nix" nennt. :-D
10.08.2023 um 18:54 Uhr
Sorry, dann versteht Ihr beide die recht klare Aussage des Landesarbeitsgerichtes nicht. Das celestro mit Händen und Füßen eine Argumentation sucht, ist logisch, da in seinem erstem Post das Gegenteil vom Urteil steht. ;-)
Ich kopiere den entscheidenen Passus gerne nochmals "Zwar unterschrieb sie mit eigenem Namen; doch war aus der Formulierung („wir laden euch ein“) und eben der Signaturzeile unter der Unterschrift erkennbar, dass sie als Assistentin („BR S, BR-Assistenz“) und nicht als (Ersatz-)Mitglied des Betriebsrats einlud."
10.08.2023 um 18:56 Uhr
"Das celestro mit Händen und Füßen eine Argumentation sucht,"
Mache ich nicht ... keine Ahnung, wie Du auf so einen Unsinn kommst.
"da in seinem erstem Post das Gegenteil vom Urteil steht. ;-)"
erm ... nö, da steht absolut nicht das Gegenteil ... im Gegenteil! :-D
"Ich kopiere den entscheidenen Passus gerne nochmals "Zwar unterschrieb sie mit eigenem Namen; doch war aus der Formulierung („wir laden euch ein“) und eben der Signaturzeile unter der Unterschrift erkennbar, dass sie als Assistentin („BR S, BR-Assistenz“) und nicht als (Ersatz-)Mitglied des Betriebsrats einlud.""
Ich hoffe Dir ist nur klar, das es darum "hier" überhaupt nicht geht? Sowohl der TE, als auch Thomas63 beschreiben einen völlig anders gelagerten Fall, als die Problematik die hinter dem Urteil des LArbG steckt. :-D
11.08.2023 um 06:45 Uhr
Deswegen auch deine Aussage, ein klarer Fall von selber ertappt ... wenn doch alles klar ist ...
"Damit hier kein Mißverständnis entsteht ... ich schrieb nicht "Danke" im Sinne von ... ich lag falsch und habe was dazu gelernt."
Sorry, selten so ein Blödsinn gelesen, Urteile zu interpretieren ist nicht so deins?
11.08.2023 um 10:44 Uhr
"also sind wir uns einig, dass sowohl TE, als auch "Thomas63" es in einer Form machen, die wir "nicht richtig" finden?"
Bei Thomas63 auf jeden Fall - beim TE nur vermutlich, da hier noch die (kleine) Hoffnung besteht, dass "wenn der Schriftführer im Auftrag des BRV nachlädt ?" bedeutet, dass BRV vorher(!) darüber informiert ist wer warum nachgeladen werden sollte und das abgenickt hat (glaub ich zwar nicht, aber zu 100 % steht es so auch nicht da).
Und um es nochmal ganz klar zu sagen:
Ich lese aus dem Urteil, dass Inhalt (Agenda) und Personen der Einladung zur Sitzung dem/der BRV bekannt sein und von ihm/ihr sozusagen abgesegnet sein müssen BEVOR die Einladung raus geht und dies aus der Einladung auch erkennbar sein muss. Rausschicken darf es dann auch jemand anderes - ob und wie das im Einzelfall beweisbar ist, ist ein anderes Thema, aber ich möchte hier jetzt nicht zu nachträglicher Manipulation anregen ;-)
11.08.2023 um 13:20 Uhr
"beim TE nur vermutlich, da hier noch die (kleine) Hoffnung besteht, dass "wenn der Schriftführer im Auftrag des BRV nachlädt ?" bedeutet, dass BRV vorher(!) darüber informiert ist wer warum nachgeladen werden sollte und das abgenickt hat (glaub ich zwar nicht, aber zu 100 % steht es so auch nicht da)."
Also für mich steht es 100%ig da (weil delegieren bei mir nicht bedeutet "es geht immer noch vom BRV aus"), aber ich werde nicht versuchen, Dir Deine Hoffnung zu zerstören. ;-)
@Tagträumer1
Träum Du mal ruhig weiter ... auf Deine dummen Provokationen einzugehen lohnt nicht. Da kann ich nämlich genauso gut mit der Wand hier reden.
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