W.A.F. LogoSeminare

Stellvertreterregelung für den BRV

W
Wildfang
Aug 2023 bearbeitet

Hallo,unser BRV (100% freigestellt) ist für längere Zeit erkrankt. Der Stellvertreter geht für 3 Wochen in Urlaub. Wir haben in unserer Geschäftsordnung eine Stellvertreterregelung bis zum letzten BR Mitglied. Jetzt hat unsere Personalleiterin behauptet,dass keine Sitzungen stattfinden dürfen wenn beide BRV nicht da wären,denn unsere Stellvertreterregelung wäre nicht rechtens ,denn es gäbe keine Stellvertretung der Stellvertretung. Wir sind alle noch etwas frisch im BR und jetzt etwas verunsichert. Darf der 3. oder 4. Stellvertreter die Funktion der BRV ausüben und zur Sitzung laden und diese leiten?

25605

Community-Antworten (5)

M
Montagsklaus

08.08.2023 um 21:31 Uhr

Bietet der Personalleiterin mal ne Schulung an ;)

Ja ihr dürft/müsst/könnt, denn "ein BR" ist immer im Haus weil ja immer Nachrücker da sind. Klar - in der absoluten Urlaubszeit kanns mal knapp werden, wenn ein Beschluss zu fassen ist müsst ihr ja "nur" Beschlussfähigkeit zusammenbekommen, ansonsten warten manche Dinge halt ein paar Tage bis der Urlaub vorbei ist (geht ja meistens wenn keine Frist dranhängt).

Aber wie hat die Personalleiterin solche Infos oder woher spinnt sie sich das zusammen? Die weiß ja nicht ob ihr im Fall der Fälle in einer Sitzung mal schnell nen anderen/neuen BRV gewählt habt oder wählt. Das geht ja durchaus immerzu....

Schaut zu dem Thema hier mal die FAQ durch bzw. die Infos von WAF oder Haufe, da gibts tausende Seiten zu.

S
seehas

09.08.2023 um 09:34 Uhr

In der Tat sieht das BetrVG in § 26 nur einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter vor. Diese beiden sind berechtigt Willenserklärungen für den BR abzugeben und entgegen zu nehmen. Wir hatten dieses Problem in diesem Jahr auch schon. Da bin ich als BRV zurückgetreten und wir haben ein anderes BR Mitglied zum BRV gewählt. Nachdem ich wieder da war haben wir die Rochade rückgängig gemacht und ich wurde wieder zum BRV gewählt. In Abwesenheit von BRV und SBRV hat der BR ein "Selbstzusammentrittsrecht". Dann muss aber als erstes ein BRV gewählt werden. Sonst kann niemand wirksam im Namen des BR sprechen oder z.B. einer Kündigung widersprechen.

L
LuckyMe

09.08.2023 um 10:40 Uhr

Eine weitere Möglichkeit ist folgende: in der Geschäftsordnung weitere Stellvertreter zu benennen, diese Möglichkeit hat sich zumindest bei uns bewährt.

"Sind Betriebsratsvorsitzender und Stellvertreter gleichzeitig verhindert, kann/muss der Betriebsrat die Vertretung durch einen Beschluss regeln. Da der Betriebsrat Beschlüsse nur in einer Betriebsratssitzung fassen kann, die Ladung zu einer Betriebsratssitzung aber eigentlich nur durch den Betriebsratsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter möglich ist, kann der Betriebsrat in diesem Fall auch ohne eine entsprechende Ladung zu einer Betriebsratssitzung zusammentreten (Selbstzusammentrittsrecht).

Der Fall der Vertretung bei gleichzeitiger Abwesenheit von Betriebsratsvorsitzendem und Stellvertreter kann aber auch schon vorsorglich in der Geschäftsordnung des Betriebsrats oder einem vorab gefassten Beschluss des Betriebsrats geregelt werden."

C
celestro

09.08.2023 um 11:35 Uhr

"Eine weitere Möglichkeit ist folgende: in der Geschäftsordnung weitere Stellvertreter zu benennen, diese Möglichkeit hat sich zumindest bei uns bewährt."

Erm ... aus dem Startpost:

"Wir haben in unserer Geschäftsordnung eine Stellvertreterregelung bis zum letzten BR Mitglied."

NB
nicht brauchen

09.08.2023 um 12:10 Uhr

Warum muss man eigentlich immer das Gegenteil beweisen. Die Personalleiterin soll die Behauptung beweisen.

Ihre Antwort