Erstellt am 02.08.2023 um 12:58 Uhr von moreno
§ 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko. Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
Erstellt am 02.08.2023 um 13:46 Uhr von Kehler
Beim Betriebsrisiko geht es um die Frage, ob der Arbeitgeber den Beschäftigten Lohn zahlen muss, wenn er ohne eigenes Verschulden die Belegschaft aus betriebstechnischen Gründen nicht beschäftigten kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) gehören hierzu einerseits Störungen, die auf ein Versagen der sachlichen oder persönlichen Mittel des Betriebes beruhen, z.B. Ausfall der Heizung,andererseits aber auch äußere Einwirkungen, die für den Arbeitgeber "höhere Gewalt" darstellen, z.B. bei Katastrophen, Brandschäden.
Der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit nicht beschäftigen, weil es einen Brandalarm gab, wodurch das Gebäude geräumt werden musst.
Dieses betriebliche Risiko trägt der Arbeitgeber selbst. Er muss den Lohn für die ausgefallenen Stunden den Beschäftigten bezahlen.
Erstellt am 02.08.2023 um 14:32 Uhr von CallCenterAgent
Vielen Dank für das schnelle Feedback.
Tatsächlich gibt es ja in diesem Betrieb keinen Betriebsrat. Hat man da überhaupt Möglichkeiten gegen zu wirken ohne eine Kündigung zu erhalten?
Erstellt am 02.08.2023 um 14:50 Uhr von titapropper
Erstellt am 02.08.2023 um 19:38 Uhr von Tagträumer1
Gibt es ein Urteil des BAG, auf dem sich berufen wird?
Erstellt am 02.08.2023 um 19:44 Uhr von takkus
Erstellt am 02.08.2023 um 20:10 Uhr von Tagträumer1
Zum Post von Kehler, dort wird sich auf das BAG berufen.
Erstellt am 03.08.2023 um 06:40 Uhr von jutti1965
Kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug bedeutet dies zunächst, dass der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit nicht nacharbeiten muss. Weiterhin ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach § 615 Abs. 1 BGB ausgefallene Arbeitszeit den vertraglich geschuldeten Lohn zu bezahlen
Erstellt am 03.08.2023 um 07:36 Uhr von Tagträumer1
Das wurde bereits geschrieben, mich interessiert das Urteil des BAG, auf das sich Kehler berufen hat.
Erstellt am 03.08.2023 um 07:54 Uhr von Kehler
@Tagträumer1
kennst du google?
Erstellt am 03.08.2023 um 07:56 Uhr von Tagträumer1
Leider hatte ich diesbezüglich nichts gefunden, deswegen die Frage. Ich frage ja nichts, was ich schon weiß oder?!
Du kannst sicher Licht ins Dunkel bringen.
Erstellt am 03.08.2023 um 07:57 Uhr von takkus
Oh mann- sende uns doch einfach den Link.
Edit: ich hab bei google auch nichts gefunden. Wenn ich den von kehler zitierten Quelltext eingebe lande ich bei ver.di, Haufe, etc. Nur ein AZ oder Urteil ist nicht zu finden.
Erstellt am 03.08.2023 um 09:49 Uhr von jutti1965
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BAG&Datum=09.03.1983&Aktenzeichen=4%20AZR%20301/80
das hier lässt sich damit vergleichen
Erstellt am 03.08.2023 um 09:58 Uhr von Tagträumer1
Nein sicher ist der Fall nicht vergleichbar. Der Ausfall einer Heizung ist nicht vergleichbar mit einem Feueralarm.
Da sich Kehler auf das BAG berufen hat, muss er ja ein Urteil parat haben, warten wir also.
Erstellt am 03.08.2023 um 10:02 Uhr von celestro
Ich denke nicht, das man immer gleich ein BAG URteil braucht. Wenn man sowas auf Seiten von Anwälten etc. findet, sollte das reichen.
Erstellt am 03.08.2023 um 10:03 Uhr von takkus
Zumindest ist es in soweit vergleichbar, das das Betriebsrisiko beim ArbGeb liegt.
Erstellt am 03.08.2023 um 10:13 Uhr von Tagträumer1
@celestro ... Kehler argumentiert allerdings damit, folglich muß es ja ein Urteil geben. Außerdem verweist er auf "google", also gibt es doch was? Man kann ja nicht einfach was in den Raum stellen, ohne die Quelle zu nennen. Damit verunsichere ich ja nur den Fragesteller.
@takkus ... es geht hier um einen Feueralarm, eine komplett andere Sache, als eine Heizung. Außerdem untersagt hier der Gesetzgeber, dass die Räumlichkeiten bis zur Freigabe nicht betreten werden dürfen. Hier vergleicht man Äpfel mit Birnen.
Erstellt am 03.08.2023 um 10:19 Uhr von takkus
Nein, es geht um ein Risiko, dass jeden Tag beim Betreiben eines Unternehmens entstehen kann.
Erstellt am 03.08.2023 um 10:24 Uhr von Tagträumer1
Nur gibt es unterschiedliche Risiken und Bewertungsgrundlagen. Und die jetzige stellt ein Risiko für Leib und Leben dar, ein Heizungsausfall hingegen nicht.
Wie gesagt, bin auf den Link von Kehler gespannt ...
Erstellt am 03.08.2023 um 10:30 Uhr von celestro
Im BAG Beschluss steht:
"Entgegen der Auffassung der Revision werden auch die Fälle, in denen der Arbeitgeber das Betriebsrisiko zu tragen hat, weil die Arbeit infolge höherer Gewalt ausfällt, von § 6 Nr. 1 a) MTV erfaßt. Es ist geradezu ein Kennzeichen für die Fälle des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos, daß der Arbeitsausfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist (vgl. Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. 1, 3. Aufl., S. 598 f.)."
und Naturkatastrophen sind ziemlich eindeutig höhere Gewalt. Wie auch ein Feueralarm ... für den AN auch niemand etwas kann.
Erstellt am 03.08.2023 um 10:36 Uhr von Tagträumer1
Warten wir auf das BAG Urteil von Kehler, war ja seine Argumentation, nicht meine.
Erstellt am 03.08.2023 um 11:37 Uhr von celestro
Der wievielte Nutzername ist das von Dir jetzt?
Erstellt am 03.08.2023 um 11:46 Uhr von takkus
"Nur gibt es unterschiedliche Risiken und Bewertungsgrundlagen. Und die jetzige stellt ein Risiko für Leib und Leben dar, ein Heizungsausfall hingegen nicht."-> nun, wenn es Dir auch nicht schmecken wird, aber das sieht die Arbeitsstättenverordnung etwas anders. Bei einem Heizungsausfall ist zwar nicht das Leben in Gefahr, wohl aber die Gefahr einer Erkrankung.
Erstellt am 03.08.2023 um 13:00 Uhr von Enigmathika
"Nur gibt es unterschiedliche Risiken und Bewertungsgrundlagen. Und die jetzige stellt ein Risiko für Leib und Leben dar, ein Heizungsausfall hingegen nicht."
Das würde eher dafür sprechen, dass bei einem Heizungsausfall die Arbeitszeit nicht zu erstatten ist, bei einem Feueralarm hingegen schon. Aber das BAG sieht schon beim Heizungsausfall die Pflicht des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter:innen trotz Abwesenheit zu entlohnen.
Erstellt am 03.08.2023 um 17:14 Uhr von Tagträumer1
Gibt es jetzt noch besagtes BAG Urteil von User Kehler oder nicht?
Ansonsten drehen wir uns im Kreis und dem Threadersteller ist nicht geholfen, denn aus Meinungen darf keine Antwort schlussfolgern.
@celestro ... was soll diese Frage?!
Erstellt am 03.08.2023 um 20:14 Uhr von celestro
"@celestro ... was soll diese Frage?!"
Klären, der wievielte Benutzername das jetzt von Dir (hier in diesem Forum) ist ...
Erstellt am 03.08.2023 um 21:01 Uhr von Tagträumer1
Tagträumer sowie Tagträumer1
Aus welchem Grund stellst Du mir diese Frage?
Erstellt am 03.08.2023 um 23:41 Uhr von celestro
Weil ich genau wie andere User hier davon überzeugt bin, das Du hier auch schon mit diversen anderen Usernamen unterwegs warst.
Erstellt am 06.08.2023 um 08:39 Uhr von Tagträumer1
Kommt jetzt eigentlich noch besagtes BAG Urteil oder gibt es keines und es wurde einfach irgendwas behauptet?
Erstellt am 06.08.2023 um 14:17 Uhr von celestro
Die Rechtsprechung des BAG wurde aufgezeigt und daraus kann man "das Gesagte" ableiten.
Erstellt am 07.08.2023 um 17:41 Uhr von Tagträumer1
Mal auf deutsch übersetzt, es gibt nicht konkretes und du leitest trotzdem daraus Dinge ab?! Krasse Argumentation, bitte niemals in die Rechtsabteilung abdriften, könnte eine Bauchlandung werden.