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Versteuerung von geldlicher Nachgewährung von AFZ

W
Wolle&Recht
Aug 2023 bearbeitet

Kann es sein, daß der Arbeitnehmer bei einer Nachgewährung der Altersfreizeit für Teilzeitkräfte (rückwirkend) in Geldform,die entsprechende Summe versteuern muß? Das Gehalt für die entsprechenden Monate wurde doch schon versteuert! Steuerlich hatte die verweigerte " Freizeit " jedoch keine Auswirkung!

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Community-Antworten (5)

C
celestro

01.08.2023 um 23:51 Uhr

Das Arbeitsentgelt muss versteuert werden ... und wenn ein Teil erst später kommt, muss dieser Teil auch versteuert werden. Macht Sinn!

W
Wolle&Recht

02.08.2023 um 00:25 Uhr

Hallo Celestro,freue mich daß du mir antwortest,aber ich glaube du hast den Sachverhalt nicht richtig verstanden. Die uns zustehende Altersfreizeit (die uns bis 2022 nicht gewährt wurde) soll nun im Nachhinein gewährt werden. Allerdings nicht in Freizeit,sondern als Geldzahlung! Das ist kein ausstehender Lohn!!!

G
ganther

02.08.2023 um 01:31 Uhr

aber Zufluss von Geld vom AG...

J
jutti1965

02.08.2023 um 08:53 Uhr

@ Wolle, aber wie kommst du darauf das dieses Geld nicht versteuert werden sollte?? In Deutschland musst du jeden Furz versteuern und erst recht Geld vom AG an den AN.

C
celestro

02.08.2023 um 15:24 Uhr

"Das ist kein ausstehender Lohn!!!"

Also wenn ich lese:

"Die uns zustehende Altersfreizeit (die uns bis 2022 nicht gewährt wurde) soll nun im Nachhinein gewährt werden. Allerdings nicht in Freizeit,sondern als Geldzahlung!"

dann ist das mAn durchaus ein Lohn, der versteuert werden muss. Wir sind hier nur Laien und ggf. sehen wird das falsch. Aber ich denke das passt schon so.

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