Einsichtnahme in den personenbezogenen Stellenbeschreibungen
Moin, die Pesonalabteilung verweigert die Einsichtnahme in den personenbezogenen Stellenbeschreibungen. Wir wollten überprüfen, ob bei einigen Kollegen Urlaubsvertretungen darin geregelt sind. Hat der Arbeitgeber das Recht dazu? Was können wir tun?
Danke für Eure Mithilfe.
Community-Antworten (5)
25.01.2017 um 18:44 Uhr
Berufsbilder sind zu beraten. Aber mal ehrlich: Urlaubsvertretung ist für ich nichts was Teil einer solchen Beschreibung sein muss
25.01.2017 um 19:01 Uhr
Da würde ich den AG direkt im Zuge der Personaleinsatzplanung fragen.
25.01.2017 um 20:31 Uhr
@ganther Im Regelfall zwar nicht, aber zumindest bei Führungskräften ist das sogar eine Pflichtübung.
@Rassmus Eine Stellenbeschreibung ist eine verbindliche, in schriftlicher Form abgefasste Festlegung der organisatorischen Einordnung eines Arbeitsplatzes in einer Organisationseinheit hinsichtlich ihrer Ziele, Aufgaben und Tätigkeiten, Pflichten, Rechte usw.
Zu beachten ist, dass die Stellenbeschreibung sich ausschließlich auf einen Arbeitsplatz im Unternehmen bezieht und nicht auf eine Person.
Daher hat ein AG euch schon im Rahmen eurer sich aus dem § 80 BetrVG ergebenden Kontrollpflicht, jede Stellenbeschreibung zumindest zur Einsicht vorzulegen. Da hier neben dem bereits erwähnten, noch vieles andere, wie z. B. Zielvereinbarungen, Ordnungsfragen oder gar das Erstellen von arbeitsbegleitenden Papieren geregelt sein kann, wo dann sogar ein MBR betroffen wäre, kann sich ein AG hier nicht verweigern.
Da es durch Anpassungen ja auch zu Änderungen kommen kann, die ev. eine Mitbestimmung bedingt, würde ich es mit der Einsichtnahme nicht belassen und eine komplette Überlassung fordern.
Dass nach § 90 BetrVG arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse bei der menschengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen zu beachten sind und eine Stellenbeschreibung auch immer als Grundlage für eine Gefährdungsbeurteilung dient, macht das zu beackernde Feld noch größer.
Psychische Belastungen bei der Arbeit (§ 5 Abs. 3 ArbSchG) sind ja auch gegenwärtig groß in Mode und wohl nicht nur bei Führungskräften ein Thema.
Bestreitet der AG euer Recht auf Überlassung der Unterlagen, so solltet ihr ihn einmal auf ein dann nicht mehr vermeidbares Beschlussverfahren gemäß § 23 BetrVG hinweisen. Dass dieses dann auch zu seinen Lasten geht, sollte er dann auch erfahren.
25.01.2017 um 22:09 Uhr
Und was machst du mit AG ohne solche stellenbeschreibungen? Aus den BR Konferenzen unsere Branche bin ich mir sicher dass das in der Versicherungsbrache bei den gesamten großen Unternehmen so nicht gemacht wird
29.01.2017 um 14:19 Uhr
Was soll ich da als außenstehender, außer verständnislos über das Nichtwirken eines BR den Kopf zu schütteln, schon machen? Nur weil etwas nicht gemacht wird, heißt das doch noch lange nicht, dass dieses so auch korrekt ist. Als zuständiger BR würde ich darauf drängen (bestehen), dass dieses dann umgehend nachgeholt wird. Wie sonst bitte will ein halbwegs vernünftig agieren wollender BR hier denn sonst seine sich aus dem Arbeitsschutz ergebenden Aufgaben auch nachkommen?
Es sollte eigentlich zum Grundwissen eines BR gehören, dass ein AG auf der Grundlage des § 5 ArbSchG im Rahmen einer arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung ermitteln muss, welche Arbeitsschutzmaßnahmen hinsichtlich dieses Arbeitsplatzes erforderlich sind. Und das ein BR hier auch beteiligter ist, sollte auch zum Grundwissen eines BR gehören. Und das hat bereits vor der ersten Arbeitsaufnahme eines jeden Arbeitsplatzes zu geschehen.
Und ob ein Betrieb jetzt groß oder relativ klein ist, macht hier auch keinen Unterschied. So können in einem aus ca. 200 Personen bestehenden Betrieb ca. 150 Gefährdungsbeurteilungen und in einem Betrieb mit weit über 10.000 Beschäftigten, nur ca. 100 oder weniger notwendig sein.
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