Erstellt am 25.01.2017 um 17:39 Uhr von Pickel
Sofern AG und AN nicht beide tarifgebunden sind, können die beiden Parteien einzelvertraglich eine Menge individuell vereinbaren (Ausnahmen wie freiwillige BV des AG oder eine weitergehende Verpflichtung aus dem TV mal außen vor).
Bei der Höhe des Entgeltes und der Anzahl der Urlaubstage besteht ohnehin kein Mitbestimmungsrecht.
Da Urlaubsanspruch nicht in Arbeitsstunden, sondern in Arbeitstagen gemessen wird, ist dein Frage nach mehr Urlaubstagen nicht schlüssig. Sofern die ATler 6, die tariflich eingruppierten AN aber 5 Tage / Woche haben, ist selbstverständlich der abweichende gesetzliche Mindestanpruch zu beachten.
Erstellt am 25.01.2017 um 17:58 Uhr von gironimo
Bei der Frage der Einstellung ist der BR auch bei ATler nach §99 BetrVG zu beteiligen. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt da nie eine Rolle.
Parallel zur Einstellung muss die Zustimmung des BR zur Eingruppierung in eine tarifliche oder betriebliche Entgeltstruktur eingeholt werden. Verweigert der BR die Zustimmung, kann die Einstellung dennoch erfolgen.
Einsicht in die Gehaltsliste kann der BR auch für ATler fordern. Hier gilt der § 80.2 BetrVG für alle AN.
AT heißt nun mal außer Tarif. Also kann es auch keine tariflichen Urlaubsregeln für diese Personen geben. Aber vielleicht sind ATler gar keine........
Erstellt am 25.01.2017 um 20:00 Uhr von solotele
Vielen Dank!
Wir haben einen ETV (Ergänzungstarifvertrag) in dem die Urlaubstage abweichend zum Haustarif geregelt sind. Der "neue" Atler sagt dass es in seiner vorigen Firma so geregelt war dass die Atler zusätzlich 3 Tage "Urlaub o. freie Tage" bekommen haben weil sie ja i.d.R. deutlich mehr Stunden leisten.
Ok, nochmals danke.
Erstellt am 26.01.2017 um 07:52 Uhr von gironimo
>weil sie ja i.d.R. deutlich mehr Stunden leisten.<
Warum denn das? Kann doch nur sein, dass der BR für diese Personen Mehrarbeit zugestimmt haben.
Und wenn das bei dem Kollegen so war, dann hatte der BR dort eine BV mit dem Arbeitgeber, dass die von ATler geleistete Mehrarbeit durch drei freie Tage ausgeglichen wird. Also Zeitausgleich, der nur im allgemeinem Sprachgebrauch als Urlaub bezeichnet wurde.
Und so etwas könnt Ihr als BR natürlich auch mit dem AG aushandeln. Dazu müsstet Ihr nur erst einmal Eure Mitbestimmung bei der Mehrarbeit bei AT-Angestellten durchsetzen.
Erstellt am 26.01.2017 um 13:24 Uhr von celestro
"AT heißt nun mal außer Tarif. Also kann es auch keine tariflichen Urlaubsregeln für diese Personen geben. Aber vielleicht sind ATler gar keine........"
Sorry, aber das ist Unfug. Der TV der chemischen Industrie hat z.B. einen "Manteltarifvertrag" für akademische Angestellte. Die erhalten ein Gehalt AT, aber da wird z.B. Ihr Urlaub geregelt. ;-)
"Bei der Frage der Einstellung ist der BR auch bei ATler nach §99 BetrVG zu beteiligen. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt da nie eine Rolle."
Das stimmt so aber nicht. Wenn es in der Firma ein Entgeltschema gibt, unter das auch die ATler fallen, so hat der BR zu prüfen, ob eine korrekte Eingruppierung erfolgt ist.