Erstellt am 24.01.2017 um 14:25 Uhr von moreno
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
§ 12 Arbeit auf Abruf
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
Erstellt am 24.01.2017 um 14:49 Uhr von gironimo
Teilzeitverträge ohne Stundenzahl geht so auch nicht. Siehe auch Nachweisgesetz.
Aus meiner Sicht verlagert der AG auf unzulässiger Weise das Betriebsrisiko auf die AN
Was als BR tun? Schon bei der Einstellung im Hinblick auf die Arbeitszeiten auf klare Ansagen bestehen.
Außerdem die Mitbestimmung bei Rufbereitschaft einfordern und eine BV fordern.
Erstellt am 24.01.2017 um 16:12 Uhr von Kölner
Und, gioronimo, was hat der AN vom Nachweisgesetz?