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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Abfindung bei Langzeitkranken

A
Antonia
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen und Mitstreiter. Wir haben im Rahmen einer Teilschließung eine Frage. Unser Betrieb wird aufgrund von Unwirtschaftlichkeit zum Teil geschlossen. Für den Sozialplan sind Gelder vorhanden, die Höhe der Auszahlung ist soweit schon mit der Geschäftsführung ausgehandelt. Nun haben wir aber ein Problem. In unserem Betrieb gibt es eine überdurchschnittlich hohe Anzahl von Langzeitkranken und Mitarbeitern mit befristeten Renten, die zwar seit langem kein Gehalt mehr beziehen, aber immer noch als Beschäftigte geführt werden. Wie gehen wir bei den Abfindungen mit diesen Mitarbeitern um?

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Community-Antworten (6)

M
Moreno

24.01.2017 um 14:39 Uhr

Hallo Antonia sicher ein schweres Thema habt Ihr einen Sachverständigen dabei...und was meint der dazu?

Hier mal BAG Urteil und wie der BR es da geregelt hatte.

Bundesarbeitsgericht Sozialplan – Abfindungsausschluss beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente

Arbeitnehmer können von Sozialplanleistungen ausgenommen werden, wenn sie wegen des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und mit der Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit auch nicht zu rechnen ist.

BAG, Urteil vom 7. 6. 2011 – 1 AZR 34/10 (lexetius.com/2011,4935)

Und so hatte es der Betriebsrat da geregelt

"Präambel …

Die Betriebsparteien sind bei Abschluss des Sozialplanes übereinstimmend davon ausgegangen, dass Mitarbeiter, die aufgrund des Bezuges befristeter voller Erwerbsminderungsrente zum Stichtag 04. 10. 2006 nicht mehr beschäftigt sind und deren Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar ist, Leistungen aus dem Sozialplan nicht erhalten sollen.

Vorsorglich und zur Vermeidung von Streitfällen setzen die Betriebspartner diesen Willen mit der nachfolgenden Ergänzung zum Sozialplan nochmals um:

§ 1 – Ergänzung der Ausschlussgründe zur Anspruchsberechtigung

Ziff. 1. 2 des Sozialplanes vom 13. 03. 2007 wird wie folgt ergänzt:

Nicht anspruchsberechtigt sind des Weiteren Arbeitnehmer, die am 04. 10. 2006 unter Bezug einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und

  • die nach Ablauf der befristeten Erwerbsminderungsrente berechtigt sind, die gesetzliche Regelaltersrente – auch vorgezogen unter Hinnahme von Abschlägen – zu beanspruchen;

  • deren Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unbefristet geleistet werden oder unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI);

  • bei denen aus anderen Gründen damit zu rechnen ist, dass die mit der Erwerbsminderung einhergehende Arbeitsunfähigkeit auf Dauer fortbesteht oder zumindest in absehbarer Zeit nicht behoben werden kann und damit einen Grund zur personenbedingten, da krankheitsbedingten, Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt. Die Betriebsparteien gehen davon aus, dass dies bei einer die Rente wegen voller Erwerbsminderung begleitenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Jahren oder einer entsprechenden Bewilligung von voller Erwerbsminderungsrente für mehr als drei Jahre gegeben sind.

§ 2 – Besonderer Härtefonds

Zum Ausgleich besonderer sozialer Härten stellt S einen Härtefonds in Höhe von 40. 000, – EUR für die in § 1 benannten Mitarbeiter zur Verfügung. Mit diesem Härtefonds sollen zusätzliche soziale Härten der ausscheidenden Mitarbeiter abgemildert werden. …"

Wünsch Euch ein gutes ,,Händchen" bei Eurem Sozialplan und merk grad wieder wie froh ich bin, dass bei uns immer mehr Leute gesucht werden und keine entlassen werden müssen!

G
gironimo

24.01.2017 um 14:58 Uhr

womit klar wird.

Es kommt darauf an, was genau im Sozialplan geregelt ist. Also die "Zahlungsbedingungen", die BR und AG aushandeln müssen.

C
celestro

24.01.2017 um 15:34 Uhr

Habe hier:

https:www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Teilzeit_Abfindung_Sozialplan_Bundesarbeitsgericht_1AZR316-08.html

auch nochmal etwas. Da ist es also in Ordnung gewesen, das die Abfindung ans letzte Gehalt gekoppelt war. Was bei Langzeitkranken (ohne Geldbezug) dann natürlich 0 wäre.

Stellt sich halt die Frage, wie ein BR sein soziales Gewissen dabei sieht.

G
ganther

24.01.2017 um 15:38 Uhr

ist ja auch die Frage, was überhaupt der Sachverhalt ist. Denn danach muss man auch beurteilen was gerade sinnvoll ist. Wir sprechen über eine Teilschließung und da kann man für Langzeitkranke und Co ja auch auf andere Ideen als die Kündigung kommen. Hängt halt von den aktuellen Gegebenheiten ab

K
Kölner

24.01.2017 um 22:12 Uhr

Mal ernsthaft: Was wird denn hier diskutiert? Wie ich es als BR schaffen kann, mich soweit abzugrenzen, dass ich mich nur um die aktiven AN zu sorgen habe?

A
Antonia

25.01.2017 um 08:41 Uhr

Hallo an alle... Der Einwand vom Kölner ist sicher nicht falsch. Uns geht es nicht darum, jemanden zu bevorzugen oder benachteiligen. Es geht doch wohl eher darum, eine für alle gerechte Lösung zu finden. Wofür bekommt man denn eine Abfindung? Nicht als Dank für jahrelange Arbeit, sondern als ein eventuelles Überbrückungsgeld, bis man einen neuen Job bekommt. Mitarbeiter, die kurz vor der Rente stehen, werden auch viel schlechter abgefunden als Mitarbeiter, die noch ein längeres Arbeitsleben vor sich haben. Eben weil sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr oder nur noch kurz zur Verfügung stehen. Ist das gerecht? Was ist denn mit einem Langzeitarbeitslosen oder jemandem, der befristet berentet ist? Diese Mitarbeiter stehen uns seit Jahren nicht mehr zur Verfügung. Muss ich denn davon ausgehen, dass sie plötzlich wieder arbeitsfähig sind? Ich finde das eine schwere Entscheidung. Mein Gewissen kann ich da kaum ausblenden.... Übrigens haben wir einen sehr fähigen Rechtsbeistand, der uns darüber belehrt hat, dass wir als Betriebsrat entscheiden müssen. Eine eindeutige gesetzliche Regelung gibt es da nicht. Übrigens: Vielen Dank für Eure Ratschläge :-)

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