Erstellt am 17.01.2017 um 13:23 Uhr von Pappnase
Nein - mit der Mehrheit seiner Mitglieder - wären vier!
Erstellt am 17.01.2017 um 13:23 Uhr von WillsWissen
Nein.
"Die Mehrheit der Mitglieder..."
Egal ob noch 6 oder 7 BR-Mitglieder vorhanden sind, kann 3 nicht die Mehrheit sein.
Erstellt am 17.01.2017 um 13:30 Uhr von Pjöööng
Fitting sieht das etwas differenzierter:
Rn 12 zum § 33.
Als Betriebsrat würde ich bei Dringlichkeit im Zweifel IMMER einen Beschluss fassen und es ggf. darauf ankommen lassen dass dieser vor Gericht nicht hält.
Erstellt am 17.01.2017 um 15:16 Uhr von gironimo
sicher -bei besonderen Fällen - und es dann darauf ankommen lassen, was das Gericht sagt.
Der Normalfall ist es jedenfalls nicht. Also würde ich auch erst einmal sagen: Nein, drei ist nicht mehr als die Hälfte.
Erstellt am 17.01.2017 um 15:19 Uhr von Pjöööng
Ja, drei ist nicht mehr als die Hälfte von sechs.
Allerdings kann es auch sein, dass auf Grund von Verhinderung nur noch die Mehrheit von 5 gebraucht wird und dann ist drei mehr als die Hälfte.
Erstellt am 17.01.2017 um 18:42 Uhr von nicoline
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
Wedde, § 33 BetrVG, 2. Beschlussfähigkeit
Rn 5 Abs. 1 Satz 3
Die Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der BR-Mitglieder – ggf. einschließlich Ersatzmitgliedern (vgl. Abs. 2) – an der Beschlussfassung teilnimmt.
Rn 5 Abs 2
Maßgebend ist die Zahl des nach § 9 oder § 11 ordnungsgemäß besetzten BR. Ist die Gesamtzahl der BR-Mitglieder auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gesunken (wovon ich hier ausgehe)
***ist bis zur Neuwahl von der Zahl der noch vorhandenen BR-Mitglieder einschließlich der nachgerückten Ersatzmitglieder für die Dauer der Weiterführung der Geschäfte auszugehen.***
So! Und wie rechnen wir nun:
die Zahl der noch vorhandenen BR Mitglieder ist 6
Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens die Hälfte der BRM an der Beschlussfassung ***teilnimmt*** also 3
Wenn also alle 3 an der BESCHLUSSFASSUNG TEILNEHMEN (und nicht nur anwesend sind)
kommt das
§ 33 Beschlüsse des Betriebsrats
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
zum Tragen.
Und die Mehrheit wären dann in diesem benannten Fall 2 BRM.
Oder, wo bin ich auf dem Holzweg?
Erstellt am 18.01.2017 um 00:38 Uhr von Pjöööng
Ja... da habe ich mich auf den Holzweg führen lassen.
Drei sind auf jeden Fall noch genug.
Weniger aber möglicherweise auch noch.