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Frage zu Beschlussfähigkeit - Wir sind 7 Mitglieder was passiert nun wenn ein oder zwei Mitglieder ausfallen?

T
Tim
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Br-Mitglieder,

ich steige bei der Beschlussfähigkeit bzw. Mindestanzahl für eine Betriebsratssitzung noch nicht ganz durch. Im § 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG. steht, dass der Vorsitzende für verhinderte Mitglieder Ersatzmitglieder einladen muss, bis die vorgeschr. Anzahl stimmt.

Im § 33 steht jedoch, dass Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens die Hälfte teilnimmt.

Hier bin ich jetzt etwas verwirrt...wenn immer Ersatzmitglieder geladen werden müssen, kann es doch nie zu nur einer Hälfte kommen.

Das ganze mal praktisch: Wir sind 7 Mitglieder - was passiert nun wenn ein oder zwei Mitglieder ausfallen?

Variante 1: es werden 1 bzw. 2 Ersatzmitglieder geladen Variante 2: es kommen nur 5bzw. 6 Mitglieder. Sollten diese etwas beschliessen reicht die Mehrheit

Ich hoffe mich kann jemand erleuchten :-)

Vielen Dank!

8.20008

Community-Antworten (8)

N
neskia

24.03.2009 um 21:33 Uhr

Du musst unterscheiden zwischen der Einladung und der Anzahl der Mitglieder, die dann zur Sitzung erscheinen, bzw. während der einzelnen Abstimmung anwesend sind.

Zu laden sind immer alle BR-Mitglieder und falls welche verhindert sind die entsprechende Anzahl von Ersatzmitglieder. (§29)

Es kann aber vorkommen, dass nicht alle geladenen erscheinen oder welche vorzeitig oder zeitweise die Sitzung verlassen. Solange mindestens die Hälfte anwesend ist können auch Beschlüsse gefasst werden. (§33)

T
Tim

24.03.2009 um 22:57 Uhr

Hallo,

dann könnte man, wie es z.Bspl. bei uns gehandhabt wird, auf die Einladung der Ersatzmitglieder verzichten, da ein Beschluss auch mit einer geringeren Teilnehmeranzahl erreicht werden kann?!

Seltsam.

D
DonJohnson

24.03.2009 um 23:10 Uhr

NEIN!!!! Schau doch mal ins BetrVG rein.

Da steht, dass wann BRM entschuldigt fehlen (und nichtmal Krankheit und Urlaub sind zwangsläufig ein Verhinderungsgrund, aber ich mölchte dich nciht verwirren), ein EBRM geladen werden muß

Wenn ich also als BRM sage: "mein lieber BRV ich bin nächste Sitzung auf Malle, den dicken Bauch in die Sonne halten und kann nciht kommen", so MUSS das EBRM geladen werden. Ansonsten sind Beschlüsse nciht rechtskräftig!

Anderes Beispiel: Ihr habt ne Sitzung. Auf einmal bekommt BRM Mustermann Durchfall und Erbrechen und muß krank nach hause. Dann seid ihr noch immer beschlußfähig.

Verstanden?

Gruß DJ

T
Tim

25.03.2009 um 00:05 Uhr

Hallo Don Johnson,

okay, das ist klar formuliert :-) (ich habe das BetrVG heute schon mehrmal gelesen - prinzipiell hatte ich es auch so verstanden, aber Theorie und Praxis liegen da bei uns auseinander. Bevor ich also was falsch verstehe, wollt ich nochmal sicher gehen)

Vielen Dank für die Hilfe - werde da jetzt versuchen eine Änderung zu bewirken.

Schönen Abend noch. Tim

D
DonJohnson

25.03.2009 um 00:09 Uhr

@Tim Sorry, aber bei diesem Thema DÜRFEN Theorie und Praxis nciht auseinander liegen! Hier geht es um Gesetze und deren Einhaltung. Eine Zuwiderhandlung könnte weitreichende Folgen haben.

Versuche es nicht - mach es!

Viel Erfolg DJ

WC
Workers Council

25.03.2009 um 08:07 Uhr

@all,

so moment, jetzt muss mir mal einer erklären was bei einem 7er Gremium mindestens die hälfte ist.

3,5 BRM geht ja wohl nicht........

also müssen dann 3 oder 4 BRM anwesend sein um Beschlussfähig zu sein?

Und wenn ich nach der Aussage von DJ gehe: Sorry, aber bei diesem Thema DÜRFEN Theorie und Praxis nciht auseinander liegen! Hier geht es um Gesetze und deren Einhaltung. Eine Zuwiderhandlung könnte weitreichende Folgen haben.

Dann müsste ich es genau nehmen und es sind dann 3,5 BRM.

Habe da bisher nie drauf geachtet, da wir bei uns das Problem nie hatten.

Aber alles kann ja mal vorkommen, dann möchte ich darauf vorbereitet sein.

R
rolfo2

25.03.2009 um 09:23 Uhr

Die Hälfte sind dann 4, oder habt ihr auch halbe Portionen, also immer aufgerundet.

K
Kölner

25.03.2009 um 10:06 Uhr

@Workers Council ...und an dieser Stelle ist es wiederholt empfehlenswert, dem Fragesteller ein Seminar zu den Grundlagen des BetrVG zu empfehlen.

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