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Verbleib des Betriebsrates/ Beteiligungsrecht

B
bbruegg
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

es kam im Rahmen einer Mitarbeiteranfrage an den Betriebsrat folgende Frage auf: Ein Betrieb wird durch einen Mitbewerber aufgekauft. Jetzt ergaben sich für unseren Betriebsrat folgende Fragen, ob der Betriebsrat 1.weiter besteht sofern der Mitbewerber keinen Betriebsrat hat? 2. ob der Betriebsrat in einem eventuell vorhandenen Betriebsrat aufgeht? 3. ob der Betriebsraat im neuen Unternehmen neu gewählt werden müsste?

Zusätzlich haben wir noch eine Frage: Bis zu welcher Stelle/ Eingruppierung muss der Betriebsrat beteiligt werden? Es gibt nach §105 BetrVG die Informationspflicht des BR aber ich finde nichts zur Mitbestimmung. Gilt das Beteiligungsrecht nur für die Eingruppierungen die den Betriebsrat auch wählen dürfen?

1.03001

Community-Antworten (1)

G
gironimo

14.01.2017 um 19:19 Uhr

Wenn Eure Betriebsidentität (Standort, Organisation) erhalten bleibt - also im Grunde nur ein Inhaberwechsel stattfindet, bleibt bei Euch erst einmal alles wie es ist.

Bei Zusammenlegung gilt § 21a und b BetrVG - einfach mal dort lesen

Der BR ist im Übrigen bei allen Arbeitnehmern im Sinne des § 5 BetrVG zu beteiligen. Er ist in sofern auch für Personen zuständig, die leitende Funktionen ausüben - aber eben nicht leitende Angestellte im Sinne des § 5 BetrVG sind.

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