Kündigungsschutz SBV bei Betriebsübergang
Guten Tag werte Leser. Es geht grob um die Frage der Kündigung/Verbleib von BR und SBV bei Betriebsübergang nach 316a. Meine Lebensgefährtin ist im Kundendienst eines großen deutschen Unternehmens. Dieses Unternehmen wird aufgrung Sparmassnahmen diesen Bereich in den nächsten Wochen an ein anderes Unternehmen abgeben. Vorher finden in diesem großen Unternehmen jedoch noch Wahlen zur SBV statt. Sie möchte sich zur Wahl stellen. Würde sie zur SBV oder Vertreterin gewählt, unterläge sie einem besonderen Schutz der den Verbleib im Unternehmen "nach sich ziehe", oder wäre sie auch als Angehörige des BR vom Betriebsübergang betroffen und müsse, frisch gewählt, das Unternehmen verlassen?
Wir sind uns nicht ganz einig, es ist sicherlich ein komplexes Thema, vielleicht können Sie mir hier etwas GRUNDSÄTZLICHEN dazu sagen?
Vielen Dank
mfG
Community-Antworten (5)
25.07.2013 um 15:30 Uhr
zunächst einmal haben die AV bei einem Betriebsübergangn nach § 613a BGB weiterhin Gültigkeit, unabhängig von SBV oder BR. Wenn der Betrieb still gelegt wird, schließt dies einen Betriebsübergang nach 613a BGB aus.
Wenn das neue Unternehmen nach dem Ablauf der Jahresfrist die Bude dicht macht, hilft dir dein Ehrenamt auch nicht mehr.. Kein Unternehmen = kein SBV oder BR ( siehe Nokia )
25.07.2013 um 16:26 Uhr
Ich frag mich gerade warum zu diesem Zeitpunkt SBV Wahlen stattfinden? Eigentlich finden diese erst nächstes Jahr im Herbst statt. Ist denn gerade jetzt ein fünfter Schwerbehinderter eingestellt worden, so daß der Br jetzt die SBV Wahl einleiten musste oder ist euer bisheriger SBV zurück getreten? Wenn sie aber sowieso schon Angehörige des BR ist hat sie ja bereits einen weitgehenden Kündigungsschutz. Im Falle eines Betriebsübergangs muss jeder Mitarbeiter für sich entscheiden, ob er dem Übergang wiedersprechen will oder nicht. Meist führt aber der Widerspruch zum Übergang danach zu einer betrieblichen Kündigung, da ja in der Firma kein Arbeitsplatz merh da ist. Ist jedoch der MA ein BR oder SBV hat dieser einen Kündigungsschutz. Somit muss der AG dafür sorgen, daß für die Amtsträger ein Arbeitsplatz da ist. Wenn es nicht anders geht muss der AG einen passenden Arbeitsplatz frei kündigen. Dies gilt auch für Stellvertreter wenn die Wahl oder die letzte Vertretung noch nicht länger als ein Jahr zurück liegen.
Ich halte es aber für einen ganz schlechten Stihl wenn sich MA nur wegen des Kündigungsschutzes in ein Amt wählen lassen. Gerade zum Amt des SBV gehört verdammt viel Engagement und die Bereitschaft sich für seine schwerbehinderten Kollegen ohne wenn und aber einzusetzen.
25.07.2013 um 20:24 Uhr
Danke für die Resonanz, ich kann dann wie folgt ergänzen:
Es gab bis vor kurzem noch keinen Betriebsrat (man höre und staune), die SBV wird erstmals gewählt. Meine Lebensgefährtin verfolgt keinen schlechten "Stihl", sondern gehört selber zur berechtigten Wählerschaft, sie ist also selber schwerbehindert. Und mit Sicherheit engagiert, da sie daher vielleicht besser als Unbehinderte die Situation kennt.
Ich fasse zusammen: als SBV wird sie nicht mit "übergeben", sondern bleibt im Unternehmen - ggf auf Kosten eines Mitarbeiters? Sicherlich wird ein Anwalt konsultiert werden, für die Motivation wäre eine Einschätzung eurerseits schon mal etwas. Vielen Dank!
26.07.2013 um 10:52 Uhr
Danke für die Resonanz, ich kann dann wie folgt ergänzen:
Es gab bis vor kurzem noch keinen Betriebsrat (man höre und staune), die SBV wird erstmals gewählt. Meine Lebensgefährtin verfolgt keinen schlechten "Stihl", sondern gehört selber zur berechtigten Wählerschaft, sie ist also selber schwerbehindert. Und mit Sicherheit engagiert, da sie daher vielleicht besser als Unbehinderte die Situation kennt. Aber lassen wir es gut sein.
Allerdings hören wir nun heute, dass sich das Unternehmen nun überlegt hat, den Bereich nicht als Betriebsübergang los zu werden, sondern es sich nun "shared deal" nennen soll. Für den Fall des Betriebsübergangs hatte ich ja ungefähr eine Idee bezüglich des Verfahrens mit BR-Angehörigen. Was aber nun beim shared deal?!?!
26.07.2013 um 19:25 Uhr
Die SBV wird selbstverständlich wie jeder andere MA mit übergehen. Diese MA kann selbstverständlich wie jeder andere MA dem Übergang widersprechen. Dann greift der besondere Kündigungsschutz. Wenn nicht widersprochen wird bleibt auch der BR oder die SBV nicht automatisch im abgebenden Betrieb. "ggf auf Kosten eines Mitarbeiters?" Ja das muss einem schon klar sein, daß dann jemand anderes gehen muss.
Ich selbst hätte als SBV beinahe vor dieser Entscheidung gestanden. Ich hätte mich für den Verbleib im Konzern entschieden. Wenn der AG dann jemand kündigt ist das seine Entscheidung. Ich bin als Mandatsträger auch verpflichted das Mandat zu schüzen, für das mir meine Kollegen das Vertrauen ausgesprochen haben.
Mit dem Wissen, daß mein Betriebsteil ausgegliedert wird hätte ich mich aber nicht auf das Amt beworben, sondern wäre mit meinen Kollegen über gegangen. Da ich aber schon seid Jahren SBV bin war die Situation anders.
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