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Einsicht in finanzielle Lage der Unternehmensgruppe

R
Ranßi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

aufgrund der momentan schlechten Finanzlage wurde uns im Dezember 2016 kein Weihnachtsgeld ausgezahlt. Der BR hat mit der GL eine Vereinbarung getroffen, dass im Januar 25 % (sofern es die Lage zulässt) und der Rest dann im April 2017 gezahlt werden soll. Kann der Betriebsrat, falls die 25 % nicht gezahlt werden, Einsicht in die Gewinn- und Verlustrechnung verlangen?

Vielen Dank für Eure Tipps :)

1.41707

Community-Antworten (7)

P
Pjöööng

13.01.2017 um 12:55 Uhr

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht denn Euer Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Darf der BR denn überhaupt Betriebsvereinbarungen dazu abschließen?

Dann käme es vor Allem noch auf die Regelungen an die der BR hier konkret getroffen hat.

R
Ranßi

13.01.2017 um 13:45 Uhr

Unser Rechtsanspruch ist tarifvertraglich geregelt. Die Betriebsvereinbarung haben wir nach Rücksprache mit unserer Gewerkschaft abgeschlossen. In dieser BV steht allerdings nicht explizit drin, wie der BR die Finanzlage beurteilen soll/kann, falls die GL einer Zahlung widerspricht.

U
UliPK

13.01.2017 um 14:22 Uhr

"Kann der Betriebsrat, falls die 25 % nicht gezahlt werden, Einsicht in die Gewinn- und Verlustrechnung verlangen? "

Habt ihe einen WA ? Wenn ja bekommt dieser die Informationen und ihr vom WA

Wenn nein:

1.Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuß nicht zu errichten, weil die nach § 106 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer nicht erreicht wird, so stehen die Unterrichtsansprüche des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten nach § 106 Abs. 2 BetrVG nicht dem Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat zu.

2.Der Betriebsrat selbst ist nach § 80 Abs. 2 BetrVG über wirtschaftliche Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nur dann zu unterrichten, soweit dies zur Durchführung konkreter Aufgaben erforderlich ist. Dieser Unterrichtungsanspruch über wirtschaftliche Angelegenheiten entfällt nicht insoweit, als dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden können.

BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 24/90 Quelle: https:www.jurion.de/urteile/bag/1991-02-05/1-abr-24_90

P
Pjöööng

13.01.2017 um 14:29 Uhr

Dann dürfte der § 80 wohl der beste Ansatzpunkt sein. Angeblich sollen die Arbeitsgerichte auch relativ großzügig sein wenn BR oder WiA wirtschaftliche Informationen verlangen. Insofern dürfte dieser Ansatz relativ erfolgversprechend sein.

Die Frage ist dann allerdings: Helfen einem diese Daten wenn keine konkreten Kriterien festgelegt sind? Vermutlich ist auch die "schlechte Finanzlage" nicht näher erläutert?

R
Ranßi

13.01.2017 um 14:59 Uhr

Vielen Dank. Das hilft mir erst mal weiter. Wir sind derzeit genau 102 Mitarbeiter, was bedeutet, wir könnten einen Wirtschaftsausschuss gründen.

Und nein, leider haben wir versäumt, konkrete und messbare Kriterien festzulegen. Aber wir lernen halt auch immer wieder dazu.

G
gironimo

13.01.2017 um 15:07 Uhr

Vielleicht solltet ihr die Gewerkschaft auffordern, die Einhaltung des Tarifs voran zu treiben.

Die BV ist in meinen Augen sehr bedenklich.

Abgesehen vom Weihnachtsgeld- den Anspruch auf die wirtschaftlichen Zahlen habt ihr ohnehin. Wer weiß, vielleicht droht ja schon §§111 ff BetrVG

R
Ranßi

13.01.2017 um 15:11 Uhr

Nein, so schlimm es (noch) nicht!

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