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Vier Tage Woche

F
freshbds
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir haben einen Mitarbeiter der arbeitet seit etwa vier Jahren eine Vier Tage Woche, Die wöchentliche Arbeitszeit wird eingehalten, aber zu der genehmigten Vier Tage Woche gibt es nichts schriftliches. Grundsätzlich wird in dem Betrieb Mo bis Fr gearbeitet.

Kann der Arbeitgeber die Vier Tage Woche einfach verbieten?

Also grundsätzlich werden die geleisteten Wochenstunden bezahlt, die der AN allerdings in vier Tagen leistet, der Urlaubsanspruch richtet sich allerdings nach einer fünf Tage Woche, da das vertraglich geregelt ist.

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Community-Antworten (5)

G
gironimo

13.01.2017 um 11:20 Uhr

Nein - eine vertragliche Einigung kann auch durch schlüssiges handeln entstehen.

Und der BR wäre auch noch im Spiel

P
Pjöööng

13.01.2017 um 11:28 Uhr

Zitat (gironimo): "eine vertragliche Einigung kann auch durch schlüssiges handeln entstehen"

Welches Handeln meinst Du hier denn?

G
gironimo

13.01.2017 um 12:12 Uhr

AN arbeitet vier Tage in der Woche und Arbeitgeber zahlt für 4 Tage in der Woche (bzw. fordert auch nicht den 5. Tag ein); und das ganze vier Jahre lang. Da kann man doch wohl von konkludenten Handeln reden.

A
AlterMann

13.01.2017 um 12:36 Uhr

Da habe ich ein Fragezeichen: Der AG bezahlt nicht die vier Tage, sondern die geleisteten Wochenstunden. Konkludentes Handeln ersehe ich daraus noch nicht, käme aber sicher auf den Betrieb an. Hat der AN die Verteilung seiner Arbeitszeit selbst festgelegt? Hat er z.B. Gleitzeit? Und dann die spannende Frage: Wie ist sein Urlaub berechnet? Auf der Grundlage einer 5- oder einer 4-Tage-Woche?

P
Pjöööng

13.01.2017 um 14:41 Uhr

Ich würde hier auch eher vermuten, dass der Arbeitnehmer seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erbringt, diese aber auf vier statt auf fünf Tage verteilt. Falls nicht würden mir ganz andere Dinge einfallen als ein konkludentes Handeln des Arbeitgebers zu konstruieren. Und selbst wenn man jetzt gironimos Szenario annimmt, dann wäre dem Arbeitgeber wohl nahezulegen, sich darauf zu berufen, im Annahmeverzug gewesen zu sein. Dann sollte der AN diese Ansprüche nicht durchsetzen können.

Daraus dass der Arbeitgeber hier in der Vergangenheit nichts getan hat, kann man sicherlich kein konkludentes HANDELN ableiten können. Die Arbeitszeit und ihre Verteilung auf die Wochentage ist in der Regel Bestandteil des Arbeitsvertrages und/oder Betruiebsvereinbarungen bzw. Tarifverträgen. Um aus der Duldung ein "Gewohnheitsrecht" ableiten zu können (oder gar eine Vertragsänderung konstruieren zu können) müsste zu dem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment, also ein Verhalten des Arbeitsgebers das den Arbeitnehmer erwarten lässt dass diese Regelung auf unbestimmte Dauer vom Arbeitgeber akzeptiert wird, hinzukommen. In Anbetracht der langen Zeit die die Regelung schon gelebt wird, wird man an das Umstandsmoment keine zu hohen Maßstäbe anzulegen haben, darauf verzichten kann man jedoch nicht. Es würde aber wohl schon ausreichen wenn hier z.B. Dienstpläne erstellt wurden, in denen der AN immer nur vier Tage eingeplant wurde.

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