Betriebliche Altersvorsorge
In unserem Betrieb haben Mitarbeiter bei verschiedenen Versicheren Verträge zur BAV. Bei einer Versicherungsgesellschaft (Problembär) besteht seid 01.01.2022 folgendes Problem.
Nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz muß die Sozialversicherungsersparnis des AG von ca. 15% in diese Verträge eingezahlt werden. Da die Versicherer den zusätzlichen Betrag nicht wollen haben die meisten den Eigenbeitrag um den AG - Zuschuss gekürzt, wodurch der Betrag also gleich bleibt.
Die oben genannte Versicherung, hat ohne die Mitarbeiter zu beraten für jedem einen Zusatzvertrag mit dem Arbeitgeber abgeschlossen. Welche sich aus wirtschaftlicher Sicht nicht rechnen (z.B. durch hohes Lebensalter oder geringer Beitrag).
Uns stellten sich folgende Fragen:
- Darf die Firma das.
- Hätte der BR ein Mitbestimmungrecht gehabt oder hat er noch es noch da dieses nicht
ausgeübt wurde §87 Lohnbestandteile. - Können wir die Rückabwicklung verlagen.
freundliche Güße
Community-Antworten (1)
10.07.2023 um 12:46 Uhr
Da es hier theoretisch unterschiedliche Ausgestaltungsmöglichkeiten gibt, geht es eben um das "wie", und ich um das "ob".
Insofern könnte man hier durchaus §87 Abs. 1 (8) BetrVG heranziehen, da wäre ich dabei.
Ich würde aber nochmal absichern wollen, ob man hier nachweislich von einem Verstoß sprechen kann. Wenn ja, würde ich ein Schreiben aufsetzen, auf den Verstoß hinweisen und um ein persönliches Gespräch bitten.
Ob man pauschal eine Rückabwicklung verlangen sollte, damit wäre ich vorsichtig, wenn einige MA dadurch Nachteile erleiden könnten. Daher bin ich immer erstmal für das offene Wort.
Ich würde darauf hinwirken, den Mitarbeitern ein Wahlrecht einzuräumen.
- Auszahlung des Differenzbetrags (falls steuerlich sinnvoll)
- Verrechnung mit dem Eigenbeitrag
In unserem Fall war es z.B. so, dass der Träger die monatliche Zuzahlung abgelehnt hat, aber eine jährliche Einzahlung akzeptiert hat. Das haben wir dann auf den Monat gelegt, in dem das 13. Gehalt gezahlt wird.
Aber all solche Regelungen bedürfen der Mitbestimmung nach §87.
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