Pausenraum = Keller ?
Hallo
Unser AG hat uns jetzt verboten unser Essen oben im Café zu verzehren. Und verlangt von uns das wir entweder ein paar Schritte weiter weg gehen vom Café oder uns in den Keller setzen (der wird für Vorratslagerung genutzt und die einzige Sitzmöglichkeit ist die Treppe und ich würde Neonlicht und die allgemeine Atmosphäre jetzt nicht unbedingt als erholend bezeichnen ). Es gibt keinen abgetrennten Raum oder ähnliches.
Leider ist es so das wir im Betrieb nie mehr als 5 Personen gleichzeitig sind. Und somit die 10er Regel nicht anwendbar ist.
Community-Antworten (2)
07.07.2023 um 09:48 Uhr
Pausenraum: Kriterien nach ASR A4.2
In ASR A4.2 werden die Bedingungen aufgelistet, unter denen ein Pausenraum bzw. -bereich erforderlich ist:
Pausenräume/-bereiche müssen unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter eingerichtet werden, wenn es aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit zwingend erforderlich ist, z. B. in allen Betrieben, in denen es sehr kalt, heiß, staubig, feucht oder schmutzig ist oder keine Sitzmöglichkeiten vorhanden sind oder wo ständig Kunden oder Besucher Zutritt haben (vgl. Abschn. 4.1 Abs. 3 ASR A 4.2).
Pausenräume/-bereiche müssen nicht eingerichtet werden, wenn die Mitarbeiter in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind, wo es während der Pausen keine arbeitsbedingten Störungen gibt.
Bei allen dazwischen einzustufenden Betrieben (das dürfte die Mehrzahl der produzierenden Betriebe sein) sind Pausenräume/-bereiche ab einer Belegschaftsstärke von 10 gleichzeitig anwesenden Personen vorgesehen. Dabei müssen Zeitarbeitnehmer berücksichtigt werden, aber keine Mitarbeiter, die max. 6 Stunden am Tag arbeiten oder die überwiegend im Außendienst tätig sind.
Pausenraum: Grundlegende Anforderungen
Anhang 4.2 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung enthält einige grundlegende Anforderungen an Pausemräume. Die Räume müssen
für die Beschäftigten leicht erreichbar an ungefährdeter Stelle sein,
eine ausreichende Größe aufweisen,
entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne ausgestattet sein,
als separate Räume gestaltet sein, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstätte dies erfordern.
Es muss sich also um "normale" Aufenthaltsräume im Sinne des Baurechts handeln: z. B. nicht ausgebaute Keller- und Dachräume. Abstellräume ohne Außenlicht kommen hingegen grundsätzlich nicht infrage.
07.07.2023 um 15:45 Uhr
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