Erstellt am 11.01.2017 um 13:26 Uhr von outofmemory
Eine Übertragung ist nur auf Ausschüsse des GBR möglich.
Erstellt am 11.01.2017 um 13:27 Uhr von gironimo
Für eine Angelegenheit, in der der GBR zwingender Weise zuständig ist? Was ja eher für die Minderheit der denkbaren Themen zutrifft.
Erstellt am 11.01.2017 um 14:07 Uhr von ganther
aber gironimo sind das wirklich die wenigsten Themen? In einer immer technischen Welt ist das m.E. nicht mehr so. Unser GBR hat im letzten Jahr mindestens 20 GBV zu technischen Themen abgeschlossen. Und das waren eindeutig GBR Themen. Es kommt halt auch noch auf die Organisation des AG an
und noch mal auf die Ausgangsfrage: nein!
Erstellt am 11.01.2017 um 15:16 Uhr von gironimo
Es ist eben alles relativ.
Aber warum eigentlich - nein?
Der GBR kann ja trotzdem die Entscheidungskompetenz haben, wenn eine in seinem Zuständigkeitsbereich liegende Angelegenheit von einem beauftragten BR verhandelt wird.
(Behaupte ich einfach mal)
Erstellt am 11.01.2017 um 15:51 Uhr von outofmemory
@gironimo Kannst du die Behauptung etwas untermauern?
@Malocher man kann mit dem AG vereinbaren(schriftlich), dass eine "Arbeitsgruppe" dies verhandelt. Was dann diese Arbeitsgruppe ist, ist dann Definitionssache. Dieser Ansatz ist jedoch außerhalb des BetrVG. Was dann mit Freistellung für BR-Arbeit usw. ist, müsste alles geregelt werden. Und der AG muss dies auch wollen.
Erstellt am 11.01.2017 um 16:31 Uhr von Pjöööng
Der GBR kann einem BR keine Aufgaben übertragen! Der Gesetzgeber hat nur die Übertragung vom BR zum GBR vorgesehen. Durch diese Übertragung wird erst die Zuständigkeit des GBR gegeben. Ohne diese Übertragung ist der GBR unzuständig.
Für eine Übertragung in der umgekehrten Richtung gibt es keine Rechtsgrundlage und der BR ist daher unzuständig. Jede Verhandlung mit ihm ist daher verlorene Zeit.
Eine Verhandlung mit einer "Arbeitsgruppe" ist auch sinnlos. Auch dieser Arbeitgruppe fehlt jegliche gesetzliche Legitimation und die mit ihr abgeschlossenen Vereinbarungen haben keinerlei Rechtsfolgen.
Erstellt am 11.01.2017 um 16:45 Uhr von Niemand
Der GBR kann aber jederzeit eine Übertragung von Aufgaben ablehnen, wenn er darin keine Betriebsübergreifenden Angelegenheiten sieht oder auch meint, daß es unschädlich ist wenn in den unterschiedlichen Betrieben unterschiedliche Ergebnisse verhandelt werden.
Heute ist es ja oft so, dass der AG lieber direkt an den GBR herantritt in der Hoffnung einheitliche BV´s in den Betrieben zu haben.
Es kann daher schon richtig sein, daß ein BR vom GBR gesagt bekommt, daß er sein Anliegen selbst verhandeln muss.
Ich weiß ich bin vom genauen Wortlaut der Frage etwas weg, da diese auch wenig konkret ist.
Erstellt am 11.01.2017 um 17:01 Uhr von Pjöööng
Niemand ist folgender Meinung:
"Der GBR kann aber jederzeit eine Übertragung von Aufgaben ablehnen, wenn er darin keine Betriebsübergreifenden Angelegenheiten sieht oder auch meint, daß es unschädlich ist wenn in den unterschiedlichen Betrieben unterschiedliche Ergebnisse verhandelt werden."
Fitting ist hingegen dieser Meinung:
"Der GesBR ist grundsätzlich verpflichtet, den Auftrag zu übernehmen.""
Erstellt am 11.01.2017 um 17:17 Uhr von Malocher
Aber der GBR kann doch auch einzelne Mitglieder mit der Erledigung von Aufgaben beauftragen?
Erstellt am 11.01.2017 um 18:38 Uhr von Pjöööng
Nicht mit Aufgaben im Sinne des BetrVG.
Erstellt am 12.01.2017 um 07:26 Uhr von WillsWissen
Die Fragestellung lässt keine genaue Antwort zu.
Wenn wir nur die reinen §§ betrachten ist die Antwort: nein!
Wenn die Beauftragung heißt: Der örtliche BR führt zu dem Thema .... ein Betriebsversammlung/Befragung durch.
In diesem Fall sage ich: ja! Weil es Sinn macht.
Erstellt am 12.01.2017 um 08:11 Uhr von gironimo
Nur weil etwas nicht ausdrücklich im Gesetz steht, heißt es doch nicht, dass es nicht möglich ist.
Auch die Verhandlungskompetenz zu bestimmten Themen , könnte bei einem örtlichen BR besser sein.
Warum sollte der nicht eine BV aushandeln können und der GBR segnet sie nur noch ab.
Wenn es nicht ein Urteil gibt, das dies für unzulässig hält, hätte ich gar keine Probleme mit dieser Vorgehensweise.
Erstellt am 12.01.2017 um 09:38 Uhr von outofmemory
@gironimo Die Betriebsräte die nicht im GBR sind und eine BV für den GBR verhandeln begehen Arbeitszeitbetrug, wenn sie sich dafür nicht frei nehmen oder dies in der Pause machen(nicht in der Arbeitszeit). Da sie keine Betriebsratsarbeit machen. Sie haben für diese Tätigkeit keine rechtliche Begründung, die eine Freistellung von der Arbeit rechtfertigen würde. Ich glaube nicht, dass dies eine gewollte Lösung ist.
Erstellt am 12.01.2017 um 12:00 Uhr von Pjöööng
Einen Arbeitszeitbetrug würde ich darin nicht sehen, da ja letztendlich Betriebsratsarbeit geleistet wird. Betrug setzt auch immer Vorsatz voraus, hier würden die BRM aber davon ausgehen, dass diese Beauftragung rechtens war.
Zitat (WillsWissen):
"Wenn die Beauftragung heißt: Der örtliche BR führt zu dem Thema .... ein Betriebsversammlung/Befragung durch.
In diesem Fall sage ich: ja! Weil es Sinn macht."
Der GBR kann in die Geschäftsführung eines seiner BRe eingreifen? Ganz sicher nicht! Das Thema Betriebsversammlungen ist in den §§ 42 - 46 BetrVG ausreicchend und abschließend geregelt. Da hat der GBR überhauptnichts mitzukamellen!
Zitat (gironimo):
"Nur weil etwas nicht ausdrücklich im Gesetz steht, heißt es doch nicht, dass es nicht möglich ist."
JSA 1.0: Das kommt darauf an!
Es gibt viele Dinge in den Gesetzen bei denen aisch aus dem was geregelt ist ergibt dass anderes nicht zulässig ist. Hier hat der Gesetzgeber geregelt, wofür der GBR zuständig ist (daraus ergibt sich implizit dass der BR für diese Dinge nicht zuständig ist, obwohl dies nicht im Gestzestext steht) und dass ein BR den GBR beauftragen kann, Dinge für ihn zu regeln, die in seine eigene originäre Zuständigkeit fallen (und das impliziert ebenso, dass mangels Regelung die umgekehrte Delegation nicht zulässig ist).
Dass die Verhandlungskompetenz zu einem Thema welches mehrere Betriebe betrifft und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann bei einem dieser Betriebe die es nicht regeln können höher sein soll als beim GBR, das halte ich für ein gewagtes Konstrukt,
Zitat (gironimo):
"Warum sollte der nicht eine BV aushandeln können und der GBR segnet sie nur noch ab."
1. Weil der BR dafür nicht zuständig ist.
2. Weil damit größere Betriebe innerhalb des GBR den GBR vollständig inhaltslos machen könnten indem sie alle Aufagben ihrem eigenen Gremium zuweisen, dort die für sie wünschenswerten Regelungen vereinbaren und der GBR segnet es nur noch ab.
Erstellt am 12.01.2017 um 12:22 Uhr von ganther
nach gironimos Denke kann ein örtlicher BR dann auch die Verhandlung eines Themas an eine Gruppe einfacher Mitarbeiter übergeben. Müsste der AG dies dulden? Die Antwort ist wohl klar
Erstellt am 12.01.2017 um 14:09 Uhr von outofmemory
Offtopic!
@ganther dafür gibt es den §28a BetrVG. Das geht!
Erstellt am 12.01.2017 um 14:16 Uhr von Pjöööng
Da geht es aber um Arbeitsgruppen! Also erheblich eingeschränkter. Und auch die Themen sind sehr beschränkt.
Erstellt am 12.01.2017 um 14:33 Uhr von outofmemory
Korrekt, gilt aber eben nur für den BR und nicht den GBR.
Erstellt am 13.01.2017 um 16:53 Uhr von ganther
outofmemory
und eine Arbeitsgruppe geht nicht ohne AG. Daher bleibe ich bei meiner Aussage
Erstellt am 30.01.2017 um 11:11 Uhr von UliPK
Schließe mich da outofmemory an.