Erstellt am 30.12.2016 um 11:13 Uhr von gironimo
Joblevel? Hängt der auch mit dem Entgelt zusammen? Dann zieht natürlich § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG.
Ansonsten stellt sich die Frage, wozu dieser "Level" sonst noch gebraucht wird.
Und natürlich ist auch die Einführung und Anwendungen der Software selbst mitbestimmungspflichtig. § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG.
Erstellt am 30.12.2016 um 11:51 Uhr von Niemand
Hallo Alexius,
das gleiche läuft bei uns im Moment auch. Alle MA werden in neue Jobrollen und Joblevel eingruppiert, um die MA international vergleichbar zu machen, um damit Kosten vergleichen zu können.
Da es sich hierbei um Versetzungen handelt, sind wir in der vollen Mitbestimmung. Wir haben in einer GBV zur Überleitung vereinbart, dass die GL mit uns eine Transfairmatrix zu verhandeln hat. Hier sind nun die Verhandlungen gescheitert und die Einigungsstelle wurde angerufen, da der BR Nachteile für die MA sieht, und die GL nicht bereit ist, diese auszugleichen.
Da aber jeder MA einen neuen Job bekommt, ist der BR auch bei der Versetzung in der Mitbestimmung und muss zu jedem einzelnen Fall angehört werden. Die Transfairmatrix soll hier die Zuordnung vereinfachen, so dass große Teile der Versetzungen, wenn es keine unterschiedliche Auffassung zwischen Mitarbeiter und GL gibt auf einmal zugestimmt werden können.
Bekommen wir keine einvernehmliche Transfairmatrix hin, werden wir über jede, der mehr als 2000 Versetzungen einzeln beraten und bei vielen die Zustimmung verweigern, so dass sich die GL das dann ersetzen lassen muss. Ich bin mal gespannt was bei der Einigungsstelle raus kommt.
Wie du siehst gibt es das Problem auch bei anderen. Wir sind auch eine GmbH mit ausländischer Mutter.
Erstellt am 30.12.2016 um 12:18 Uhr von Challenger
Tach auch.
In Ergänzung zu Niemand :
Bei Versetzungen und/oder Umgruppierungen, ist der BR vom AG zwingend nach
§99 BetrVG zu beteiligen. Beachtet aber die Äußerungsfrist von EINER Woche.
Erstellt am 30.12.2016 um 12:23 Uhr von Alexius
Vielen Dank schonmal für die Antworten.
Erstellt am 30.12.2016 um 14:39 Uhr von gironimo
>Da es sich hierbei um Versetzungen handelt<
Dazu § 95 Abs. 3 BetrVG:
"Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, (...) mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist."
Das scheint doch nicht gegeben zu sein, wenn man nur eine andere Zuordnung bzw. Gruppeneinteilung vornimmt.
Je nach Umstand käme Betriebsänderung in Frage.
Aber vielleicht weiß ich dazu zu wenig von dem System ....
Erstellt am 30.12.2016 um 14:47 Uhr von Alexius
vereinfacht gesagt, wird "nur" ein volldigitalisiertes System eingeführt. Eingruppierungen gab es auch schon vorher. Jetzt wird aber neueingeteilt, damit es auch international vergleichbarer ist. Für uns als BR ist dies aber eine Neueingruppierung.
Das neue System heißt "Workday", falls sich damit jemand auskennt.
Erstellt am 30.12.2016 um 16:01 Uhr von gironimo
O.k.
Dann muss aber erst einmal das neue System ausgehandelt werden, und sofern kein Tarif anzuwenden ist, ist hierüber eine BV abzuschließen (87.1.10 BetrVG).
Wenn die dann da ist, kann man ans Eingruppieren gehen (§99 BetrVG).
Ich würde das dem AG schon mal sagen, und auch, dass das Ganze wohl eine Weile dauern kann.
Erstellt am 02.01.2017 um 11:08 Uhr von Pjöööng
Versetzungen sehe ich hier auf Grund der Sachverhaltsschilderung nicht. Der Gurkenstopfer wird auch nach Einführung dieses Systemes weiterhin Gurken stopfen.
Ob hier Eingruppierungen im Sinen des BetrVG vorliegen, wäre zu prüfen. Sicher erscheint mir dieses nicht. Das dürfte auch ganz wesentlich davon abhägen, ob ein Tarifvertrag gilt.
Der Einsatz dieser Software dürfte aber der Mitbestimmung unterliegen. In diesem Zusammanhang sollte der BR sorgfältig hinterfragen, welches die nächsten Schritte des Arbeitgebers sein könnten und enstprechend agieren.
Erstellt am 03.01.2017 um 11:26 Uhr von Niemand
Bei uns werden bei der Umstellung der Eingruppierung auch alle Jobbeschreibungen geändert, so dass auch neue Aufgaben dazu kommen können oder auch wegfallen. Daher handelt es sich in unserem Betrieb eindeutig um Versetzungen.