Erstellt am 16.11.2017 um 09:21 Uhr von moreno
Ihr könnt die Abteilung nicht zur Mitarbeit zwingen Euer Ansprechpartner ist der AG!
Was die Kollegin gemacht hat ist völlig legitim die lässt ihr bitte in Ruhe :-)
Erstellt am 16.11.2017 um 11:29 Uhr von Meyman
Gemäß BetrVG Parag. 90 hat der AG den BR über die PLANUNG der Maßnahme rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
Gemäß BetrVG 87 Abs. 1 Nr 6 hat der BR bei Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der AN zu überwachen, zwingende Mitbestimmung. Der BR kann sowohl die Unterlassung verlangen oder einklagen.
Erstellt am 16.11.2017 um 12:34 Uhr von RoterFaden
@Meyman:
Software ist eine technische Einrichtung???
Erstellt am 16.11.2017 um 12:37 Uhr von sittingbull
@ Meyman: Daß wir hier in der Mitbestimmung sind ist uns klar. Deshalb wollten wir ja aus der Abteilung zuerst mal hören, was die Software ist, was sie kann und wie sie eingesetzt wird.
Und natürlich ist Software eine technische Einrichtung.
Erstellt am 16.11.2017 um 12:44 Uhr von Meyman
Gegenfrage, laufen eure PCs, nicht mit Software? . Als der Begriff " Technisch Anlagen " eingeführt wurde, war der Stand der Technik ein anderer als heute und deshalb kann man Hardware und Software nicht getrennt betrachten.
Erstellt am 16.11.2017 um 12:47 Uhr von sittingbull
Ich weiß jetzt nicht was Du mit den PCs meinst. Aber die Einführung eines neuen Ticket-Systems mit dem Kundentickets aufgenommen und abgearbeitet werden ist in unseren Augen eine technische Einrichtung. Damit kann man u. U. auch eine Leistungskontrolle durchführen.
Erstellt am 16.11.2017 um 13:05 Uhr von Meyman
Beispiel. In der Warenannahme erfasst ein MA die Ware mit einem Scanner ohne das das AG sehen kann wer die Ware angenommen hat. Mit neu aufgespielte Software kann der AG sehen wer die Ware angenommen hat. Auch in Videoüberwachung sind erweiterte Funktionen möglich.
@sittingbull: AG hätte euch vorher unterrichten müssen, was er nicht getan hat. Damit steht ihr vor vollendete Tatsachen. Wie Moreno richtig bemerkt hat , ist euer Ansprechpartner nicht ein Abteilungsleiter sondern die Geschäftsführung. Gruß und viel Erfolg
Erstellt am 16.11.2017 um 13:12 Uhr von sittingbull
Sorry Meyman,
ich weiß nicht, was Du mir mit dem Beispiel des Scanners sagen willst. Hier handelt es sich um ein Ticketsystem zum erfassen von Programmfehlern. Und das ist dazu geeignet, eine Leistungskontrolle durchzuführen. Dass wir hier in der Mitbestimmung sind ist uns klar. In Ermangelung eines Geschäftsführeres haben wir momenatn aber keinen deutschen Ansprechpartner und sind damit auf die Mitwirkung der Abteilungsleitung angewiesen. letztendlich wollen wir ja auch genau diese Abteilung vor Leistungskontrollen usw schützen
Erstellt am 16.11.2017 um 13:24 Uhr von Meyman
Hallo sittingbull, der Scanner Beispiel war nicht an Dich gerichtet. Das ihr in der Mitbestimmung seid ist Euch klar. Das der AG das Mitbestimmungsrecht missachtet hat ist auch klar!? Was spricht dann dagegen die Keule zu ziehen? Paragraph 23 Abs. 3 BetrVG
Erstellt am 16.11.2017 um 13:40 Uhr von moreno
sittingbull mit wem verhandelt ihr denn BVs aus und so weiter? Da muss es doch jemand geben. Wie gesagt die AN in der Abteilung müssen Euch nicht helfen. Ihr seid da nicht weisungsbefugt.