W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einsatz von neuer Software

S
sittingbull
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen zusammen. Durch Zufall haben wir erfahren, dass in unserem Hause eine neue Software eingesetzt wurde, ohne den Betriebsrat darüber zu informieren. Eine Kollegin aus dem Gremium ist daraufhin zu der Abteilung, in welcher die Software eingesetzt wird, gegangen um erst einmal nähere Informationen zu erhalten, um welche Software es sich handelt, was damit gemacht wird, inwieweit hier personenbezogene Daten verarbeitet/gespeichert werden usw. Die Abteilungsleiterin hat hier schlichtweg die Auskunft verweigert und ist einfach aus dem Büro gegangen, hat also unser BR-Mitglied einfach stehen lassen. Wie würdet Ihr mit der Kollegin verfahren. Ohne die Mitwirkung der Abteilungsleitung kommen wir nicht an die vorerst benötigten Informationen über die Software heran. Können wir die Abteilungsleitung zur Mitarbeit "zwingen" Vorab schon mal vielen Dank für Eure Meinungen. Gruß Sittingbull

2.526010

Community-Antworten (10)

M
Moreno

16.11.2017 um 10:21 Uhr

Ihr könnt die Abteilung nicht zur Mitarbeit zwingen Euer Ansprechpartner ist der AG! Was die Kollegin gemacht hat ist völlig legitim die lässt ihr bitte in Ruhe :-)

M
Meyman

16.11.2017 um 12:29 Uhr

Gemäß BetrVG Parag. 90 hat der AG den BR über die PLANUNG der Maßnahme rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Gemäß BetrVG 87 Abs. 1 Nr 6 hat der BR bei Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der AN zu überwachen, zwingende Mitbestimmung. Der BR kann sowohl die Unterlassung verlangen oder einklagen.

R
RoterFaden

16.11.2017 um 13:34 Uhr

@Meyman: Software ist eine technische Einrichtung???

S
sittingbull

16.11.2017 um 13:37 Uhr

@ Meyman: Daß wir hier in der Mitbestimmung sind ist uns klar. Deshalb wollten wir ja aus der Abteilung zuerst mal hören, was die Software ist, was sie kann und wie sie eingesetzt wird. Und natürlich ist Software eine technische Einrichtung.

M
Meyman

16.11.2017 um 13:44 Uhr

Gegenfrage, laufen eure PCs, nicht mit Software? . Als der Begriff " Technisch Anlagen " eingeführt wurde, war der Stand der Technik ein anderer als heute und deshalb kann man Hardware und Software nicht getrennt betrachten.

S
sittingbull

16.11.2017 um 13:47 Uhr

Ich weiß jetzt nicht was Du mit den PCs meinst. Aber die Einführung eines neuen Ticket-Systems mit dem Kundentickets aufgenommen und abgearbeitet werden ist in unseren Augen eine technische Einrichtung. Damit kann man u. U. auch eine Leistungskontrolle durchführen.

M
Meyman

16.11.2017 um 14:05 Uhr

Beispiel. In der Warenannahme erfasst ein MA die Ware mit einem Scanner ohne das das AG sehen kann wer die Ware angenommen hat. Mit neu aufgespielte Software kann der AG sehen wer die Ware angenommen hat. Auch in Videoüberwachung sind erweiterte Funktionen möglich. @sittingbull: AG hätte euch vorher unterrichten müssen, was er nicht getan hat. Damit steht ihr vor vollendete Tatsachen. Wie Moreno richtig bemerkt hat , ist euer Ansprechpartner nicht ein Abteilungsleiter sondern die Geschäftsführung. Gruß und viel Erfolg

S
sittingbull

16.11.2017 um 14:12 Uhr

Sorry Meyman, ich weiß nicht, was Du mir mit dem Beispiel des Scanners sagen willst. Hier handelt es sich um ein Ticketsystem zum erfassen von Programmfehlern. Und das ist dazu geeignet, eine Leistungskontrolle durchzuführen. Dass wir hier in der Mitbestimmung sind ist uns klar. In Ermangelung eines Geschäftsführeres haben wir momenatn aber keinen deutschen Ansprechpartner und sind damit auf die Mitwirkung der Abteilungsleitung angewiesen. letztendlich wollen wir ja auch genau diese Abteilung vor Leistungskontrollen usw schützen

M
Meyman

16.11.2017 um 14:24 Uhr

Hallo sittingbull, der Scanner Beispiel war nicht an Dich gerichtet. Das ihr in der Mitbestimmung seid ist Euch klar. Das der AG das Mitbestimmungsrecht missachtet hat ist auch klar!? Was spricht dann dagegen die Keule zu ziehen? Paragraph 23 Abs. 3 BetrVG

M
Moreno

16.11.2017 um 14:40 Uhr

sittingbull mit wem verhandelt ihr denn BVs aus und so weiter? Da muss es doch jemand geben. Wie gesagt die AN in der Abteilung müssen Euch nicht helfen. Ihr seid da nicht weisungsbefugt.

Ihre Antwort