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Abmahnung bei Fehler

B
Betonmischa
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, ein BR-Mitglied soll eine Abmahnung erhalten, weil es bei einem Kassiervorgang zuviel dem Kunden ausbezahlt hat (wir sind ein Einzelhandelsbetrieb für Textilien). Der Betrag war in einer Höhe von ca. 700€ und ist dem weihnachtlichem Trubel zu zuschreiben. Was kann ich dem Kollegen raten, wie er sich bei diesem Gespräch verhalten soll, bzw. welche Handhabe hat der Arbeitgeber denn überhaupt, bei einem Fehler eine Abmahnung auszusprechen? Vielen Dank für Eure Ideen.

2.030013

Community-Antworten (13)

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Pickel

29.12.2016 um 14:00 Uhr

700 Euro Fehlbetrag sollten als objektiv nachvollziehbarer (und nicht br-bezogener) Grund reichen. Der AN sollte es zur Kenntnis nehmen, sich nicht weiter einlassen und aufpassen, in Zukunft keine Fehlbeträge von außergewöhnlicher Höhe mehr zu verursachen. Interessant wäre für euch sicher, wie hoch normale Differenzen sind, die nicht auf einer Schlechtleistung beruhen.

U
UliPK

29.12.2016 um 14:14 Uhr

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin http://www.judicialis.de/Landesarbeitsgericht-Berlin_6-Sa-2490-03_Urteil_26.03.2004.html

ist ein Betrag von 10€ in der heutigen Zeit schon erheblich und kann abgemahnt werden.

Edit: 13:19 Hier mal was zu Abmahnung von Betriebsräten https:deutschland.taylorwessing.com/de/besonderheiten-der-abmahnung-von-betriebsratsmitgliedern

G
gironimo

29.12.2016 um 14:17 Uhr

Da ist der AG ja noch rücksichtsvoll.

Abmahnung entgegen nehmen und es in Zukunft besser machen, ist der beste Weg.

Als BR könntet Ihr Euch noch gedanken darüber machen, ob das System verbessert werden kann und Fehler auf diese Weise minimiert werden können.

C
celestro

29.12.2016 um 15:19 Uhr

Solche Gerichtssachen sollte man vorher aber auch vernünftig lesen:

"Eine Kassendifferenz von 10,-- € bei einer Kassiererin, die sonst in der Regel lediglich kleinere Differenzen von weniger als 1,-- € aufzuweisen hat, stellt eine objektive Pflichtverletzung dar, die vom Arbeitgeber mit einem zur Personalakte genommenen Schreiben abgemahnt werden kann."

Und deshalb wundert es mich, wieso noch niemand die entscheidende Frage gestellt hat: "Um was für eine Summe ging es überhaupt" ?

G
ganther

29.12.2016 um 15:23 Uhr

Bei 700 EUR sollte man sich in Demut entschuldigen...

U
UliPK

29.12.2016 um 16:36 Uhr

@celestro betonmischa hatte doch geschrieben das es um 700€ geht

P
Pjöööng

30.12.2016 um 01:43 Uhr

700 € zuviel herausgeben ist ja gar nicht so einfach...

Ehrlich gesagt: Wenn mir dieser Fehler passiert wäre, dann hätte ich den Pesonalchef um eine Abmahnung angefleht, damit ich wieder ruhig schlafen kann.

C
celestro

30.12.2016 um 10:52 Uhr

@ UliPK

Es ging mir aber nicht um den Fehlbetrag, sondern um die "kassierte Summe". Wenn jemand 300 Euro bezahlen soll, nen 1000er abgibt und dann 1400 Euro als Rückgeld bekommt ....

P
Pickel

30.12.2016 um 11:02 Uhr

N tausender abgibt. Celestro spricht wie ein Blinder von der Farbe.

Allein mit falsch rausgegebenem Wechselgeld ist ein Dehlbetrag von 700 Euro nur sehr schwer zu begründen. Dass Geld im Trubel verloren gehen kann, ist aber natürlich Fakt und sollte bei einmaligem Vorkommen auch mit einer Abmahnung ausreichend geahndet sein.

C
celestro

30.12.2016 um 11:32 Uhr

Da sieht man mal, das ich mit großen Scheinen normalerweise nicht hantiere (gibt ja keinen 1000 Euro Schein).

Aber der Eröffnungspost macht trotzdem den Anschein, als ginge es lediglich um 1 falschen Bezahlvorgang. Und da muß man dann wirklich nochmal genau hinschauen, um was für eine Summe es dabei ging, wenn nicht auffällt, das 700 Euro zuviel zurück gegeben wurden.

Oder ist der Fehlbetrag doch deutlich geringer und der "zu bezahlende Betrag" lag um 700 Euro ? Fragen über Fragen ...

U
UliPK

30.12.2016 um 11:38 Uhr

@celestro

Gibt es da Urteile die auf das zustandekommen des fehlbetrages einen Bezug nehmen? Habe da in der Richtung nichts gefunden, bis jetzt nur etwas über die Höhe des Betrages (10€) und nicht auf die zusammenhänge.

C
celestro

30.12.2016 um 14:03 Uhr

Wie bitte ?

Nochmal aus dem von Dir geposteten Link:

"Eine Kassendifferenz von 10,-- € bei einer Kassiererin, die sonst in der Regel lediglich kleinere Differenzen von weniger als 1,-- € aufzuweisen hat, stellt eine objektive Pflichtverletzung dar, die vom Arbeitgeber mit einem zur Personalakte genommenen Schreiben abgemahnt werden kann."

da geht es also nicht um 10 Euro, sondern um "das mehr als 10 fache der normalen Summe".

P
Pjöööng

02.01.2017 um 12:18 Uhr

Für die Abmahnung ist das Zustandekommen des Fehlbetrages ohne Belang, wenn den AN ein Verschulden trifft.

Die Höhe spielt nur insoweit eine Rolle, als dass der AN davor geschützt wird, wegen Bagatellen abgemahnt zu werden.

Es ist eine arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitnehmers mit den ihm anvertrauten Geldern des Arbeitgebers sorgfältig umzugehen und gegen diese Pflicht hat er hier offensichtlich verstoßen. Damit hat der Arbeitgeber das Recht eine Abmahnung auszusprechen. In Anbetracht dessen, dass möglicherweise sogar ein Verdachtskündigung möglich gewesen wäre, ist die Abmahnung ein echtes Schnäppchen.

Oder mal andersherum: Wenn der Arbeitgeber in diesem Falle keine Abmahnung aussprechen darf, wann dann?

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