Welches Verhalten ist abmahnungfähig?
Hallo zusammen! Eine kurze Frage: was für "Vergehen" sind abmahnungsfähig?
Hintergrund: ein Kollege hat eine Reklamation verursacht (er hat etwas falsches gedruckt).
Aber: kann ein Fehler nicht immer passieren? Gehört das nicht zum Arbeiten dazu?
Ich dachte, eine Abmahnung erteilt man, wenn man gegen seinen Arbeitsvertrag verstößt. Im AV steht aber nicht "verpflichtet sich, niemals Fehler zu machen oder Reklamationen zu verursachen". Soll eine Abmahnung nicht dazu dienen, ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu korrigieren, z.B. ständiges zu-spät-kommen oder Verzögerung bei der Krankmeldung?
Hallo! Wir haben bereits mit dem Betroffenen AN gesprochen. Im Groben ist er einverstandenmit der Abmahnung, aber er hat jetzt beim BR Beschwerde wegen Formulierungen wie '...stufen ihr Verhalten als grob fahrlässig ei ' etc. Klingt für meine Ohren auch recht knackig...und das bei einem MA, der 15 Jahre dabei ist und selten Fehler macht. Er hat Gefühl, man will an ihm ein Exempel statuieren. Ausserdem ist bei unserer GL Abmahnung das neue Pink... wird bei kleinsten Kleinigkeiten angewendet. Könnenwir als BR eine Umformulierung erwirken? Wenn ja: wie!?
Community-Antworten (4)
17.10.2014 um 14:38 Uhr
Die Arbeitspflicht ist ein sorgfältiges Arbeiten. Und wenn dagegen verstoßen wird, kann das im Grunde abgemahnt werden. Abmahnungen sind aber auch erst einmal immer relativ belanglos, denn sie führen anders als viele glauben nicht sofort zur Kündigung. Sie sind eher bei einem evtl. späteren Kündigungsprozess erschwerend da sie nachweisen dass der AN trotz anhaltender Hinweise seine Arbeit nicht sorgfältiger ausgeführt hat. Ob es sich dann um "kann jedem passieren"-Fehler handelt oder um "darf eigentlich nicht"-Fehler, würde der Richter entscheiden.
Um hier zu beantworten, ob ein falscher Ausdruck abmahnfähg war, liegen deutlich zu wenige Details vor.
17.10.2014 um 14:54 Uhr
@ Muckel
Mir scheint, dass Du nicht ganz verstanden hast, welche Pflichten mit einem AV einher gehen. Dazu gehört auch, dass der AN seine Leistung so zu erbringen hat, dass dem AG kein Schaden entsteht.
Der Kollege darf sich freuen, wenn er lediglich abgemahnt wurde. Er wurde auf einen Fehler aufmerksam gemacht und hat die Möglichkeit, diesen Fehler in Zukunft vermeiden zu können. Der AG hätte ja auch das Fass "Schadenersatz" aufmachen können; ob erfolgreich oder nicht, lassen wir mal unberücksichtigt.
17.10.2014 um 17:34 Uhr
Wobei ein Arbeitsrichter relativieren würde. Wenn ein Mitarbeiter pro Woche 20.000 Datensätze in ein System eintippen muss, und es passieren 2 Übertragungsfehler, dann wird die Abmahnung sicherlich keinen Bestand haben.
Aber wenn ein Mitarbeiter, der pro Tag in 30 Autos Amarturenbretter einbauen muss, und dies bei 2 Autos an einem Tag "vergisst", dann dürfte die Abmahnung berechtigt sein.
17.10.2014 um 18:52 Uhr
Ich würde das einfach so stehen lassen. Wenn der AG meint, der Vorfall reiche für eine Abmahnung aus - soll er doch. Spätestens wenn er auf die Idee kommt bei weiteren Fehlern zu kündigen und es zur Klage kommt, wird das Gericht diesen Punkt klären.
Ich würde mich als BR eher mit dem AG darüber unterhalten, wo die Ursache von Fehlern liegt und ob vielleicht etwas getan werden kann, um Fehler zu minimieren (Schulung, Training, Arbeitsabläufe - oder was auch immer)
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