Versetzung
Hab da mal ne frage! Und zwar ist unser brv nicht mehr komplett von der Arbeit befreit da arbeitnehmerzahl unter 200 ist. Nun soll sie in schichten gehen da auch einige Leute in den schichten fehlen. Mir wurde jetzt gesagt das wir als br paraGraph 95, 99, 100, 101 anschauen sollen. Meine Frage ist was es mit einer Versetzung zu tun ist wenn der brv in schichten gehen soll wenn da Leute fehlen? Sie hat ja vorher auch so gearbeitet!! LG
Community-Antworten (6)
23.12.2016 um 18:21 Uhr
Pinkypie, hat sie denn vorher so gearbeitet? Deine Frage hört sich so an, dass die BRV jetzt da aushelfen soll, wo gerader Leute feheln. Das wäre eher eine Springertätigkeit und wohl nicht das, was sie vor ihrer Freistellung gemacht hat, oder? Dann wäre die Frage, wie lange sie schon aus der Tätigkeit raus ist, ob sie Schulungsbedarf hat, ob sie in der Zeit der Freistellung normalerweise befördert worden wäre und gar keine Schichtarbeit mehr machen würde ... Also, so einfach ist es vielleicht nicht. Aber das müsst Ihr schon selbst genau anschauen.
23.12.2016 um 19:25 Uhr
@ Pinkypie
Es ist doch ganz einfach ... entfällt der Freistellungsanspruch gem. § 38 BetrVG nicht nur vorübergehend, leben die vor Freistellung geltenden Arbeitspflichten wieder auf.
Wenn die BRV vor Freistellung Schichtgearbeitet geleistet hat, wird sie halt wieder im Schichtplan berücksichtigt.
Google mal das Urteil LAG Rheinland-Pfalz (14.05.2013 ,6 SaGa 2/13), druck es aus und drück es der Kollegin in die Hand! Tatbestand: Die Parteien streiten im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz darüber, ob und unter welchen Umständen der Verfügungskläger, der bislang als Betriebsratsvorsitzender freigestellt war, verpflichtet ist, seine arbeitsvertragliche Tätigkeit wieder aufzunehmen.
Eure BRV wird dann u.a. lesen dürfen:
"Einem Arbeitnehmer ist es mithin in der Regel zuzumuten, einer Versetzungsanordnung oder arbeitsvertraglichen Weisung zunächst Folge zu leisten und sodann den Umfang des Direktionsrechts in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Neben einem gesteigerten Abwehrinteresse des Arbeitnehmers erkennt die Rechtsprechung lediglich in Fällen einer offenkundigen Rechtswidrigkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme das Bestehen eines Verfügungsgrundes an.
Gemessen hieran ist der Verfügungskläger gehalten, der Weisung der Verfügungsbeklagten, eine Tätigkeit in der Produktion aufzunehmen, zunächst nachzukommen und die Frage, ob der Verfügungsbeklagten nach dauerhaftem Absinken der Belegschaftsstärke unter den für die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds erforderlichen Wert des § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG das in Anspruch genommene Direktionsrecht (§ 106 Satz 1 GewO) zusteht oder er - vorerst - weiter freizustellen ist, im Hauptsacheverfahren klären zu lassen.
Der Verfügungskläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die dafür sprechen würden, dass ihm die Aufnahme einer Produktionstätigkeit, wie er sie auch vor seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied verrichtet hat, unzumutbar wäre.
Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Wenn der Verfügungskläger sich insoweit zuletzt darauf berufen hat, es fehle die vor einer Versetzung einzuholende Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG, übersieht er, dass es sich bei der Zuweisung der vorherigen arbeitsvertraglichen Tätigkeit gegenüber einem Betriebsratsmitglied nach Beendigung einer Freistellung iSv. § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht um eine Versetzung im Sinne des § 99 BetrVG handelt.
Hierfür wäre nach § 95 Abs. 3 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches erforderlich, woran es nach Beendigung der Freistellung und Zuweisung der früheren Tätigkeit fehlt, da Betriebsratsmitglieder während ihrer Freistellung von ihren arbeitsvertraglichen Pflichten gerade entbunden sind und sich nur noch der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben widmen."
23.12.2016 um 19:35 Uhr
Wer hat denn gesagt, dass du diese Paragraphen anschauen sollst?
Vielleicht kannst du und der AG auch einmal einen Blick auf den § 37.2 BetrVG werfen. Da bleibt dann vielleicht gar nicht mehr viel Zeit übrig, um den Vorstellungen des AG gerecht zu werden.
23.12.2016 um 23:04 Uhr
Bevor die letzte Wahl war hat sie in 3schichten gearbeitet und seit der letzten Wahl hat sie die Freistellung beantragt. Die Paragraphen habe ich von der brv, ich solle mich danach informieren nur eine Versetzung ist das für mich nicht, von Freistellung auf schicht. Wenn dann ist es eine Anweisung um arbeiten zu gehen da Leute in den schichten fehlen. Springertätigkeit wäre ja wenn sie von einem Arbeitsplatz zum anderen wechselt. Klar wechseln wir manchmal von einer Maschine zur anderen aber das ist normal.
23.12.2016 um 23:38 Uhr
Hallo Pinkypie, wenn das so ist, sehe ich jetzt auch keine grundsätzlichen Probleme. Die BRV sollte vielleicht im Interesse beider Seiten klären, wieviel Stunden und wann sie für die reguläre Arbeit im BR freizustellen ist. Sie könnte z.B. argumentieren, dass sie Zeiten braucht, um die Sitzungen vor- und nachzubereiten, Rechtsfragen zu recherchieren und eine Sprechstunde aufrecht zu erhalten. Meistens ist beiden Seiten gedient, wenn sich die BRV nicht plötzlich für BR-Arbeit abmeldet, sondern wenigstens ein Großteil der Arbeitszeit vorher verlässlich verplant werden kann.
23.12.2016 um 23:56 Uhr
So sehe ich das auch aber die brv denkt sie kann da gerichtlich noch was raus reißen zu ihren gunsten. Danke für deine Antwort alterMann
Verwandte Themen
Vorgang in der Einigungsstelle
ÄlterHallo Zusammen, mal wieder ein verzwickter Fall. Eine Versetzung ist in der Eingigungsstelle seit 30.03.12 - wegen mehreren Gutachten und weiteren Behandlungen (Reha usw.) ist der Fall bis heute
Arbeitszeitänderung / Versetzung BR- Mitglied
ÄlterHallo , ich habe mal eine Frage und wäre dankbar , wenn Ihr mir einen Tip geben könntet bzw. eine Enschätzung der Lage. Bin seit 7 Jahren in einer Firma . AT- Vertrag OHNE Angabe der Stundenanzah
Versetzung
ÄlterHallo nochmals, ein weiterer Fall: Ein AN wurde nach Zustimmung des BR im März versetzt (Versetzung von Kantine Stadt X (=Wohnort des AN) in Kantine Stadt Y, Entf. 20 km einfach). Der AN allerdings
Schwerbehinderten-Vertretung - Versetzung ohne Information an SchwerbVert
ÄlterHallo, zum wiederholten Male ist es jetzt passiert, dass bei einer Versetzung die Schwerbehinderten-Vertretung nicht informiert wurde. Bei einer Versetung wurde die Information innerhalb der 7-Tage-
Versetzung eines Beamten
ÄlterHallo und guten Abend, wir haben einen Fall eines Beamter wegen einer Versetzung eines Schwerbehinderten im Unternehmen. Der MA soll von Unternehmen A nach Unternehmen B versetzt werden und das zie