Erstellt am 21.12.2016 um 12:02 Uhr von Kölner
Erstellt am 21.12.2016 um 12:12 Uhr von gironimo
Gibt es eine nähere Programmbeschreibung?
Ich würde erst einmal argumentieren, dass der Senat seinerseits wohl geprüft hat und amtlich das Seminar anerkannt hat. Fordert den AG auf, den BiU zu genehmigen.
Ansonsten ist es (leider) ein individueller Anspruch.
Erstellt am 21.12.2016 um 14:16 Uhr von gironimo
Sprachkurs gehört zur beruflichen Bildung. Euer AG geht wohl irrtümlich davon aus, dass die Bildung mit der Tätigkeit im Betrieb zusammen hängen muss. Das ist aber nicht so. Beim BiU geht es um die persönliche Entwicklung; unabhängig von der Beschäftigung im Betrieb.
Erstellt am 21.12.2016 um 15:38 Uhr von pickel
Gironimo liegt auch hier wieder falsch. Ein "Mindestmaß an betrieblichem Nutzen" ist Vorsussetzung für den Anspruch.
Erstellt am 21.12.2016 um 16:10 Uhr von UliPK
@ Pickel "Ein Mindestmaß an betrieblichem Nutzen" ist Vorsussetzung für den Anspruch."
Wo bitte schön nimmst du denn das schon wieder her?
Wenn du schon so etwas schreibst dann doch bitteschhön fundiert.
Wobei man hier sogar sagen kann das es sehr wohl einen betrieblichem Nutzen gibt.
@BBetriebsrat "Es handelt sich um einen Sprachkurs - dabei sei gesagt, dass wir in einer internationalen Firma arbeiten... "
Aber wie ja schon geschrieben ist es keine voraussetzung.
So wie ich es aus dem BiUrlG lese ist da nirgens etwas darüber zu finden.
Nur für dich hier mal ein Link dahin.
http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-arbeit/bildungsurlaub/biurlg.pdf?start&ts=1460723504&file=biurlg.pdf
Und hier mal Antworten dazu.
https:www.berlin.de/special/jobs-und-ausbildung/weiterbildung-und-sprachkurse/964954-963496-bildungsurlaubdiewichtigstenfragenundant.html
Hier noch was wie der BU abgelehnt werden muss vom Arbeitgeber, kann ja sein das er hier was falsch gemacht hat.
14. Wann kann der ArbG den Bildungsurlaub verweigern?
Als Ablehnungsgründe kommen i.d.R. nur betriebliche Belange in Betracht, wobei sich trotz unterschiedlicher Wortwahl (dringende/zwingende) kaum Unterschiede feststellen lassen:
Kleinbetriebsklausel (z.B. Nordrhein-Westfalen; Sachsen-Anhalt),
Überlastungsschutz-/Quotenregelung (z.B. Brandenburg; Hessen),
wesentlicher Grund (z.B. Weihnachtszeit im Einzelhandel; fristgerechte Erledigung wichtiger Aufträge; Saisongeschäft),
entgegenstehende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die aus sozialen Gründen Vorrang haben.
Die Fristen und Formvorschriften für die Ablehnung sind landesrechtlich unterschiedlich festgelegt. Die Ablehnung muss regelmäßig schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen. Erfolgt die Ablehnung nicht form- und/oder fristgerecht, gilt die Freistellung als erteilt.
Quelle:http://www.streifler.de/arbeitnehmerweiterbildung-3a-die-21-haeufigsten-fragen-zum-bildungsurlaub-_1761.html
Gebe da so weit gironimo recht was die Frage angeht.
Würde mich aber auch auf §4 BiUrlG berufen.
Erstellt am 21.12.2016 um 18:11 Uhr von DummerHund
Ergänzend zu @gironimo und UliPK
Man sollte auch schauen in welchem Bundesland man ist. Hab mich zwar schon ne Zeitlang nicht mehr damit befasst, aber ich meine noch das die zugenehmigten Tage von Bundesland zu Bundesland verschieden sind (Einfach mal eingeben Bildungsurlaub nach dem Niedersächsischen Bildungsgesetz, je nach Bundesland des Fragendem). Bei rechzeitiger Beantragung kann es sogar sein das einem der Bildungsurlaub aus dem Vorjahr noch zu steht.
Aber wie gesagt, nichts ist Ewig, und ich hab mich damit ne Zeitlang nicht mehr beschäftigt; und heute hier auf dem Rastplatz mach ich des och net mehr.
Erstellt am 21.12.2016 um 18:21 Uhr von Pickel
UliPK. 5 Sekunden googeln:
https:www.google.de/amp/s/amp.welt.de/amp/wirtschaft/karriere/bildung/article146988149/So-sicheren-Sie-sich-Ihren-Bildungsurlaub.html?client=Safari
"Bei beruflichen Weiterbildungen kommt es dagegen darauf an, dass der Arbeitgeber ein „Mindestmaß an greifbarem Vorteil“ hat,"
Mit etwas mehr Mühe, gibt es dazu auch Fachliteratur. Aber ich muss deine Faulheit ja nicht noch weiter unterstützen.
Auch deine Argumentation "die AN ist arbeitet in einem internationalen Unternehmen, somit gibt es ein betr. Interesse" ist 3 Stufen zu kurz gedacht.
Die Möglichkeit ist gewiss da. Ein Hebräisch-Kurs wird uU aber deutlich schwieriger zu argumentieren sein als ein Englischkurs und eine Küchenkraft wird sich schwerer in der Argumentation tun als die Empfangsdame. So simpel, wie du es (dir) machst, ist es einfach nicht.
Erstellt am 21.12.2016 um 18:49 Uhr von DummerHund
Und wer nicht Hebräisch sondern Arabisch lernen will:
http://www.dgb-bildungswerk-nrw.de/fileadmin/Medien/Startseite/Der_Weg_zum_Bildungsurlaub.pdf
Erstellt am 21.12.2016 um 19:10 Uhr von Pickel
Wenn sogar der DGB meine Aussage bestätigt, wird auch ein dummer Hund es akzeptieren....
Erstellt am 21.12.2016 um 19:13 Uhr von UliPK
@ Pickel
Hatte dir ja schon mal meine Meinung über dich kundgetan und werde mich dazu nicht mehr äußern.
Was geblieben ist so weit ich mich noch erinnern kann ist es das Pickel nie zu brauchen sind.
So nun mal zum einen zu dem Link den du gepostet hast.
Wirst du wohl selber mal wieder nicht richtig oder komplett gelesen haben, aber das kennen wir ja inzwischen schon von dir.
Zitat von deinen Link:
"Kann der Chef den gewünschten Kurs ablehnen?
Unter Umständen schon. So könne der Chef infrage stellen, ob etwa ein Sprachkurs für eine Krankenschwester als Bildungsurlaub anzusehen ist, sagt Seidemann, der Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins ist.
Es sei für den Arbeitgeber aber sehr schwer, damit durchzukommen, wenn der Kurs im jeweiligen Bundesland als Bildungsurlaub anerkannt ist. Mitunter versuche der Chef darauf zu pochen, dass eine berufliche Weiterbildung einen Mindestnutzen für den Arbeitgeber haben muss. Das lässt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ableiten (Az.: 9 AZR 381/98).
Ganz so einfach ist die Sache aber nicht: Denn ein Schwerpunkt des Bildungsurlaubs liege auch auf politischer Bildung, die in erster Linie der Persönlichkeitsentwicklung des Arbeitnehmers dient. Ein Mindestnutzen für den Arbeitgeber sei daher in diesem Zusammenhang nicht notwendig, erklärt Seidemann.
Bei beruflichen Weiterbildungen kommt es dagegen darauf an, dass der Arbeitgeber ein „Mindestmaß an greifbarem Vorteil“ hat, ergänzt Böning. Allzu enge Grenzen darf er dabei aber nicht setzen: Will ein Bankangestellter etwa Französisch lernen, könne das durchaus einen Nutzen für den Arbeitgeber beinhalten. Ein Bäcker hätte hierbei eher schlechte Karten."
Quelle: https:www.welt.de/wirtschaft/karriere/bildung/article146988149/So-sicheren-Sie-sich-Ihren-Bildungsurlaub.html
Der Fragesteller hat hierbei eindeutig geschrieben:
@BBetriebsrat -->"Das Seminar ist vom Berliner Senat entsprechend als Bildungsveranstaltung nach §11 BiUrlG anerkannt."
Wie DummerHund schon richtig geschrieben hatte ist es von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich nur das wir hier ja Wissen das es Berlin ist.
Ich würde dir mal empfehlen dich erst einmal kundig zu machen, was bei dir wohl bei den Grundlagen anfangen müßte,
bevor du wieder hier anfängst falsches zu verbreiten mit deiner Unwissenheit.
Edit: 19:18
Der Link von DummerHund hat seinen Bezug auf das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) NRW
Für dich noch mal in Worten: NRW = Nordrhein-Westfalen und NICHT Berlin
Erstellt am 21.12.2016 um 19:19 Uhr von Pickel
UliPK, der zitierte Text besagt exakt das, was ich für Gironimo schrieb: Dass ein geringer Mindestnutzen für die Tätigkeit herleitbar sein muss.
Deine erstaunte Frage, wie ich darauf käme, ist damit beantwortet. Längere Ausführungen bist du mir nicht wert
Erstellt am 21.12.2016 um 19:35 Uhr von UliPK
OK,
ich gebe es auf bei dir.
Fange doch bitte nicht erst mit den Grundkurs an sondern mit Lesen und nicht überfliegen.
Du liest nur das was du lesen möchtest und verstehst das auch nur so wie du es möchtest.
Lese mal mit etwas Verstand dann solltest selbst du darauf kommen.
"Ahnungslosigkeit wird unterschätzt.
Nichts führt sicherer zu mehr Erfahrung
als zu wenig Erfahrung.“
© KarlHeinz Karius
Erstellt am 21.12.2016 um 19:43 Uhr von Pickel
UliPK, sollte ich irgendetwas übersehen haben, werde bitte konkret. Ich wäre mir nicht zu schade, mich zu korrigieren.
Da du über 3 Beiträge aber nur nebulös und ohne jeden Beleg rumschwafelst, unterstelle ich dir bis auf weiteres, damit nur von deinem eigenen Fehler ablenken zu wollen. Und das ist einfach erbärmlich.
Erstellt am 21.12.2016 um 19:51 Uhr von UliPK
LOL,
"nebulös"
Wenn das für dich schon nebulös ist dann bist du hier vollkommen am falschen Ort.
Du warst dir schon immer zu schade etwas zuzugeben zB. bei den Phantomstunden, da hast du dich dann einfach ausgeklingt nachdem du deine Unwahrheiten nicht mehr aufrecht erhalten konntest.
Lese einfach oder lasse es, wenn du es nicht verstehst solltest du es hier komplett lassen.
Falsche Hilfe ist schlimmer als gar keine Hilfe.
Nichts anderes machst du hier.
Hatten dich ja auch schon des öfteren in Verdacht das du von der AG-Seite kommst um
hier Unruhe reinzubringen.
Erstellt am 21.12.2016 um 19:55 Uhr von DummerHund
Um UliPK´s Meinung zu unterstützen müsste ich das Urteil wieder finden wo eine Frisöse schwedisch lernen wollte. Irgendwie ist sie durch alle Instanzen gegengen die es überhaupt gibt, und hatte letztendlich gegen ihre AG hier in Deutschland gewonnen.
Erstellt am 21.12.2016 um 19:59 Uhr von UliPK
@DummerHund Danke dir meinst du das hier?
http://lexetius.com/2005,1591
Erstellt am 21.12.2016 um 21:04 Uhr von DummerHund
Mein Datenvolumen für diesen Monat ist fast auf gebraucht, deshalb hab ich Schwierikkeiten mit dem Suchen. Melde mich später mal dazu. Bin ja ab morgen mittag daheim.
Erstellt am 22.12.2016 um 08:47 Uhr von Pickel
Kurze Zusammenfassung, dann bin ich hier raus:
Gironimo schrieb fälschlicherweise:
"Euer AG geht wohl irrtümlich davon aus, dass die Bildung mit der Tätigkeit im Betrieb zusammen hängen muss. Das ist aber nicht so."
Meine Korrektur:
"Ein "Mindestmaß an betrieblichem Nutzen" ist Vorsussetzung für den Anspruch."
Beleg für meine Aussage auch beim DGB, der die Rechtsprechung grundsätzlich AN-freundlich interpretiert:
"Dennoch sind Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf die ausgeübte Tätigkeit
beziehen, nur dann akzeptiert, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit
zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet
werden können.
http://www.dgb-bildungswerk-nrw.de/fileadmin/Medien/Startseite/Der_Weg_zum_Bildungsurlaub.pdf
UliPK weiß davon nichts und fragt erstaunt:
"Wo bitte schön nimmst du denn das schon wieder her?
Wenn du schon so etwas schreibst dann doch bitteschhön fundiert."
Nachdem er seinen Irrtum erkannt hat, bleiben komplett inhaltsleere Beiträge, um seine Unkenntnis zu verschleiern. Wohl dem, der nicht auf solche AN-Vertreter angewiesen ist.
Erstellt am 22.12.2016 um 09:05 Uhr von Pjöööng
Da es hier offensichtlich um Bildungsurlaub in Berlin geht, ist es eher ungeeignet mit einer Broschüre aus NRW zu argumentieren.
Die gesetzliche Regelung in NRW lautet nämlich:
"Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung fördert die berufsbezogene Handlungskompetenz der Beschäftigten und verbessert deren berufliche Mobilität. Sie ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können."
In Berlin aber:
"Berufliche Weiterbildung soll die berufliche Qualifikation erhalten, verbessern oder erweitern und die Kenntnis gesellschaftlicher und betrieblicher Zusammenhänge vermitteln."
Die Einschränkung die in NRW gilt, gilt also nicht für Berlin!
Erstellt am 22.12.2016 um 09:13 Uhr von Pickel
Ok, das ist ein qualifizierter Hinweis.
Erstellt am 22.12.2016 um 12:20 Uhr von UliPK
@ Pickel
Oh, nü hast du es sogar bemerkt das es NRW und Berlin gibt und es von Bundesland zu Bundesland unterschiede gibt.
Dann Lese nochmals den Post 280638 oder Antwort 11 von mir, könnte ja sein das sich dann dein Nebel lichtet.
Edit: 16:49
Zitat Pickel Antwort 19
"Nachdem er seinen Irrtum erkannt hat, bleiben komplett inhaltsleere Beiträge, um seine Unkenntnis zu verschleiern. Wohl dem, der nicht auf solche AN-Vertreter angewiesen ist."
Das trifft dann wohl eher auf dich zu.