Erstellt am 05.11.2013 um 17:33 Uhr von Charlys
Bildungsurlaub braucht und gibt es nur für Veranstaltungstage an welchen man arbeiten müsste. Also, wenn er an WE arbeiten muss, sollte er sich Veranstaltungen aussuchen welche am WE stattfinden.
Erstellt am 05.11.2013 um 20:15 Uhr von PetraBo
Da kann ich so nicht zustimmen.
Vorausgesezt, Ihr habt eine 5-Tage-Woche, sind die beiden freien Tage ersatzfreie Tage für die Arbeit am Wochenende. Wenn also ein Bildungsurlaub für Mo-Fr beantragt wird, sind die beiden ersatzfreien Tage an anderen, zur Arbeit verplanten Tage zu gewähren.
Erstellt am 05.11.2013 um 20:46 Uhr von BloodyBeginner
Ich kenne zwar nicht das Bildungsurlaubsgesetz von NRW, aber das vom Saarland.
Und es dürfte sich wohl so ähnlich verhalten.
Man wird ja von der Arbeit für die Zeit der Bildungsmaßnahme freigstellt.
Muss man nicht arbeiten, gibts dafür auch keine Freistellung. Das ist dann Privatvergnügen.
Auch gibts keinen Ausgleich für das zu arbeitende Wochenende laut Schicht- bzw. Dienstplan.
Korrekte Antwort wäre für mich folglich:
- Werden nur 3 Tage Bildungsurlaub abgezogen, das Frei angerechnet,der Kollege muß das WE arbeiten und verbleiben 2 Tagen Bildungsurlaub?
Erstellt am 06.11.2013 um 07:37 Uhr von Hoppel
@ PetraBo
"Vorausgesezt, Ihr habt eine 5-Tage-Woche, sind die beiden freien Tage ersatzfreie Tage für die Arbeit am Wochenende. Wenn also ein Bildungsurlaub für Mo-Fr beantragt wird, sind die beiden ersatzfreien Tage an anderen, zur Arbeit verplanten Tage zu gewähren"
Du wirst keine einzige gesetzliche Grundlage benennen können, die den AG zum "Ersatz" der freien Tage verpflichten würde ...
@ Bildungsfee
Im AWbG ist lediglich verankert, dass der AG den AN von dessen arbeitsvertraglichen Verpflichtung bezahlt freizustellen hat, so die Voraussetzungen für Bildungsurlaub gegeben sind.
Wenn der Schichtplan Mi, Do als freie Tage und WE-Arbeit vorsieht, der AN aber von Mo-Fr an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen will, muss der AG folglich nur Mo, Di, Fr bezahlt freistellen = der AN beantragt 3 Tage Bildungsurlaub.
Auch stellt die Teilnahme an einer freiwilligen Weiterbildung KEINE Arbeitstätigkeit i.S.d. ArbZG dar; also fehlt es bereits hier an einer gesetzlichen Grundlage, einen Ausgleich für den Mi + Do verlangen zu können.
Selbstverständlich können anderweitige Regelungen mit dem AG vereinbart werden.
Erstellt am 06.11.2013 um 18:38 Uhr von AlterHase
Bist Du dir da wirklich sicher?
Schau dir den § 7 AWbG noch einmal genauer an.
Edit:
Ausgleichstage meine ich hier nicht, die sind ab Akta. Richte Dein Augenmerk einmal auf Gewährung und Gewährungsmöglichkeit sowie der Entgeltfortzahlung.