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Freistellung

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Pinkypie
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Im Jahr 2014 hatten wir betriebsratswahl, Arbeitnehmeranzahl war 200 und mehr, 2016 hatten wir dann einen stellenabbau und die arbeitnehmeranzahl ging auf 168 zurück. Meine Frage ist, ob der betriebsratsvorsitzende immer noch anspruch auf Freistellung hat seit Beginn der Amtszeit oder ändert sich was wenn innerhalb der Amtszeit die abeitnehmerzahl zurück geht und er nicht mehr freigestellt ist bzw teilweise da wir im 3-schicht System arbeiten!

1.161011

Community-Antworten (11)

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Pickel

15.12.2016 um 21:59 Uhr

bei der Freistellung ist es unerheblich, was zum Zeitpunkt der Wahl war. Mit 168 Mitarbeitern habt ihr keinen automatisch aus dem Gesetz ableitbaren Anspruch mehr (sofern die 200 nicht kurzfristig wieder naht)

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DummerHund

15.12.2016 um 22:02 Uhr

@pickel Bin mir jetzt nicht ganz sicher, aber gibt es da nicht nach einem oder zwei Jahren einen genauen Stichtag der zählt? Grübel

M
Moreno

15.12.2016 um 22:18 Uhr

Dummer Hund Du verwechselt das mit der Verkleinerung des Betriebsrates wenn der Betrieb nach 24 Monaten um die Hälfte, mindestens um 50 Mitarbeiter geschrumpft ist. Die Freistellung nach 38 gibts nur bei 200 und mehr Mitarbeiter.

K
Kölner

15.12.2016 um 22:18 Uhr

Prima,DummerHund, verwechseln wir mal wieder das komplette BetrVG mit der eigenen imagination!

G
gironimo

16.12.2016 um 00:24 Uhr

Hat denn der AG schon was gesagt?

Immerhin bleibt dem BRV (wie allen BRs) der Anspruch aus § 37.2 BetrVG.

E
Erbsenzähler

16.12.2016 um 08:52 Uhr

BetrVG §13 ... (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn 1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist, ... Das sagt doch schon alles.

Was bedeutet jetzt 200 und mehr?

Z
Zappelmann

16.12.2016 um 09:37 Uhr

@Erbsenzähler: Danach war aber HIER nicht gefragt! Nochmal lesen!

M
Moreno

16.12.2016 um 10:39 Uhr

@Erbsenzähler

Die 200 Mitarbeiter ist die Größenordnung wo der BR ein Mitglied nach § 38 BetrVG freistellen kann sind es weniger als 200 ist der 37er zuständig und es gibt keine volle Freistellung mehr es sei denn der BR handelt was mit dem AG aus.

P
Pinkypie

16.12.2016 um 16:58 Uhr

Danke für die antworten, sehr hilfreich nur die Vorsitzende und der AG sind sich nicht einig. Vorsitzende streubt sich dagegen wieder arbeiten zu gehen leider auch 3 schichten und begründet es damit keine zeit für betriebsratsarbeit zu haben. Die Situation ist sehr schwierig da ne Lösung zu finden.

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Zappelmann

17.12.2016 um 09:43 Uhr

nur die Vorsitzende und der AG sind sich nicht einig Das spielt erst mal gar keine Rolle.

Vorsitzende streubt sich dagegen wieder arbeiten zu gehen Ich hatte manchmal auch keine Lust, was soll's.

Die Situation ist sehr schwierig da ne Lösung zu finden. Wieso? Die Lösung steht im Betriebsverfassungsgesetz. Weniger als 200 Leute, ab an den Arbeitsplatz (wenn nichts anderes vereinbart ist). Und da eben nichts vereinbart ist, würde ich als Arbeitgeber meine Muskeln spielen lassen. Das regelt sich dann schnell über die Lohntüte ...

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DummerHund

17.12.2016 um 12:03 Uhr

ok moreno und Danke für die Aufklärung.

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