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Arbeitszeitreduzierung

J
james
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben heute eine Anhörung über eine Arbeitszeitreduzierung von Vollzeit auf 10h/Woche erhalten. Ist diese Anhörung so zulässig ? Gilt diese drastische Arbeitszeitreduzierung nicht als eine Neueinstellung ?

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Community-Antworten (19)

P
Pickel

15.12.2016 um 13:56 Uhr

sofern Sie einvernehmlich ist, ist sie gleichermaßen zulässig wie überflüssig,

M
Moreno

15.12.2016 um 14:02 Uhr

Eine drastische Arbeitszeitreduzierung als Neueinstellung das ist auch eine witzige Idee :-)

Überflüssig ist sie natürlich nicht wenn diese Arbeitszeitverkürzung kollektive Folgen hat kann der Betriebsrat natürlich auch ablehnen. Siehe auch: BAG, Ur­teil vom 16.12.2008, 9 AZR 893/07.

P
Pickel

15.12.2016 um 15:56 Uhr

Moreno, welches Wort an Punkt 1 verstehst du schon wieder nicht?

Die Parteien streiten über die Verteilung der Arbeitszeit der Klägerin.

C
celestro

15.12.2016 um 16:17 Uhr

"Besetzt der Arbeitgeber einen zuvor ausgeschriebenen Arbeitsplatz im Wege einer Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit schon beschäftigter Arbeitnehmer, so liegt darin bei länger als einmonatiger Dauer eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die einvernehmliche Verminderung der vertraglichen Arbeitszeit betriebsangehöriger Arbeitnehmer löst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht aus. (Leitsätze des Gerichts) BAG, Beschluß vom 25.01.2005 – 1 ABR 59/03"

Quelle: http://www.leinemann.org/hefte_05/200509/05.pdf

M
Moreno

15.12.2016 um 17:13 Uhr

  1. Hat die Arbeitszeitverteilung eines einzelnen Arbeitnehmers Auswirkungen auf das kollektive System der Verteilung der betriebsüblichen Arbeitszeit, kann eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Neuverteilung seiner Arbeitszeit nach § 8 Abs. 2 bis 5 TzBfG entgegenstehen.

Pickel ich frag mich was Du eigentlich nicht verstehst. Hier wird ein BR angehört wegen einer Stundenreduzierung normalerweise interessiert ihn dies nicht aber wenn sich dadurch etwas für die Arbeitskollegen ändert dann schon. Oder meinst Du sie reduziert die Stunden ist aber noch die selbe Zeit im Betrieb?????

P
Pickel

15.12.2016 um 17:42 Uhr

Moreno, es ist erschreckend, wie schwer dir BR-Arbeit fällt.

Das von dir zitierte Urteil regelt, dass der BR unter gewissen Umständen mitbestimmen kann, WANN ein AN seine Arbeitszeit erbringt. Daraus lässt sich schlicht nicht schließen, dass der BR auch bei der Reduzierung der individualrechtlich vereinbarten Zeit dabei ist.

Dass du im Unrecht bist, würde hier ja auch schon an anderer Stelle dargelegt.

B
blackjack

15.12.2016 um 17:47 Uhr

Der BR kann die Reduktion der Arbeitszeitnicht beeinflussen. Der Vorrang des Arbeitsvertrages setzt sich durch. Der BR ist insoweit „außen vor”, als es um die Dauer der Arbeitszeit geht.

G
gironimo

15.12.2016 um 18:06 Uhr

Was will der AG denn konkret wissen?

Wird denn durch die Reduzierung die BV Arbeitszeit tangiert? Hat die Reduzierung Einfluss z.B. auf die Schichtplanung? oder was?

C
celestro

15.12.2016 um 18:19 Uhr

@ moreno

Ich kann mich nur wiederholen:

"Die einvernehmliche Verminderung der vertraglichen Arbeitszeit betriebsangehöriger Arbeitnehmer löst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht aus. (Leitsätze des Gerichts) BAG, Beschluß vom 25.01.2005 – 1 ABR 59/03"

Zwar hast Du richtig dargelegt, das hier noch "andere Dinge" hinzukommen könnten. Aber rein auf die Fragestellung von "james" bezogen, ist die Antwort 1 von Pickel richtig.

E
Ernsthaft

15.12.2016 um 19:45 Uhr

Sorry celestro, aber da muss ich wieder mal mit dir schimpfen.

Die erste Antwort von Pickel ist nur zum teil richtig.

Richtig ist nur, dass sie einvernehmlich erfolgen kann und zulässig ist.

Bei überflüssig hat sein Oberstübchen aber arge funktionelle Störungen.

Dass hier kein Verfahren gemäß § 99 BetrVG vorliegt, ist klar. Klar ist aber auch, dass der BR hier ein MBR auf der Grundlage der §§ 80 Abs. 1 Nr. 2b und 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat, was dann sogar über die Möglichkeiten des 99er hinausgeht.

Nur die Reduzierungsvereinbarung zw. AG und AN ist mitbestimmungsfrei, alles andere dann folgende aber nicht. Nachzulesen unter: BAG Urt. v. 16.12.2008, Az.: 9 AZR 893/07

M
Moreno

15.12.2016 um 19:47 Uhr

Na Celestro ich werd jetzt nicht und in Zukunft nicht auf Dich hören! :-) aus der Frage von James geht garnichts hervor. Hier fragt der AG den Betriebsrat ob er eine Arbeitszeit reduzieren darf. Wenn der Betriebsrat widerspricht weil er Nachteile fuer die übrigen Arbeitgeber erkennt z.B bei der Schichtplanung dann darf der AG dem Wunsch desAN nach Arbeitszeitreduzierung nicht entsprechen.

P
Pickel

15.12.2016 um 20:19 Uhr

Moreno, mit einem Wort: Blödsinn!

M
Moreno

15.12.2016 um 20:43 Uhr

Na Pickel Blödsinn sind in der Regel Deine Beiträge hier ich leg das Urteil so aus vielleicht bin ich auch auf dem Holzweg aber das soll mir einer erklären der Ahnung hat wie z.B Giro oder Kölner aber nicht so ein Klappstuhl der mit dem Kopf im Allerwertesten vom Chef hängt!

A
AlterMann

15.12.2016 um 21:33 Uhr

Hallo james, Antwort 1 von Pickel ist richtig: Wenn sich Kollegin und AG einig sind, braucht es keine Zustimmung des BR, aber natürlich eine Information des AG an den BR. Alles andere würde ja heißen, der BR könne die Kollegin dazu zwingen, mehr zu arbeiten als sie will. Wenn die Kollegin nicht einverstanden ist, müsste der AG im Wege der Änderungskündigung die Arbeitszeit verringern (oder es jedenfalls versuchen). Ich nehme aber mal an, das ist hier nicht gemeint.

Die weiteren Überlegungen zur möglichen Belastung anderer Kollegen kann der BR im anderen Rahmen anstellen, aber nicht beim § 99 und nicht in unmittelbarer Auswirkung auf die Arbeitszeitreduzierung.

C
celestro

15.12.2016 um 21:42 Uhr

@ Ernsthaft

Sorry, aber mal ernsthaft (Vorsicht Wortspiel) ... was habe ich denn geschrieben ?

"Zwar hast Du richtig dargelegt, das hier noch "andere Dinge" hinzukommen könnten. Aber rein auf die Fragestellung von "james" bezogen, ist die Antwort 1 von Pickel richtig."

Es könnte also sein, das ein MBR des BR durch irgendwas ausgelöst wird. Aber dafür haben wir aufgrund der Infos von james bisher überhaupt keine Anhaltspunkte.

D
DummerHund

15.12.2016 um 21:49 Uhr

@alterMann Endlich mal ne vernünftige Aussage zu der Sache. Es heisst ja der AG KANN sich der Entscheidung des BR´S bedienen, und nicht, er Muss. Umkehrschluss, sie die Vertagspateien sich einig ist alles im grünen Bereich.

Die Seite bechreibt es noch mal: https:www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Mitbestimmung_des_Betriebsrates_bei_Arbeitszeitverteilungswuenschen_BAG_9AZR893-07.html

E
Ernsthaft

16.12.2016 um 23:42 Uhr

Hier ist überhaupt nichts im grünen Bereich. Vor allem nicht das, was du jetzt wieder glaubst hier zu verstehen.

„Es heisst ja der AG KANN sich der Entscheidung des BR´S bedienen, und nicht, er Muss.“ Sorry, aber das ist schlicht und einfach nur grober Unfug bzw. Betriebsräteverdummung!

Was bitte hast du an dem von dir hier eingestellten Link bzw. Urteil nicht verstanden? Gilt auch für @alterMan!

Empfehle euch hier dringend, Kommentare wie den Däubler, Fitting, Richardi etc. nicht nur im Regal zu bestaunen. Diese auch vorher Lesen könnte einem so manches ersparen.

Sorry, aber so langsam fange ich wirklich an mich über solche Schusseligen Aussagen von Antibetriebsräten zu ärgern.

E
Ernsthaft

17.12.2016 um 16:09 Uhr

Ergänzung für diejenigen, die trotz Offensichtlichem hier immer noch im Nebel herumtappen.

Es gibt Hunderte von Gründen, die auch hier ein MBR des BR auslösen können. Da hier greifende betriebliche Gründe überwiegend nicht Arbeitsplatz, sondern betriebsbezogen sind, können neben den sich aus den §§ 75, 80, 81 Abs. 3, 90, 92, 92a, 93, und 105 BetrVG ergebenden Informations- und Beratungsrechten auch MBR auf der Grundlage der §§ 75, 77, 80 Abs. 1 (Nr. 1, 2a, 2b, 4, 6 u. 8), 87 Abs. 1 (Nr. 1, 2, 3, u. 7) 89 Abs. 3*, 91 ergänzend zu 87 Abs. 1 Nr. 7, 95 Abs. 3 und 99 BetrVG ergeben.

Dieses ist auch nicht abschließend. So können sich auch aus div. Schutzgesetzen z. B. dem Mutterschutzgesetz, BEEG etc. oder besonderen betrieblichen Aufgaben, weitere Themen ergeben die nur unter Beteiligung eines BR zu Regeln sind.

Hier jetzt beizugehen und dieses allein einem Informationsrecht zuzuordnen zeigt auf, dass hier jemand sein Amt noch nicht so recht verstanden hat.

Und das hier ein MBR besteht, sollte auch ein Hier unbedarfter dem nachstehenden Urteil ab der RN 42 entnehmen können: BAG, 18.08.2009 - 9 AZR 517/08

Da sich dieses in einer Vielzahl von LAG u. BAG Urteilen wieder findet - beispielhaft ist nachstehendes Urteil aufgeführt - ist es mir ein Rätsel, wie man die erste Aussage von Pickel hier als richtig bezeichnen kann und dann auch noch meint, dieses auch überzeugend begründen zu können.


LAG Hamm Urt. v. 15.01.2003, Az.: 2 Sa 1393/02 bestätigt durch BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 323/03 Amtlicher Leitsatz:

  1. Der individualrechtliche Anspruch auf Teilzeitarbeit gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG ist keine das gesetzliche Mitbestimmungsrecht verdrängende Regelung gemäß § 87 Abs. 1 Eingangssatz, 1. Halbsatz. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 bleiben davon unberührt.

Dass von acht (8) hierzu ihre Meinung abgebenden, jetzt gleich vier an der Zahl hier um Hilfe ersuchende aufs Glatteis führen, indem sie in maßloser Selbstüberschätzung ihre Meinung als Status quo darstellen, erschreckt mich jetzt doch. Das da auch vermeintlich Erfahrene darunter sind, noch um einiges mehr.

(*= falls die Person hier maßgebend eingebunden ist)

D
DummerHund

17.12.2016 um 19:48 Uhr

@Ernsthaft Dann sollte dem Fragendem mit deiner Antwort geholfen sein.

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