Erstellt am 08.07.2014 um 21:59 Uhr von blackjack
Nur die Verteilung der (reduzierten) Arbeitszeit auf die Wochentage unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Absatz I Nr. 2 BetrVG.
Erstellt am 08.07.2014 um 22:18 Uhr von gironimo
.... sofern die Verteilung nicht ohnehin mit der bestehenden Arbeitszeitregelung konform ist.
Erstellt am 09.07.2014 um 11:09 Uhr von seesee
Danke für die Antworten, aber: die Arbeit in der Abteilung ist ja nicht weniger geworden. Die Arbeitszeitverkürzung für den MA wirkt sich also dahingehend aus, dass die gekürzten Stunden durch die anderen MA der Abteilung (insgesamt 5 MA) aufgefangen werden müssen (Arbeitsverdichtung). Die Kürzung beträgt 7 Wochenstunden. Und da ist mitbestimmungsmäßig echt nichts zu holen? Und nicht mal in Info-Recht?
Erstellt am 09.07.2014 um 11:26 Uhr von blackjack
Die Info habt ihr doch, wenn ihr bei der Verteilung, euer MBR ausübt.
Erstellt am 09.07.2014 um 16:24 Uhr von seesee
@blackjack: verstehe ich nicht...
Die Verteilung der Arbeitszeit ist tariflich geregelt.
Erstellt am 09.07.2014 um 16:45 Uhr von blackjack
MA wünscht, etwa D-Mi-Do und nur vormittags zwischen 9 und 12 Uhr. Das kann der MA nicht verlangen, hier besteht euer MBR.
Dem entsprechend ist der BR zu beteiligen.