Erstellt am 13.12.2016 um 20:59 Uhr von Kölner
Sagt mal... was hat denn die Kollegin bisher gemacht und was hat der BR hier nicht gemacht?
Erstellt am 13.12.2016 um 21:09 Uhr von Challenger
Tch auch,
ein BRM kann dann an einer BR-Sitzung teilnehmen, wenn die Kündigung mangels Zustimmung des BR offensichtlich unwirksam ist.Hierzu folgende Fragen :
1. Hat der BR die Zustimmung verweigert, bzw die Zustimmung zur Kündigung nicht erteilt ???
und
2. Hat der AG sich die fehlende Zustimmung des BR durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.???
Sollte der AG dem BRM wieder Arbeit anbieten sollte sie auf keinem Fall die Arbeit verweigern.
In diesem Fall kann sie,bzw hat sie an den BR-Sitzungen teizunehmen.
Erstellt am 13.12.2016 um 21:18 Uhr von RolfJIRD
Der BR hat Ihrer Kündigung zugestimmt.
Erstellt am 13.12.2016 um 21:24 Uhr von Kölner
Wieso hat der BR zugestimmt?
Ich denke, dass nicht mehr viel übrig bleibt, was ein BR jetzt tun kann...
Erstellt am 13.12.2016 um 21:31 Uhr von Ernsthaft
Sollte sie wiederkommen und weiter an Sitzungen teilnehmen, sollte das wohl besser unter Zuhilfenahme eines Sauerstoffgerätes erfolgen.
Erstellt am 13.12.2016 um 21:32 Uhr von Kölner
Oder OP am offenen Herzen, indem der BR Neuwahlen einleitet...
Erstellt am 13.12.2016 um 21:46 Uhr von Ernsthaft
Ich vermute da jetzt eher, Sonnenbrillen auf, Vorhänge zu und Licht aus.
Erstellt am 14.12.2016 um 00:52 Uhr von Challenger
Good Morning,
wenn Ihr als BR die Zustimmung erteilt habt und das Arbeitsgericht hat die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt, dann spricht dies keineswegs für konstruktive BR-Tätigkeit.Bleibt also die Frage, warum Ihr überhaupt zugestimmt habt. ???
Erstellt am 14.12.2016 um 06:51 Uhr von RolfJIRD
Erstellt am 14.12.2016 um 07:50 Uhr von outofmemory
https:www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Weiterbeschaeftigung.html
zu. 3 Wenn das BR-Mitglied während der Klage weiter Beschäftigt wird, ist es ein BR-Mitglied, da das Beschäftigungsverhältnis nicht geendet hat.
2u 1. Wenn das BR-Mitglied die Klage gewonnen hat, dann ist es, als ob die Kündigung nie gewesen wäre.
zu. 2 Wäre zu dem Zeitpunkt kein MA und kein BR
Erstellt am 14.12.2016 um 08:39 Uhr von Zappelmann
> Das war nicht die Frage.
Aber die Antwort darauf täte nicht nur mich interessieren.
Erstellt am 14.12.2016 um 11:42 Uhr von RolfJIRD
Kündigung weil mehrmals unentschuldigt gefehlt (5 ABMAHNUNGEN).
Erstellt am 15.12.2016 um 01:56 Uhr von Ernsthaft
Sorry, aber dann gehört ihr mindestens bis zur nächsten Wahl an den Marterpfahl.
@outofmemory
Das geschriebene würde ich jetzt aber noch einmal ernsthaft überdenken.
Zu deinem 3: Sie wäre aber bis zum Abschluss des Verfahrens verhindert.
Zu deinem 1: Das hängt nicht von EINER gewonnenen Klage ab, sondern von der Letzten rechtskräftigen.
Zu deinem 2: Eine Weigerung des AN schließt lediglich den Annahmeverzug des AG aus. Sie/Er bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens aber weiterhin AN des Unternehmens.
Ursprungsfrage 3 „ Dürfte sie, wenn der AG ihr ein Prozessarbeitsverhältnis anbietet und sie diesen annimmt, an BR Sitzungen teilnehmen?“
Ja!
Hier ändert sich ja nicht die AN-Eigenschaft, sondern nur ein Beschäftigungsverhältnis auf ein durch Sachgrund Befristetes. Wenn es einem AG zumutbar ist, dass jemand im Betrieb arbeitet, ist ihm auch Betriebsratsarbeit zumutbar. Es liegt dann auch kein Verhinderungsgrund mehr vor.
Erstellt am 15.12.2016 um 12:09 Uhr von Challenger
Tach auch Rolf,
Du willst uns hier also weismachen, die Kollegin hätte "mehrmals unentschuldigt gefehlt" und
5 Abmahnungen erhalten. Ich glaube kaum, daß sie unter diesen Umständen den Prozeß gewonnen hätte.
Erstellt am 15.12.2016 um 15:21 Uhr von celestro
@ Challenger
7 Abmahnungen in 4,5 Jahren:
"Vor diesem Hintergrund der jahrelangen bloßen Androhung der fristlosen Kündigung durfte der Kläger die Ernsthaftigkeit der Bedrohung des Bestands des Arbeitsverhältnisses in Frage stellen."
LAG Köln 11 Sa 919/12
Kündigungsschutzklage gewonnen ! ;-)
Erstellt am 15.12.2016 um 17:14 Uhr von Kölner
Ich werfe für Challenger und celestro eine Runde Spekulatius!
Erstellt am 15.12.2016 um 17:29 Uhr von celestro
@ Kölner
Danke, sehr lecker. ;-)
P.S. Ich wollte Challenger nur deutlich machen, das man einen solchen Prozess durchaus gewinnen könnte. Ob das hier vorliegt, ist natürlich nicht gesagt ....
Erstellt am 16.12.2016 um 12:18 Uhr von Challenger
Tach auch celestro,
Du hast natürlich völlig recht. Es kommt u.a. natürlich auf die Qualität der Abmahnungen an.
Ich hatte und habe allerdings den Verdacht, daß Rolf lediglich mit dem Hinweis, mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen und fünf Abmahnungen, eine Schutzbehauptung aufgestellt hat. Dementiert hat er meinen Beitrag von gestern bislang jedenfalls nicht.