Betriebsversammlung
Hallo, unser Betriebsrat versucht etwas durchzusetzen, womit viele Arbeitnehmer nicht einverstanden sind. Trotz mehrfacher Nachfragen und Beschwerden werden keine richtigen Antworten vom BR gegeben und es sickert langsam durch, dass Dinge beschlossen werden sollen, von denen der BR versprach, sie würden nicht kommen. Die Antwort auf konkrete Nachfragen besteht immer darin, dass jeder einzelne MA zum BR kommen soll um Antworten zu bekommen. Es besteht doch aber eine Pflicht seitens des BR laut §§ 42 bis 46 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Betriebsversammlungen einzuberufen, oder? Gibt es davon Ausnahmen, bzw. müssen dazu nicht ausnahmslos alle Mitarbeiter eingeladen werden? Kann der Betriebsrat Informationen verweigern, deren Ergebnis alle AN betreffen? Kann der BR sich weigern Betriebsversammlungen zu machen? Ich bin seit vier Jahren in der Firma und es gab noch nie so eine Versammlung. Vielen Dank für eure Hilfe!
Community-Antworten (3)
09.12.2016 um 08:05 Uhr
Moin Nogoto,
kuckst du mal hier:
"Der Betriebsrat hat einmal pro Kalendervierteljahr eine - regelmäßige - Betriebsversammlung einzuberufen § 43 Absatz 1 Satz 1 BetrVG (Text § 43 BetrVG. Externer Link). Wenn es aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, kann der Betriebsrat in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung bzw. Abteilungsversammlung durchführen. Auf Wunsch des Arbeitgebers oder mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer ist der Betriebsrat verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen."
Hoffe das hilft dir weiter.
09.12.2016 um 10:16 Uhr
Nicht nur ein Viertel der AN können eine Versammlung fordern, sondern auch die Gewerkschaft, wenn der BR keine Versammlung durchführt.
Vielleicht könnt Ihr die Gewerkschaft um Hilfe bitten.
Führt der BR permanent keine Versammlungen durch, handelt es sich um grobe Pflichtverletzungen nach § 23 BetrVG.
10.12.2016 um 09:12 Uhr
https:v-g-h.de/cms/allgemein/aufloesung-des-betriebsrats-bei-nichtdurchfuehrung-von-betriebsversammlungen/
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