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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Regelungssperre? Und Anwendung des TVöD

F
Fragenmann
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen, unser AG bittet uns einen neuen Arbeitsvertrag mit zu beschließen in ihm sollen teile des TVöD ausgenommen werden für den Fall das unser Kostenträger (gemeinnutz) nicht mehr zahlt. Greift hier die Regelungssperre nach §77 BetrVG ? Tarifgebunden sind wir nicht, wenden den TVöD aber momentan per Arbeitsvertrag voll an...

Ausgenommen werden sollen: Tarifsteigerungen, Sterbegeld, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Altervorsorge, Teilzeit und Kleinkram...

Dann ist noch eine andere Frage die im Raum steht, wir haben eine Betriebsvereinbarung, 20 Jahre alt, in der es heißt, dass auf alle Beschäftigungsverhältnisse, auch auf die künftigen der BAT Anwendung findet. Steht eine solche BV über dem Arbeitsvertrag und alles was darin den Tarif ausklammert ist ohnehin durch die BV abgedeckt?

Grüße!

1.00106

Community-Antworten (6)

G
gironimo

08.12.2016 um 12:05 Uhr

Arbeitsverträge können ja nur geändert werden, wenn die AN auch unterschreiben. Und auf individualrechtlicher Ebene kann man vieles möglich machen. Natürlich ist niemand gezwungen etwas zu unterschreiben. Aber wir kennen ja den Druck, den viele AG gegenüber den AN aufbauen.

Der AG kommt ja jetzt auf Euch zu, weil er die "AGB" seiner standardmäßig verwendeten Verträge ändern will (§ 94 BetrVG). Und genau diesen gefallen würde ich ihm nicht tun. Verweigert Euch.

Informiert die Gewerkschaft und die AN über das Vorhaben des AG. Klärt die AN über ihre Rechte auf.

Ob ein Tarif gilt oder nicht, kann aus meiner Sicht nicht durch BV geregelt werden. zu prüfen wäre, ob Eure alte BV die Form einer Generalzusage des AG hat.

G
ganther

08.12.2016 um 12:16 Uhr

die Frage inwieweit in Arbeitsverträgen ein TV gilt unterliegt aber gerade nicht der Mitbestimmung und überhaupt der § 94 BetrVG greift ist nach dieser Angabe auch unklar

K
Kölner

08.12.2016 um 13:36 Uhr

Ein geschickter AG, wie mir scheint, ist hier am Werk: Bestimmt der BR diesen AV mit, wird er Argumente finden und nutzen, dass dieser neue AV auch von allen unterschrieben werden soll, da er ja mitbestimmt sei. So funktionieren auch gemeinnützige AG.

Ganz offen: Ich würde jedem "gemeinnützigen" BR anraten, auf die Offenlegung von Kostenstrukturen beim AG (trotz/wegen und unter Aufhebung des §118 BetrVG) zu drängen, bevor ich ohne Not nur in Ansätzen für die Zukunft irgendetwas zum Nachteil eines AN (moralisch) mittragen soll. Man kann sich als BR dem einfach verweigern - oder eben Transparenz erzwingen im Vorfeld (und dann ggf. dennoch verweigern).

E
Ernsthaft

08.12.2016 um 19:38 Uhr

Was hier auch zwingend angeraten wäre. Zudem der BR hier Rechte Wahrnehmen will, die er überhaupt nicht besitzt.

Und wenn die alte BV einer rechtlichen Prüfung standhält, liegt auch eine Tarifbindung vor und der AG hat erst einmal schlechte Karten.

Fragenmann, denkt daran, auch wenn die Lohnhöhe einer Speerklausel gemäß dem 77er unterliegt, so gilt das nicht für Änderungen bei den Gruppierungen.

Da die im letzten anwendbaren TV oder sonst wie betrieblich geregelten Gruppierungen solange weitergelten, bis eine GW oder die betrieblichen Parteien etwas anderes beschließen, sollte man sich genau überlegen, was man macht und erreichen will. Aber keinesfalls dem AG auf den Leim gehen.

Das ist eher ein Fall für einen einem AG in dessen Schleimspur kriechenden, aber keinem etwas für seine Belegschaft erreichen wollenden BR.

F
Fragenmann

08.12.2016 um 20:16 Uhr

Die BV sollte sauber sein, ist durch die Einigungsstelle vorgeschlagen wurden.

E
Ernsthaft

09.12.2016 um 14:58 Uhr

Dann könnt ihr euch doch locker zurücklehnen und dem AG eure Vorstellungen diktieren.

Will der AG hier seine Vorstellungen durchsetzen, kann er das ja gerne auf dem Rechtsweg versuchen, oder sollte sich was vernünftigeres Ausdenken. Dann aber unter den von Kölner genannten Bedingungen. Was auch beim Rechtsweg, welches dieser auch immer sein möge, der Fall wäre.

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