Verständnisfrage zu §77 Abs. 3 - Wie genau gilt die Regelungssperre auch in nicht tarifgebundenen Betrieben?
Wie genau gilt die Regelungssperre des §77 Abs. 3 auch in nicht tarifgebundenen Betrieben?
Liege ich richtig mit der Interpretation, das hier praktisch alles, was normalerweise tarifvertraglich geregelt ist, nicht Gegenstand einer BV sein kann, mit Ausnahme aller in §87 aufgeführten Sachverhalte? Also mit der Folge, das alles, was nicht unter den Regelungsbereich des §87 fällt, dadurch nur individualrechtlich geregelt werden kann?
Konkret interpretiert:
Es ist dem Betriebsrat erlaubt, BV über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit abzuschließen. Es ist dem BR nicht erlaubt, eine BV über die prinzipiell zu leistende Wochenarbeitszeit abzuschließen.
Es ist dem BR erlaubt, eine BV über zusätzliche Überstundenzuschläge abzuschließen, nicht jedoch darüber, dass gar keine Überstundenzuschläge mehr bezahlt werden.
Also kann ein Wegfall von Überstundenzuschlägen, sowie eine grundsätzliche dauerhaft längere Wochenarbeitszeit nur mit Änderungskündigungen, bzw. individuellen Zusatzvereinbarungen geregelt werden, richtig?
Community-Antworten (4)
22.06.2006 um 15:18 Uhr
Von Grundsatz her liegst Du richtig (es gibt natürlich noch mehr Mitbestimmungsrechte als die im § 87)
Es ist oft der beste (und richtige) Weg für den BR, diesen Tarifvorbehalt gegenüber dem AG geltend zu machen. Wenn er weniger zahlen will, soll er den steinigen Weg gehen und von jedem MA das o.k. holen (ggf. Änderungskündigungen).
Er kann es natürlich auch einfacher haben und einen Tarifvertrag abschließen (ggf. Haustarif)
22.06.2006 um 21:07 Uhr
Hallo Viktor
Was bedeutet "vom Grundsatz her"? Wenn ich es richtig verstanden habe, dürfen hier nur solche Dinge durch BV geregelt werden, die der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen. Also §87, was noch?
Der Hintergrund ist, das ich bei der Aufarbeitung der BR Unterlagen BV gefunden habe, in denen von Überstundenkappung, Verzicht auf Überstundenzuschläge, Lohnabzüge bei (auch betriebsbedingt angefallenen) Minusstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Androhung von arbeitsrechtlichen Schritten für bestimmtes Fehlverhalten, usw. usw..
Das sieht so aus, als dass hier ein paar ganz böse Fallstricke vereinbart wurden
23.06.2006 um 11:11 Uhr
Hallo,
grundsätzlich besteht natürlich ein Mitbestimmungsrecht bei den § im BetrVG, bei denen im Falle der Nichteinigung eine Einigungsstelle vorgesehen ist (z.B. im § 94 oder § 97 BetrVG). Im Übrigen können natürlich Dinge geregelt werden die nicht üblicher Weise durch Tarif geregelt werden.
Überstundenzuschläge, Wochenarbeitszeit u.s.w. sind natürlich genau Dinge, die üblicher Weise im Tarif geregelt werden.
Es ist aber nun einmal leider so, das wahrscheinlich 100derte derartiger Vereinbarungen, die den Tarifvorbehalt treffen in Betrieben abgeschlossen wurden. So lange kein Kläger da ist, ist auch kein Richter da, der die Rechtsunwirksamkeit feststellen könnte.
Vielleicht kündigt Ihr einfach diese Vereinbarungen oder nehmt mal Kontakt zur Gewerkschaft auf (Tarifbindung hin oder her).
PS: Betriebsvereinbarungen über "Betriebsbußen" sind vom Grundsatz her möglich aber rechtlich umstritten.
23.06.2006 um 23:31 Uhr
Hallo Viktor
Ich habe gerade mal in aller Ruhe noch einmal den Fitting-Kommentar zu $77 Abs. 3 durchgelesen.
Nach RN 60 darf eine BV z.B. keine eigenständige Möglichkeit schaffen, einen Kündigungsgrund zu liefern.
Und unter RN 78 ist beschrieben, was in nicht tarifgebundenen Betrieben mit einer BV geregelt werden kann und was nicht.
Das Traurigste an der Angelegenheit ist, das unser GF die BV ausser Haus aufsetzen lässt. Es wird ihm ein Vergnügen sein zu erfahren, das er einen Haufen Geld für das notarielle Ausarbeiten von BV ausgegeben hat, die im Grunde nur Makulatur sind.
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