Erstellt am 19.06.2023 um 12:07 Uhr von Muschelschubser
Dass Ihr nach dem 31.03. noch Resturlaub aus dem alten Jahr habt, ist ohnehin ungewöhnlich. Ich denke, das kann der AG im Rahmen des Direktionsrechts durchaus bestimmen.
Ähnliches gilt für einen möglichen Überstundenabbau.
Bei Minusstunden ist es komplexer: Es muss im Unternehmen eine Regelung bestehen, entweder zu Zeitkonten oder zur Vertrauensarbeitszeit. Normalerweise wird das per BV ausgehandelt (was ohne BR schonmal entfällt), oder es gibt Regelungen in einem TV.
Ohne entsprechende Regelung kann es somit auch keine Minusstunden geben. Der AG gerät in Annahmeverzug Eurer Arbeitsleistung. Wenn er Euch nach Hause schickt, muss er Euch vollständig vergüten.
Beim aktuellen Jahresurlaub muss der AG das BUrlG beachten.
Grundsätzlich ist Urlaub nämlich zusammenhängend zu nehmen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe sprechen dagegen. Die Frage ist, wie hier der Nachweis erbracht werden muss. Zudem darf er nur bis zu 3/5 der Urlaubstage hierfür heranziehen. Der Rest obliegt der Mitsprache der Beschäftigten, da der AG auf deren persönliche Belange Rücksicht nehmen muss.
Eventuelle Mitbestimmungsrechte können wir in Deinem Fall (leider) vernachlässigen.
Erstellt am 19.06.2023 um 13:38 Uhr von rtjum
Leider musst Du aber, im schlimmsten Fall, alles das was der Muschelschubser geschrieben hat, einklagen.
Erstellt am 19.06.2023 um 15:06 Uhr von GabrielBischoff
Und nicht vergessen - wenn es eurem Betrieb nicht so gut geht, dann lieber gestern als morgen einen BR gründen. Bei harten Entscheidungen braucht euer AG schließlich Unterstützung.
Erstellt am 19.06.2023 um 23:58 Uhr von Challenger
Zitat : ich arbeite in einem kleinen Unternehmen mit knapp 70 Leuten ohne Betriebsrat.
Habt Ihr keinen, dann wählt Euch einen. Bist Du Mitglied in der Gewerkschaft Wenn nicht, würde ich Dir empfehlen einzutreten. Dann hat die Gewerkschaft nämlich das Recht, eine Betriebsversammlung anzuberaumen, in der ein Wahlvorstand gewählt wird. Die Gewerkschaft begleitet den Wahlvorstand bei der Einleitung und Durchführung der BR'wahl. Ganz wichtig ist, dass die Gewerkschaft den oder die Initiator/en gegenüber dem AG nicht offenbaren muss, falls dieser wissen will, welcher seiner MA Gewerkschaftsmitglied ist.