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MA fotografieren bei der Arbeit

K
kaulin
Dez 2016 bearbeitet

Was kann ich Unternehmen wenn Fotos von Ma gemacht werden wenn sie am arbeite sind. Ist das zulässigen?

2.50607

Community-Antworten (7)

C
copyandpaste

09.12.2013 um 08:05 Uhr

Frag den Fotografen und den der ihn reingelassen hat ( AG ) , ob die Zustimmung der betroffenen MA vorliegt ( Betrifft ja die Presönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild etc.)

A
AlterMann

09.12.2013 um 08:58 Uhr

Soweit ich weiß, ist das Fotografieren (fast) immer zulässig. Eine Zustimmung des Mitarbeiters braucht man erst zur Veröffentlichung. Diese Zustimmung kann er verweigern oder auf bestimmte Veröffentlichungen beschränken.

M
marlene

09.12.2013 um 10:15 Uhr

Das Mitarbeiterfoto

Bereits die Anfertigung einer Fotografie setzt aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechtsin der Regel die Erlaubnis des Mitarbeiters voraus (VGH Mannheim, Urteil vom 8. 5. 2008, Az.: 1 S 2914/07).

Die Nutzung des Mitarbeiterfotos

Erst im zweiten Schritt stellt sich die Frage, ob und wie dieses Mitarbeiterfoto im Anschluss gegebenenfalls genutzt werden darf. Denn die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses im Allgemeinen ? sei es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der ungerechtfertigten Bereicherung ? begründet einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebu?hr für die abgebildete Person, ohne dass es darauf ankommt, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage gewesen wa?re, gegen Entgelt Lizenzen fu?r die Verbreitung und o?ffentliche Wiedergabe seines Bildnisses einzura?umen (BGH, Urteil vom 26.10.2006, Az.: I ZR 182/04). Unabhängig von Zahlungsansprüchen bestehen bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild auch Unterlassungsansprüche des Abgebildeten.Das entscheidende Gesetz ist vorliegend das KunstUrhG, insbesondere §22 und §23 KunstUrhG..mehr......http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/ueberwachung-am-arbeitsplatz-mitarbeiterfotos-vs-datenschutz/

G
gironimo

09.12.2013 um 10:15 Uhr

Lies doch mal hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild

Für den BR stellt sich zunächst die Frage, wer fotografiert denn da und zu welchem Zweck? Also zunächst einmal Informationsanspruch aus dem § 80 BetrVG nutzen.

A
AlterMann

09.12.2013 um 11:08 Uhr

Danke, marlene. Wieder was gelernt. Dann haben wir es bei uns das letzte Mal wohl nicht so ganz richtig gemacht.

M
marlene

09.12.2013 um 12:52 Uhr

Ja, hin und wieder hilft wie auch hier, ganz einfach Tante GOOGLE.DE

B
blackjack

09.12.2013 um 13:26 Uhr

Die Herstellung eines Bildnisses ohne Zustimmung der betroffenen Person fällt nicht unter das KUG. Nur die Veröffentlichung.

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