Erstellt am 09.12.2013 um 07:05 Uhr von copyandpaste
Frag den Fotografen und den der ihn reingelassen hat ( AG ) , ob die Zustimmung der betroffenen MA vorliegt ( Betrifft ja die Presönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild etc.)
Erstellt am 09.12.2013 um 07:58 Uhr von AlterMann
Soweit ich weiß, ist das Fotografieren (fast) immer zulässig. Eine Zustimmung des Mitarbeiters braucht man erst zur Veröffentlichung. Diese Zustimmung kann er verweigern oder auf bestimmte Veröffentlichungen beschränken.
Erstellt am 09.12.2013 um 09:15 Uhr von marlene
Das Mitarbeiterfoto
Bereits die Anfertigung einer Fotografie setzt aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechtsin der Regel die Erlaubnis des Mitarbeiters voraus (VGH Mannheim, Urteil vom 8. 5. 2008, Az.: 1 S 2914/07).
Die Nutzung des Mitarbeiterfotos
Erst im zweiten Schritt stellt sich die Frage, ob und wie dieses Mitarbeiterfoto im Anschluss gegebenenfalls genutzt werden darf. Denn die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses im Allgemeinen ? sei es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der ungerechtfertigten Bereicherung ? begründet einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebu?hr für die abgebildete Person, ohne dass es darauf ankommt, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage gewesen wa?re, gegen Entgelt Lizenzen fu?r die Verbreitung und o?ffentliche Wiedergabe seines Bildnisses einzura?umen (BGH, Urteil vom 26.10.2006, Az.: I ZR 182/04). Unabhängig von Zahlungsansprüchen bestehen bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild auch Unterlassungsansprüche des Abgebildeten.Das entscheidende Gesetz ist vorliegend das KunstUrhG, insbesondere §22 und §23 KunstUrhG..mehr......http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/ueberwachung-am-arbeitsplatz-mitarbeiterfotos-vs-datenschutz/
Erstellt am 09.12.2013 um 09:15 Uhr von gironimo
Lies doch mal hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild
Für den BR stellt sich zunächst die Frage, wer fotografiert denn da und zu welchem Zweck?
Also zunächst einmal Informationsanspruch aus dem § 80 BetrVG nutzen.
Erstellt am 09.12.2013 um 10:08 Uhr von AlterMann
Danke, marlene. Wieder was gelernt. Dann haben wir es bei uns das letzte Mal wohl nicht so ganz richtig gemacht.
Erstellt am 09.12.2013 um 11:52 Uhr von marlene
Ja, hin und wieder hilft wie auch hier, ganz einfach Tante GOOGLE.DE
Erstellt am 09.12.2013 um 12:26 Uhr von blackjack
Die Herstellung eines Bildnisses ohne Zustimmung der betroffenen Person fällt nicht unter das KUG. Nur die Veröffentlichung.