Fotografieren
Nein, einen Beschluß für diese Art Fotos machen gibt es nicht. Aber eine BV zum fotografieren von Arbeitsabläufen.
Community-Antworten (8)
20.05.2011 um 18:08 Uhr
Es kann hierzu keine BV geben, wäre rechtswidrig da das unerlaubte umd solches handelt es sich hier, fotografieren verboten ist.
Also, KEIN BR darf einfach ohne Zustimmung der Betroffenen solche Fotos machen. Macht er sie heimlich, wäre sie sogar rechtlich nicht verwertbar.
Es ist hier doch ganz einfach: BRV abwählen und einen wählen der die Gesetze beachtet. Weiter die Betroffenen/fotografierten sollen Strafantrag gegen den BRV bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen. Weiter sollen sie sich ganz offiziell beim BR ge, § 85 beschweren. Dann müsste das gesamt Gremium darüber entscheiden. Handelt der BR dann nicht wäre es ein Fall des § 23 BetrVG und man könnte allen das Mandat enziehen lassen.
20.05.2011 um 19:38 Uhr
das "unerlaubte" fotografieren ist bestimmt nicht in der von dir geschilderten Form verboten
wenn du dir die einschlägigen §§ durchliest, geht es zum einen immer darum, was mit dem Foto gemacht wird, zum anderen, was auf dem Foto hauptsächlich dargestellt wird
kunzundhinz, auch der Rest deiner "Ausführungen" passt wohl eher in Grimms Märchen
ich bin auch eher vom "Team Attacke", aber Hand und Fuß sollte der Angriff schon haben..............
20.05.2011 um 20:15 Uhr
Hier macht der BRV gezielt Aufnahmen von Personen und dieses unterliegt nun einmal dem KUG und dem Thema "Persönlichkeitsrechte". Denn es gibt keine Rechtsgrundlage des BRV solche Fotis zu machen. Der BRV laüft weiter sogar Gefahr, dass wenn er solche Fotos dann verbreitet oder sie in Umlauf geraten und dadurch ggf. ein strafrechtlicher Eindruck /Tat durch den Fotografierten entsteht könnte es noch Rufschädigung usw. bedeuten. Selbst wenn es Strataten wäre, was forografiert wird. Denn sogar Straftäter haben Rechte. Ganz besonders wenn sie nicht durch ein Gericht der Straftaten überführt wurden.
20.05.2011 um 20:30 Uhr
§ 22 KUG - Personen dürfen nur mit Einwilligung fotografiert werden.
§ 201a StGB (1) - heimliches Fotografieren und Filmen von Personen ist verboten (2) - Besitz und Verteilen derartigen Materials ist strafbar (4) - alle technischen Geräte, mit denen solche Bilder aufgezeichnet und verbreitet wurden, können eingezogen werden.
AN eines Betriebes dürften i.d.R. keine Personen des öffentl. Lebens sein wo diese Regelungen etwas aufgewicht sind. Also nicht: § 23 KUG - Promis muß man manchmal nicht um Erlaubnis bitten.
§ 22 KUG Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
20.05.2011 um 20:51 Uhr
das zitieren von §§ ohne relevanten Bezug zum vorliegenden Problem bringt niemand weiter
Tatsache ist, allein der Umstand, Fotos anzufertigen, ist in keiner Weise strafbar
was dann mit diesen Fotos geschieht, ist eine andere Frage
20.05.2011 um 21:12 Uhr
Südmann
Der § 201a StGB = Strafgesetzbucht. Es beinhaltet also nir Dinge die strafbar sind. (1) - heimliches Fotografieren und Filmen von Personen ist verboten
Das ist doch wohl ganz eindeutig. Der BRV hat ja wohl nicht die Betroffenen darauf hingewiesen, dass er von Ihnen Bilder macht.
§ 22 KUG ist auch eindeutig. Der BRV will ja wohl die Bilder eben nicht für keinen Einsehbar auf seinem Foto lassen.
Der Bezug ist ja jedem klar der lesen kann, denn die entsprechenden Beiträge sind ja da.
Südmann & Kölner,
habt ihr wirklich diese Probleme beim lesen???
Denn, wo habe ich bitte geschrieben, dass Richter es auch alles so sehen würden??? Auch habe ich nichts geschrieben was bei Gericht mögliche Folgen aus dem Verhalten des BRV sein könnten!!!
Also, diese nicht nachvollziehbare Interprädation betreibt Ihr beide!!!!
Mir ist sehr wohl der alt bekannte Spruch "vor Gott und auf hoher See ist man in Gotteshand" bekannt und auch der Sinn dessen.
Weiter ist mir sehr wohl bekannt, dass auch Richter teils ganz unterschiedliche Rechtsauslegungen haben und daher auch teils Urteile in oberen Instanzen "eingefangen" werden.
20.05.2011 um 22:11 Uhr
mein Gott
wahlvst
was du hier alles als gegeben animmst, aufgrund deiner Interpretation eines Beitrags und was im Endeffekt ein Richter feststellen würde
ist irgendwie so unterschiedlich wie der Weihnachtsmann und der Osterhase
stell doch einfach nur die Tatsachen fest bring sie in Relation zu den einschlägigen Gesetzen und weise darauf hin, was möglich wäre
aber stell deine Meinung doch nicht als unzweifelhaft richtig dar
der Einzelfall-unter Berücksichtigung aller einschlägigen Tatsachen- und die Tagesform des Richters werden , falls die Sache mal vor Gericht erscheint, die Entscheidung bringe
20.05.2011 um 22:35 Uhr
@südmann ...genau so ist er! Und seit Jahrzehnten bereits BRV.
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