Erstellt am 28.11.2016 um 16:38 Uhr von celestro
woher nimmt man die Ansicht, eine Zustimmung zur Versetzung, einseitig befristen zu können ?
Erstellt am 28.11.2016 um 16:47 Uhr von Abgenix
Das haben wir als BR- Neulinge so gedacht. Wenn bis 31.1. alles gepasst hätte,wäre die Befristung aufgehoben.
War scheinbar falsch. Was können wir nun tun? Umsetzung BR-seitig ok,die Abteilung soll sehen,wie sie zurechtkommt?
Erstellt am 28.11.2016 um 16:58 Uhr von ganther
Entscheidet Euch! Wollt ihr das oder wollt ihr das in Hinblick auf die Kollegen in der alten Abteilung nicht. Wenn ihr ablehnt muss der Chef ja irgendwie reagieren
Erstellt am 28.11.2016 um 17:15 Uhr von NickNack
Zustimmungs- oder Zustimmungsverweigerungserklärungen des BR sind im Rahmen des § 99 BetrVG bedingungsfeindlich.
Erstellt am 28.11.2016 um 17:18 Uhr von gironimo
und außerdem - welche Nr. aus dem § 99 Abs. 2 BetrVG war denn der Grund?
Ihr hättet nur widersprechen können - eben ganz. Zum Beispiel mit der Begründung, dass im Betrieb beschäftige Personen einen Nachteil erleiden, nämlich unzumutbare Belastungen.
Jetzt bleibt Euch nur noch, eventuelle Mehrarbeit abzulehnen. Am Besten fordert Ihr den AG auf, für ausreichend Personal zu sorgen und weist darauf hin, das dauerhafte Mehrtarbeit für Euch keien Lösung ist. Dann müsst Ihr aber auch konsequent sein.
Prüft, ob Springertätigkeit überhaupt mit dem vorhandenen Personal machbar ist - oder es sich nicht doch im jeden Fall um Versetzungen handelt (§ 95 Abs. 3 BetrVG; achtet auf das Wort "oder").
Erstellt am 28.11.2016 um 18:13 Uhr von Abgenix
Vielen Dank erst einmal für die schnellen und kompetenden Antworten. Da haben wir uns wohl etwas zu weit aus dem Fenster gelehnt....
Komplett widersprechen wollten wir nicht,da Umsetzung dringend erforderlich.
Wir werden wohl nun nochmals in der Angelegenheit beraten und ggf. alles neu formulieren müssen. Wobei die Anmerkungen von gironimo durchaus berechtigt sind.