Erstellt am 25.11.2016 um 20:42 Uhr von Ernsthaft
Bevor hier etwas Näheres dazu gesagt werden kann, sollte schon bekannt sein, um was für eine Art von Aufhebungsvertrag es sich hier handelt. Noch besser, man den genauen Inhalt kennt.
Auch, ob die Sachgründe auch wirklich welche waren und ev. angreifbar sind.
Erstellt am 25.11.2016 um 22:30 Uhr von alterMann
Versteh ich das richtig? Der Mitarbeiter hatte einen sachgrundbefristeten Vertrag, der auslief. Und danach hat er dann noch eineinhalb Jahre bei der Firma gearbeitet mit einem "Aufhebungsvertrag"?
Er hat also der Aufhebung zeitgleich mit dem Arbeitsvertrag zugestimmt? Dann wäre das ein sachgrundlos befristeter Vertrag. Das geht lt. TzBefrG nicht. Oder er fällt unter die dort genannten Ausnahmeregelungen.
Auch wenn hier vielleicht noch Informationen fehlen: Ratet dem Kollegen dringend zu einem Termin beim Arbeitsrechtler. Er hat möglichersweise längst einen unbefristeten Vertrag.
Aber zu Deiner Frage: Über einen Aufhebungsvertrag muss der BR nicht informiert werden, wohl aber zu der damaligen weiteren Einstellung/Verlängerung.
Erstellt am 26.11.2016 um 07:25 Uhr von gironimo
Die Frage ist ja auch, wie kann man einen Aufhebungsvertrag "bekommen ". Er wird einem AN angeboten und dieser kann ihn ablehnen, in dem er nicht unterschreibt - oder er stimmt zu und unterschreibt.
Erstellt am 26.11.2016 um 09:36 Uhr von Elbeschwimmer
Zuerst gab es ja den 1 Jahres Arbeitsvertrag mit Sachgrund für Mutterschutz und Elternzeit, dann zum Ende des 1 Jahres Arbeitsvertrag mit Sachgrund, würde ein neuer Arbeitsvertrag mit Sachgrund zur Krankenvertetung eines MA für weitere 6 Wochen gemacht. Das waren somit 2 Arbeitsverträge mit Sachgrund. Als der 2 Arbeitsvertrag, der für 6 Wochen gedacht war, kurz vor Ablauf war. Wurde dem Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag angeboten, womit das Angebot sich ergab, dass dieser Mitarbeiter bis zum Jahresende weiter arbeiten durfte. Es wurde quasi ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen, der eine zeitliche Befristung des weiteren Arbeitsverhältnis enthielt. Die gesamte Dauer der Firmenzugehörigkeit beträgt jetzt 1,5 Jahre.
Erstellt am 26.11.2016 um 09:38 Uhr von Elbeschwimmer
So gesehen war der Aufhebungsvertrag ein weiterer Arbeitsvertrag. Kurios und unfassbar für unser Gremium.
Erstellt am 26.11.2016 um 09:41 Uhr von Elbeschwimmer
Hätte der Mitarbeiter den Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben, wäre der Mitarbeiter deutlich früher wieder ohne Arbeit gewesen. Also, bestand da ja wohl auch ein gewisser Druck bei den Mitarbeiter dahinter, nicht gleich wieder beim Amt stempeln zu müssen.
Erstellt am 26.11.2016 um 15:16 Uhr von gironimo
Ohne diese Vorgehensweise des AG weiter zu bewerten. ........
Wenn dieser Vertrag eine Zeitspanne enthält, die über die Zeit hinausgeht, die bei der Anhörung des BR genannt wurde, hätte der BR erneut nach § 99 BetrVG gehört werden müssen.
Geht zum AG und macht eure Rechte geltend. Bietet statt einem Verfahren beim Arbeitsgericht einen Kompromiss zu Gunsten des Kollegen an.
Und macht den AN klar, dass man nicht all zu schnell etwas unterschreibt.
Erstellt am 26.11.2016 um 16:24 Uhr von Elbeschwimmer
Der Aufhebungsvertrag wurde ja schon unterschrieben, sonster wäre der MA ohne Arbeit gewesen. Wir als Gremium haben dieses nicht mit bekommen, heißt wir wurden darüber nicht informiert. Mein Vorschlag war auf den kurzen Dienstweg eine Rechtsberatung bei der Gewerkschaft zu hohlen, immerhin ist der MA Mitglied in der Gewerkschaft. Den Termin würde ich mit den betroffenen MA zusammen in der Freizeit wahrnehmen. Damit wir auf den selben Stand sind. Danach könnte der Betroffene ein Gespräch über sein Arbeitsverhältnis einfordern bei den entsprechenden Vorgesetzten. Wo ich dann als BR zur moralischen Unterstützung mit in's Gespräch gehe.
Würde eigentlich dieses Vorgehen bevorzugen, ein BR ist kein Anwalt und kann dann nur moralischen Beistand leisten. Da es jetzt auch um eine rasche Antwort geht. Man kann immer noch einen Anwalt einschalten und gegebenenfalls vor Gericht ziehen.
Erstellt am 26.11.2016 um 16:43 Uhr von Pjöööng
Ich kann ehrlich gesagt auch nicht erkennen was falsch daran war dass der AN diesen Vertrag unterschrieben hat.
Erstellt am 27.11.2016 um 20:11 Uhr von alterMann
Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag, der einen Vertrag aufhebt.
Dazu muss dieser aber erstmal bestanden haben.
Also hat der Kollege nach dem 2. Arbeitsvertrag mit Sachgrund einen 3. Arbeitsvertrag ohne Sachgrund bekommen - und das ist nicht zulässig.
Ich sehe auch keinen rechtlichen Unterschied, ob man nun einen sachgrundlos befristeten AV unterschreibt oder einen AV und einen Aufhebungsvertrag GLEICHZEITIG.
Meiner Ansicht nach hat der Kollege einen Arbeitsvertrag. Und da die Befristung nicht zulässig war, hat er eben einen unbefristeten Vertrag. Er muss sich halt darauf berufen.
Und wenn Ihr schon dem AG klarmachen müsst, dass Ihr gegen die Regeln nicht gehört wurdet, könnt Ihr ihm auch gleich freundlich mitteilen, dass er da wohl einen Fehler gemacht hat.
Erstellt am 27.11.2016 um 22:09 Uhr von Catweazle
https:www.humanresourcesmanager.de/ressorts/artikel/wenn-die-trennung-zur-unzulaessigen-befristung-wird
Ein interessanter Link. Demnach vermute ich, dass der Aufhebungsvertrag unwirksam ist.
Erstellt am 28.11.2016 um 09:23 Uhr von Ernsthaft
Solange man den genauen Inhalt und vor allem das Ziel des Aufhebungs- und Folgevertrags nicht kennt, sind das doch alles nur Hypothetische Vermutungen.
„Also hat der Kollege nach dem 2. Arbeitsvertrag mit Sachgrund einen 3. Arbeitsvertrag ohne Sachgrund bekommen - und das ist nicht zulässig.“
Warum soll das nicht zulässig sein?
Verträge mit Sachgrund können bis zum Erbrechen abgeschlossen werden. Hier gibt es weder zeitliche noch Mengenbegrenzungen.
Wurden vorher die 24 Monate der Sachgrundfreien Befristungsmöglichkeit noch nicht ausgeschöpft, kann eine derartige auch an eine vorhergehende Sachbefristung anschließen.
Da eine Sachbefristung ja durch Wegfall des Sachgrundes oder Kündigung (Aufhebung natürlich auch) beendet wird, kann es in dem Aufhebungsvertrag ja auch um eine vorzeitige Auflösung mit verbundener Verlängerung auf der Grundlage eines anderen Sachgrundes gehen.
Wie bereits gesagt, ohne nähere Kenntnisse darüber, worum es in diesem Aufhebungsvertrag überhaupt geht, kann hierzu eigentlich gar nichts Konkretes gesagt werden.
Nachtrag 09:34 Uhr
Ein neuer (Anschluss) Vertrag ist zwar immer eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG, schränkt hier die Möglichkeiten eines BR im Sinne einer notwendigen Zustimmungspflicht aber stark ein, indem hier Verweigerungsgründe nur sehr eingeschränkt möglich sind.
Daher dürfte ein hier ev. einzuleitendes Verfahren zwar gegen den AG, nicht aber zum Nachteil des Betroffenen AN von Erfolg sein.
Erstellt am 28.11.2016 um 09:55 Uhr von Pjöööng
Zitat (Ernsthaft):
"Wurden vorher die 24 Monate der Sachgrundfreien Befristungsmöglichkeit noch nicht ausgeschöpft, kann eine derartige auch an eine vorhergehende Sachbefristung anschließen."
Oh je! :-(
§ 14 (2) Satz 2 TzBfG ist da völlig anderer Meinung.
Erstellt am 28.11.2016 um 12:46 Uhr von Ernsthaft
Sorry, hätte ich vielleicht etwas genauer erklären sollen.
Du hast aber dennoch einwenig zu früh gejubelt!
Ich habe ja nicht ohne Grund von einem 24 Monatszeitraum gesprochen.
Siehe hier:
LAG Nürnberg Urt. v. 19.03.2008, Az.: 4 Sa 673/07 rechtskräftig
Hier sagt der liebe Hensche etwas dazu:
https:www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Sachgrundlose_Ausschlussbefristung_nach_befristetem_Probearbeitsverhaeltnis_LAG_Nuernberg_4Sa673-07.html
Erstellt am 28.11.2016 um 13:33 Uhr von Pjöööng
Ich hätte von Dir schon erwartet dass Du das Urteil des LAG Nürnberg etwas sorgfältiger liest und Dir damit klar wäre dass Deine verallgemeinernde Darstellung völlig irreführend ist.
Erstellt am 28.11.2016 um 15:10 Uhr von Ernsthaft
Wenn man in einem umrissenen Zeitraum theoretisch Mögliches als allgemein ansieht, hast du sicherlich recht.
Aber letztlich führt das leider jetzt wieder dazu, eben nicht so zu verfahren wie hier gelegentlich auch zu Recht gefordert, hier nicht alles zuzumüllen, indem man alle Eventualitäten auch aufzeigt, sondern zumindest für den einen oder anderen, genau dieses tun zu müssen.
So sehr ich ansonsten auch gerne ins Detail gehe, so fern liegt es mir aber auch, die Denkvorgänge anderer gänzlich zu ersetzen.
Ganz so pingelig oder gar von mir eingenommen, bin ich dann doch nicht.
Da selbst Lesen ja bekanntlich sehr zum Lernen beitragen soll, wäre es auch kontraproduktiv bzw. etwas eigensinnig von mir, würde ich ihnen dieses nehmen.
Darüber hinaus sehe ich mich hier auch nicht als der, der für alles eine Antwort weiß, sondern als einen auch immer noch Lernenden, der auch vor Fehlern nicht gefeit ist.
Denn ganz so wichtig, wie man sich vielleicht manchmal selbst sehen möchte, ist man denn doch bei Weitem nicht.
Ich gebe auch gerne zu, dass auch ich hier immer noch etwas lerne, auch von einem Pjöööng. Das ist auch neben dem anderen Helfen zu wollen, nicht die gleichen Fehler wie man einst selbst zu machen, mit ein Grund überhaupt hier zu sein. Gehört somit in die Kategorie des Selbststudiums und ist manchmal sogar hilfreicher als ein Seminar.