Erstellt am 24.11.2016 um 15:50 Uhr von gironimo
Da sehe ich schon eine Benachteiligung Deiner Person wegen des Betriebsratsamtes.
Erstellt am 24.11.2016 um 16:03 Uhr von Kölner
Erstellt am 24.11.2016 um 17:09 Uhr von Karli
Gibt es da einen Passus im BetrVG zu?
Oder eine Urteil?
Oder sonst was?
Erstellt am 24.11.2016 um 17:33 Uhr von celestro
http://www.hensche.de/Koeln_Betriebsrat_LAG_Koeln_Benachteiligung_Betriebsrat_durch_Buerowechsel_LAG_Koeln_5SaGa10-10.html
Zitat: "Unter der Benachteiligung eines Betriebsratsmitgliedes versteht die Rechtsprechung jede Schlechterstellung im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Arbeitnehmern, die nicht aus sachlichen Erwägungen, sondern wegen der Amtstätigkeit erfolgt. Dabei ist in aller Regel weniger die Frage streitig, ob eine Schlechterstellung vorliegt, sondern vielmehr, ob es für sie sachliche Gründe gibt."
Ist es eine Schlechterstellung ... ich würde es bejahen. Vergleichbare AN dürfen an diesen Meetings teilnehmen, nur die BR-Person nicht. Sachlich gerechtfertigt ? Ich denke nein ... der AG wird auf dieser Hirarchieebene damit leben müssen, wenn ein BRM dabei ist.
Erstellt am 24.11.2016 um 17:57 Uhr von gironimo
Erstellt am 24.11.2016 um 18:01 Uhr von Ernsthaft
Da bin ich aber bei @Kölners Ansicht.
Worin soll hier den eine Benachteiligung liegen?
Nur davon, weil jemand theoretisch stellvertretend tätig sein könnte, wobei das zu vertretende Feld auch noch spez. abgesteckt werden könnte oder sich ein Vertretungsfall zukünftig - aus welchem Grund auch immer - ev. auch nicht mehr ergibt, kann ich doch keinen Nachteil ableiten.
Nur wenn es sich um einen nicht unerheblichen Teil seiner Tätigkeit handeln würde, könnte das ev. der Fall sein. Mit den Leitern vergleichbar, sehe ich ihn hier beim besten willen auch nicht.
Der AG hätte hier auch einen sachlichen Grund, zumindest könnte er einen solchen jederzeit Konstruieren, der auch mit einem BR-Amt in Verbindung gebracht, jederzeit ausreicht, ein BRM hier auszuschließen. Denn nicht alles, was man sich auf Leitungsebene ausdenkt, ist auch für einen BR bestimmt.
@gironimo
"Siehe auch § 78 BetrVG"
Wo bitte im 78er willst du ein derartiges Schutzrecht ableiten?
Wo ist hier gegenüber vergleichbaren der Nachteil?
Und, mit welchen ist er wohl vergleichbar?
Mit den Leitenden eher nicht!
Erstellt am 28.11.2016 um 08:32 Uhr von Karli
Erst mal danke für eure Rückmeldungen!
Also ich sehe bei mir schon eine Benachteiligung: ich bin nicht nur eine Abwesenheitsvertretung, sondern eine ständige mit eigenen Aufgabenbereichen!
Allerdings nur in der Abwesenheit der Bereichsleitung würde ich zu den Leitungsteams gehen!
Dennoch ist diese Teilnahme wichtig für die einzelnen Bereiche!
Daher denke ich schon, dass §78 BetrVG greifen könnte, oder?
Erstellt am 28.11.2016 um 10:39 Uhr von Kölner
Ne. Das wird nicht funktionieren. Ich denke, dass @ernsthaft schon fast alles dazu geschrieben hat.
Erstellt am 28.11.2016 um 11:37 Uhr von Ernsthaft
@ Karli
Das, was noch nicht geschrieben wurde, kannst du hier nachlesen:
https:de.wikipedia.org/wiki/Stellvertretung_(Deutschland)
Da du ja die dir genehmste Antwort bereits gefunden hast, kannst du es dir aber auch Schenken.
Nachtrag:
Kleiner Tipp zu dem von @Celestro hierzu gesagtem.
Solange kein ansonsten Entscheidungsberechtigter etwas anderes entschieden hat, entscheidet ein AG allein, mit wem er seine Zeit verbringt.