Erstellt am 07.03.2009 um 12:14 Uhr von pirat
@mobe,
die Begründung *bessere Quali* ist schon eine Steilvorlage....
wobei...IMHO..
der eigentliche flankierende Schutz für die Tätigkeit des Wahlvorstands § 20 Abs. 1 & 2 BetrVG, hier schwer, wenn nicht gar unmöglich zu beweisen wäre...