Mißtrauen gegenüber unseren 3 freigestellten BR-Mitgliedern - Was können wir dagegen tun ?
Hallo, unsere 3 Freigestellten (BRV, BRV-Stellvertr.und Stellvertr.vom Stellvertr.) sind nicht in der Lage das Gremium wahrheitsgetreu zu informieren über den Inhalt der Vorgespräche mit dem AG. Nach deren Meinung hat das Gremium nicht genügend Verstand. Nach Vorlage der letzten BV wurden die 3 Kollegen mehrfach auf die juristische Überprüfung dieser BV angesprochen, lt.Auskunft der 3 soll alles Rechtens sein da mit Ver.di Sektretär geklärt. Der BV wurde unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zugestimmt. Mittlerweile wurde dem Gremium bekannt, dass dem AG seine Tarifkanzlei die BV geprüft hat und nicht Ver.di. Welche Möglichkeiten stehen uns noch offen ? Was können wir in Zukunft dagegen tun ?
Community-Antworten (2)
10.11.2005 um 16:32 Uhr
hi cleo, bei der abstimmung ablehnen, gründe finden sich bestimmt immer, und gegenvorschläge einbringen. wenn dann nichts läuft, per top und abstimmung eine unabhängige prüfung durch ra entscheiden und abstimmen... aber in der praxis arbeitet doch der br einen entwurf aus und die gl. die werden doch dann auf schnittmengen überprüft und der kuhhandel beginnt. wenn ihr nicht gemeinsam einen roten faden und prioritäten und inhalte festlegt, was ist das dann für eine bv bzw. was für ein betriebsrat? ach ja, ich würde diese drei mal ordentlich abwählen, bzw. dieses als top in der nächsten brv aufnehmen lassen... achtung:
Eine vom Betriebsratsvorsitzenden ohne entsprechenden Betriebsratsbeschluss abgeschlossene Betriebsvereinbarung kann vom Betriebsrat durch schlüssiges Verhalten gebilligt und dadurch wirksam werden. LAG Köln 5.10.1988 – 2 Sa 696/88
Rechtswirksamkeitsvoraussetzung der Betriebsvereinbarung ist, dass der Betriebsrat als Gremium die Zustimmung zum Abschluss der vom Arbeitgeber vorgelegten Betriebsvereinbarung erteilt. Erst danach ist der Betriebsratsvorsitzende berechtigt, die vom Arbeitgeber vorgelegte Betriebsvereinbarung zu unterschreiben. ArbG Heilbronn 13.6.1989 – 4 Ca 116/89 = BB 1989, 1897
Ein Beschluss über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung wird für den Betriebsrat erst dann bindend, wenn er im Rahmen des § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gefasst ist und die Formvorschriften eingehalten worden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Beschluss wieder aufgehoben werden. LAG Berlin 6.9.1991 – 2 TaBV 3/91 § BB 1992, 68 = DB 1991, 2593
gruß, Packer
10.11.2005 um 16:40 Uhr
also ich denke auch, wenn sich die übrigen BR-Mitglieder einig sind, könnt Ihr doch jeden Beschluss durchsetzen, der Euch weiter hilft. Und da wäre der Tagesordnungspunkt: Abwahl der freigestellten BR-Mitglieder sicherlich geeignet, den Denkprozess bei den Kollegen anzukurbeln.
Und wenn Euch die letzte BV nicht behagt, könnt Ihr auch die mit der (hoffentlich vorhandenen) Mehrheit der Stimmen wieder kündigen.
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