Erstellt am 30.04.2007 um 08:42 Uhr von paula
Soll das nur für Neubesetzungen gelten oder will man auch an die "bestehenden" stellvertretenden Vorarbeiter ran?
Erstellt am 30.04.2007 um 09:45 Uhr von Michael2345
Hallo Paula,
es gilt für die Neubesetzungen aber auch für die bestehenden.
Erstellt am 30.04.2007 um 14:12 Uhr von paula
also für Neubesetzungen werdet Ihr wohl nur schwer etwas machen können. Je nachdem wie groß die Auswirkungen in personeller und organisatorischer Natur ist, könnte man an eine Betriebsänderung nach § 111ff BetrVG denken. Aber das muß man genau prüfen und man sollte als BR beachten, dass es sich beim Interessenausgleich um kein Mitbestimmungsrecht handelt.
Bei bestehenden Mitarbeitern sollte man die individualrechtliche Ebene und die betriebsverfassungsrechtliche trennen. Individualrechtlich wird es sich um eine Maßnahme handeln, die nur einvernehmlich oder per Ändeurngskündigung umgesetzt werden kann. Betriebsverfassungsrechtlich handelt es sich wohl um Versetzungen die nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind. Auch hier stellt sich die Frage nach § 111ff BetrVG. Dabei könnte insoweit besonders der Sozialplan von Interesse sein.
Erstellt am 05.05.2007 um 20:14 Uhr von Kölner
@paula
...und wenn der "bestehende VA" einer entsprechenden Regelung freiwillig zustimmt?
Erstellt am 06.05.2007 um 03:00 Uhr von waschbär
Michael2345,
könnte es nicht einfach eine umgruppierung sein ? dafür spricht auch das alle "neuen" neu eingruppiert werden .
Darf GL eigendlich einfach so jemannden seine "Quali" entziehen nur weil Sie Geld Sparen will ? Wo bleibt den da die "Sozialkompetenz" ... Ich befürchte einen Sozialen abstieg aller Vorarbeiter, stellvertretene Vorarbeiter und Schichtführer ... Das geht doch nicht so einfach ... oder ?