Erstellt am 24.11.2016 um 15:11 Uhr von outofmemory
Der AG kann einen Mitarbeiter ohne Sachgrund befristet einstellen.
https:www.haufe.de/personal/personal-office-premium/befristeter-arbeitsvertrag-befristung-ohne-sachgrund_idesk_PI10413_HI3528033.html
Erstellt am 24.11.2016 um 15:42 Uhr von celestro
Der AG kann wie schon erwähnt, ohne Sachgrund einstellen. Sofern es einen Sachgrund gibt, ist der AG außerdem nicht verpflichtet, diesen Sachgrund dem BR mitzuteilen. Sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen Verstoß z.B. gegen das AGG hindeuten (die Aussage "Frauen kriegen nur 1 Jahr, damit man Sie bei Schwangerschaft wieder los wird" wäre z.B. so etwas), könnt Ihr da wenig bis gar nichts dran ändern.
Wobei ich es schon nett finde, das Euch Euer AG eine (auf den ersten Blick) vernünftige Begründung genannt hat.
Erstellt am 24.11.2016 um 16:00 Uhr von gironimo
naja - es gibt ja nun einen Sachgrund (zur Erprobung).
Aber abgesehen davon, kann ein AG bei zwei Einstellungen auch zu unterschiedlichen Befristungen kommen.
Erstellt am 24.11.2016 um 18:27 Uhr von alterMann
Nanu? Erprobung ist meines Wissens kein Sachgrund. Es bleibt also bei der sachgrundlosen Befristung für ein Jahr. Eine Begründung braucht der AG dafür nicht zu geben, das bleibt seine unternehmerische Entscheidung.
Schwieriger finde ich die unterschiedliche Eingruppierung. Das ist mit den wenigen Informationen hier aber nicht einschätzbar:
Gibt es Eingruppierungsgrundsätze, die den AG binden? (Tarif, BV)
Ist darin die fehlende Erfahrung ein möglicher Grund für eine schlechtere Eingruppierung?
Erstellt am 25.11.2016 um 11:25 Uhr von BRTASarah
Danke für Eure Antworten. Es hat sich auch schon erledigt, der Bewerber hat nämlich abgesagt. Falls es aber nochmal vorkommt, wissen wir, dass es es rechtens ist.
Die Eingruppierung ist anhand der Erfahrung begründet worden, 1 Jahr gegenüber ca. 10 Jahren in diesem Bereich.
Wir haben (noch) keine Eingruppierungsgrundsätze; der BR existiert im Betrieb erst seit 2015, wir haben also noch viel Arbeit vor uns.
Erstellt am 25.11.2016 um 11:52 Uhr von Pjöööng
Zitat (alterMann):
"Erprobung ist meines Wissens kein Sachgrund. "
"Teilzeit- und Befristungsgesetz
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. (...)
2. (...)
3. (...)
4. (...)
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. (...)
7. (...)
8. (...)"