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Unterschiedliche Befristungen bei Neueinstellung

B
BRTASarah
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir haben von unserer GL zwei Anträge auf Neueinstellung bekommen. Der eine MA soll einen auf erst einmal ein, der zweite einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag bekommen. Außerdem soll der MA mit der einjährigen Befristung niedriger eingruppiert werden. Da beide jedoch im gleichen Arbeitsbereich eingesetzt werden soll, sind wir uns nicht sicher, ob der Unterschied in der Befristung so rechtens ist. Aus den Anträgen geht kein Grund hervor und auf Nachfrage wurde uns nur gesagt, dass der eine Bewerber deutlich weniger bis garkeine Erfahrung in dem Bereich habe und man daher das Jahr Befristung als Erprobung diene. Ist das so rechtens? Leider haben wir trotz eingehender Suche keine Informationen gefunden.

Danke für eure Hilfe!

1.03406

Community-Antworten (6)

O
outofmemory

24.11.2016 um 16:11 Uhr

C
celestro

24.11.2016 um 16:42 Uhr

Der AG kann wie schon erwähnt, ohne Sachgrund einstellen. Sofern es einen Sachgrund gibt, ist der AG außerdem nicht verpflichtet, diesen Sachgrund dem BR mitzuteilen. Sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen Verstoß z.B. gegen das AGG hindeuten (die Aussage "Frauen kriegen nur 1 Jahr, damit man Sie bei Schwangerschaft wieder los wird" wäre z.B. so etwas), könnt Ihr da wenig bis gar nichts dran ändern.

Wobei ich es schon nett finde, das Euch Euer AG eine (auf den ersten Blick) vernünftige Begründung genannt hat.

G
gironimo

24.11.2016 um 17:00 Uhr

naja - es gibt ja nun einen Sachgrund (zur Erprobung).

Aber abgesehen davon, kann ein AG bei zwei Einstellungen auch zu unterschiedlichen Befristungen kommen.

A
AlterMann

24.11.2016 um 19:27 Uhr

Nanu? Erprobung ist meines Wissens kein Sachgrund. Es bleibt also bei der sachgrundlosen Befristung für ein Jahr. Eine Begründung braucht der AG dafür nicht zu geben, das bleibt seine unternehmerische Entscheidung. Schwieriger finde ich die unterschiedliche Eingruppierung. Das ist mit den wenigen Informationen hier aber nicht einschätzbar: Gibt es Eingruppierungsgrundsätze, die den AG binden? (Tarif, BV) Ist darin die fehlende Erfahrung ein möglicher Grund für eine schlechtere Eingruppierung?

B
BRTASarah

25.11.2016 um 12:25 Uhr

Danke für Eure Antworten. Es hat sich auch schon erledigt, der Bewerber hat nämlich abgesagt. Falls es aber nochmal vorkommt, wissen wir, dass es es rechtens ist. Die Eingruppierung ist anhand der Erfahrung begründet worden, 1 Jahr gegenüber ca. 10 Jahren in diesem Bereich. Wir haben (noch) keine Eingruppierungsgrundsätze; der BR existiert im Betrieb erst seit 2015, wir haben also noch viel Arbeit vor uns.

P
Pjöööng

25.11.2016 um 12:52 Uhr

Zitat (alterMann): "Erprobung ist meines Wissens kein Sachgrund. "

"Teilzeit- und Befristungsgesetz § 14 Zulässigkeit der Befristung (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. (...)
  2. (...)
  3. (...)
  4. (...)
  5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  6. (...)
  7. (...)
  8. (...)"

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