Datenschutz vor Information des BR?
Hallo zusammen,
meine Frage heute ist etwas komplex. Wir sind eine Bildungseinrichtung, die den Kindern in der Mensa ein Mittagessen anbietet. Diese Mensa ist von einer Tochterfirma unseres Trägers übernommen worden. In der Mensa arbeitet mittlerweile nur noch eine Kollegin von uns, die anderen sind bei der Tochterfirma angestellt. Wir dürfen alle an den Mahlzeiten teilnehmen, so dass wir die Mensa als eine Art Sozialeinrichtung ansehen. Einige Kolleg_Innen müssen dort sogar im Rahmen ihrer Aufsicht über die Kinder an den Mahlzeiten teilnehmen.
Nun war vor einigen Wochen die Lebensmittelüberwachung zu Besuch. Im Nachgang wurden verschiedene Maßnahmen durch unsere Leitung eingeführt. Wir wurden als BR nicht informiert oder irgendwie in diese Maßnahmen eingebunden.
Wir wollten nun Informationen zu dem Bericht der Lebensmittelüberwachung, der diese Maßnahmen ausgelöst hat. Dies wurde uns mit einem Verweis auf den Datenschuitz verwehrt. Wir haben schriftlich nachgehakt, weil wird der Meinung sind, dass hier eine Mitbestimmung und dementsprechend Informationspflicht nach § 87 vorliegt.
Auch auf dieses Schreiben erhielten wir nur die Antwort, dass das Ordnungsamt den Bericht unter Verweis auf den Datenschutz nur an den offiziellen Betreiber der Mensa geschickt habe.
Da einige der von der Leitung beschlossenen Maßnahmen uns als Kolleg_Innen direkt betreffen, können wir uns nicht vorstellen, dass die Rechtslage uns wirklich jegliche Informationen verweigert.
Über hilfreiche Antworten freuen wir uns sehr!!
Community-Antworten (4)
23.11.2016 um 10:54 Uhr
Moin Kurti, eine Datenschutzrechtliche Relevanz kann ich aus der Ferne nicht erkennen, wird aber gerne vom Arbeitgeber vorgeschoben um Infos vorzuenthalten. Ich würde spontan darauf tippen, dass die Maßnahmen Ordnung und Verhalten der Kolleginnen betreffen. Und dann seid Ihr als BR im Boot.
23.11.2016 um 14:14 Uhr
Wassind das den für Maßnahmen?
23.11.2016 um 16:50 Uhr
Wenn in dieser Mensa noch ein MA von Euch arbeitet, müsst Ihr dort auch Eure Überwachungsaufgaben aus dem § 80 Abs. 1 BetrVG wahrnehmen können. Und dazu habt Ihr einen Informationsanspruch im § 80 Abs. 2 BetrVG stehen.
Die Informationen müssen so umfassend sein, dass der BR im Zweifel selbst erkennen kann, ob seine Mitbestimmungsrechte betroffen sind oder nicht.
Auch hier würde ich - nachdem ich den AG noch einmal aufgefordert habe die Informationen zu liefen - den Rechtsweg empfehlen (Fachanwalt beauftragen)
23.11.2016 um 23:40 Uhr
Hat der AG die Informationen überhaupt selbst vorliegen?
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