Erstellt am 18.11.2016 um 13:35 Uhr von Fragenmann
Warum hat er es denn nicht bekommen wenn er die Bedingung erfüllt hat?
Erstellt am 18.11.2016 um 13:54 Uhr von NickNack
Wie wurde die Lohnerhöhung denn mitgeteilt? Per Gesamtzusage? Wurde irgendeine Aussage zu ruhenden Arbeistverhältnissen getätigt?
Erstellt am 18.11.2016 um 14:23 Uhr von Ernsthaft
Gegen den AG bestehen ja nur dann Vergütungsansprüche, wenn während der Elternzeit auch gearbeitet wird. Ist das der Fall und handelt es sich um eine allgemeine Zusage an alle, gilt das natürlich auch für den sich in Elternzeit befindlichen.
Lediglich Urlaub oder sonstige Einmahlzahlungen die auf eine Tätigkeit abstellen, unterliegen, abhängig von sonstigen hierzu ev. in einem AV oder TV getroffener Regeln, einer Kürzungsmöglichkeit.
Da er ja bei Vollelternzeit keinen Lohn von seinem AG bezieht, stellt sich mir jetzt die Frage, woher er weiß, dass er hier nicht bedacht wurde?
Erstellt am 18.11.2016 um 15:25 Uhr von gironimo
>Bedingung, um an dieser Lohnerhöhung teilhaben zu können, ist ein Personalgespräch.<
Ist dieser Entgeltgrundsatz mit der Mitbestimmung des BR zu Stande gekommen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG)?
Ich würde erst einmal den AG fragen, warum er die Erhöhung nicht gewährt hat.
Erstellt am 18.11.2016 um 17:09 Uhr von NickNack
@Ernsthaft
Ich nehme an, der Arbeitnehmer hat es nach Rückkehr gemerkt und wird jetzt eben so bezahlt wie vor seiner Elternzeit, während alle Gehälter )der nicht ruhenden Arbeitsverhätnisse) angehoben wurden.
Entscheidend ist, was Anspruchgrundlage für die Gehaltserhöhung ist:
BV (ich sage nicht, dass das rechtlich möglich wäre ;-) )
Gesamtzusage
etc.
Und dann muss man sich diese Anspruchsgrundlage ansehen.
Ich kenne Gehaltserhöhungen per Gesamtzusage bei denen ruhende Arbeitsverhältnisse ausgenommen werden.