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Gleichbehandlung in Elternzeit?

C
Cheeseburger
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

Wir sind eine Firma ohne Tarifvertrag und haben in unserer Firma einen Mitarbeiter, der ein ganzes Jahr Elternzeit genommen hat. In dieser Elternzeit hat es eine allgemeine Lohnerhöhung gegeben. Bedingung, um an dieser Lohnerhöhung teilhaben zu können, ist ein Personalgespräch. Der Mitarbeiter in Elternzeit ist extra für des Personalgespräch in die Firma gekommen und hat am Personalgespräch teilgenommen. Bei der Lohnerhöhung wurde dieser Mitarbeiter jedoch nicht berücksichtigt. Gibt es einen rechtlichen Anspruch, dass dieser Mitarbeiter in Elternzeit auch an der Lohnerhöhung teilhaben kann?

Wie würdet Ihr dieses Thema als Betriebsräte mit der GL angehen?

Danke Cheeseburger

2.05405

Community-Antworten (5)

F
Fragenmann

18.11.2016 um 14:35 Uhr

Warum hat er es denn nicht bekommen wenn er die Bedingung erfüllt hat?

N
NickNack

18.11.2016 um 14:54 Uhr

Wie wurde die Lohnerhöhung denn mitgeteilt? Per Gesamtzusage? Wurde irgendeine Aussage zu ruhenden Arbeistverhältnissen getätigt?

E
Ernsthaft

18.11.2016 um 15:23 Uhr

Gegen den AG bestehen ja nur dann Vergütungsansprüche, wenn während der Elternzeit auch gearbeitet wird. Ist das der Fall und handelt es sich um eine allgemeine Zusage an alle, gilt das natürlich auch für den sich in Elternzeit befindlichen.

Lediglich Urlaub oder sonstige Einmahlzahlungen die auf eine Tätigkeit abstellen, unterliegen, abhängig von sonstigen hierzu ev. in einem AV oder TV getroffener Regeln, einer Kürzungsmöglichkeit.

Da er ja bei Vollelternzeit keinen Lohn von seinem AG bezieht, stellt sich mir jetzt die Frage, woher er weiß, dass er hier nicht bedacht wurde?

G
gironimo

18.11.2016 um 16:25 Uhr

Bedingung, um an dieser Lohnerhöhung teilhaben zu können, ist ein Personalgespräch.<

Ist dieser Entgeltgrundsatz mit der Mitbestimmung des BR zu Stande gekommen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG)?

Ich würde erst einmal den AG fragen, warum er die Erhöhung nicht gewährt hat.

N
NickNack

18.11.2016 um 18:09 Uhr

@Ernsthaft

Ich nehme an, der Arbeitnehmer hat es nach Rückkehr gemerkt und wird jetzt eben so bezahlt wie vor seiner Elternzeit, während alle Gehälter )der nicht ruhenden Arbeitsverhätnisse) angehoben wurden.

Entscheidend ist, was Anspruchgrundlage für die Gehaltserhöhung ist:

BV (ich sage nicht, dass das rechtlich möglich wäre ;-) ) Gesamtzusage etc.

Und dann muss man sich diese Anspruchsgrundlage ansehen.

Ich kenne Gehaltserhöhungen per Gesamtzusage bei denen ruhende Arbeitsverhältnisse ausgenommen werden.

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