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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Versetzung bei Krankenvertretung

W
Wupper
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen. In unserem Betrieb wurden für einzelne bestimmte Arbeitsplätze Springer (Urlaubs- und Krankenvertretung) ausgeschrieben und mit dem BR zusammen auch ernannt. Muss der Arbeitgeber bei kurzfristigem Einsatz eine Versetzung nach §99 BetrVG beantragen? Hier geht`s um kurze Einsätze, zw. 1- 14 Tage.

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Community-Antworten (3)

P
Pjöööng Akzeptiert

16.11.2016 um 10:27 Uhr

Kleiner Tipp: "Ein Blick ins Gesetz ..."

Hier wäre vielleicht der § 95 (3) BetrVG lesenswert, insbesondere der zweite Satz...

E
Eragon

16.11.2016 um 07:40 Uhr

Ich denke mal nicht, weil es wurden ja bestimmte Personen vom AG und BR benannt. Dies ist doch eine einvernehmlicher Entscheidung beider Parteien, so etwas wie eine BV. Was der Gesetzgeber dazu sagt, kann ich nicht sagen.

G
gironimo

16.11.2016 um 08:53 Uhr

Wer bereits als Springer eingestellt wird, muss auch Springen. Das ist dann keine Versetzung.

Ihr habt ja bei der Einstellung dann bereits der Situation zugestimmt und der AN wusste, dass es dazu kommen wird, weil es Gegenstand des Arbeitsvertrages ist.

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