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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Befristete Krankenvertretung - Wieviele Tage darf ein erneuter Vertrag umfassen, ohne sich in einen unbefristeten Vertrag zu wandeln?

V
VZ
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

habe eine Frage bezüglich befristeter Krankenvertretung. Wenn ehemalige Kollegen, nach längerer Pause erneut im Unternehmen als Krankenvertretung arbeiten, bekommen sie einen neuen, für die Krankendauer des zu ersetzenden Kollegen, befristeten Vertrag. Wieviele Tage darf dieser erneuter Vertrag umfassen, ohne sich in einen unbefristeten Vertrag zu wandeln?

Und gibt es einen Anspruch auf den ehemals gezahlten Lohn? Und, ganz wichtig, gibt es Sonderregelungen, bei diesen Verträgen, die die Mitbestimmung des BR umgehen?

Vielen Dank für schnelle Hilfe.

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Community-Antworten (3)

D
DonJohnson

06.09.2007 um 14:08 Uhr

  1. bei befristeten Verträgen mit Sachgrund gibt es leider keine Eingrenzung der Dauer der Befristung!Wie gesagt mit Sachgrund.
  2. Es gibt keinen Anspruch auf ehemals gezahltem Lohn. Ist Individualrecht und der BR hat kein MBR. Wenn es dem AN zu wenig lohn ist, braucht er da ja nicht zu arbeiten.
  3. wenn ihr Gründe seht die gegen die Einstellung sprechen, könnt ihr die Zustimmung nach §99 BetrVG verweigern. Wenn der Kollege eingestellt ist, greift euer MBR in jeglicher Art, wie bei anderen Kollegen auch.
A
Angi1

06.09.2007 um 14:09 Uhr

Hallo VZ,

dies wäre ein befristeter Vertrag mit sachlichem Grund. Dieser kann mit ehemaligen MA und über unbegrenzten Zeitraum (je nach Grund) abgeschlossen werden. Die Mitbestimmung bei Einstellungen kann nicht umgangen werden. Es gibt auch keinen Anspruch auf ehemaligen Lohn.

MfG Angi1

L
Legath

06.09.2007 um 20:53 Uhr

Hallo VZ,

allerdings stellt selbst eine Einstellung von Mitarbeiter nach AÜG einen mitbestimmungspflichtigen Tatbetand dar.

Da der BR im übrigen bei allen Fragen der betrieblichen Entlohnung bzw. Entlhnungsgrundsätzen MBR hat ist hier wiederum der AG gefordert die Grundsätze mit dem BR zu beraten.

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