Erstellt am 15.11.2016 um 13:54 Uhr von BRHamburg
Habt ihr den mögliche Kandidaten für die JAV? Ansonsten bringt auch ein Wahlvorstand wenig.
Erstellt am 15.11.2016 um 13:59 Uhr von RalfS
@BRHamburg:
Wir hatten eine Kandidatin. Diese hat sich aber von der GL so verunsichern lassen, dass sie nun nicht mehr weiß, ob sie das machen möchte oder lieber eine "Light-Version" nach Vorstellung der GL machen möchte - natürlich ohne Rechte einer JAV nach der Vorstellung des Gesetzes.
Jedoch haben wir zu diesem Thema bisher nur die Azubis befragt und nicht die übrigen U25er in der Firma. Ich denke, dass sich bestimmt mindestens ein Kandidat finden wird.
Erstellt am 15.11.2016 um 14:06 Uhr von Niemand
Ich würde dir raten, das Thema mit deiner Gewerkschaft zu bereden. §16 BetrvG
Erstellt am 15.11.2016 um 15:27 Uhr von Pjöööng
Ist doch ganz einfach: Bestellung des WV durch das Arbeitsgericht...
Einfach noch zwei Mitstreiter suchen, geeignete Personen für den WV ausgucken und ansprechen und dann an zum Arbeitsgericht und einen entsprechenden Antrag stellen.
Erstellt am 15.11.2016 um 16:24 Uhr von gironimo
Ich denke, der §80. 1 BetrVG lässt keinen Spielraum. Der BR kann doch nicht darüber abstimmen, ob er seinen Aufgaben nachkommt oder nicht.
Erstellt am 15.11.2016 um 16:27 Uhr von celestro
"Der BR kann doch nicht darüber abstimmen, ob er seinen Aufgaben nachkommt oder nicht."
In der Theorie ... leider sieht die Realität anders aus.
Erstellt am 15.11.2016 um 16:29 Uhr von RalfS
@gironimo:
wie ich Eingangs bereits geschrieben habe:
"An dieser Stelle kurz ein Hinweis: ich weiß, dass es gegen geltendes Recht verstößt, wenn der BR sich so verhält. Es ist unsere Pflicht die JAV ins Leben zu rufen. Darum dreht sich meine Frage auch nicht."
@Pjöööng: Danke für den Hinweis. Ich weiß nun, wie ich weiter vorgehen kann!
Erstellt am 15.11.2016 um 19:40 Uhr von Hoppel
@ RalfS
Der Vollständigkeit halber ...
§ 16 Abs.3 BetrVG
Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Falls es bei Euch einen GBR oder KBR sollte m.E. zunächst dieser angesprochen werden.