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Geltungsbereich der Bildschirmarbeitsverordnung

J
jeffreyj
Jan 2018 bearbeitet

Geltungsbereich der Bildschirmarbeitsverordnung

Sie gilt für alle Beschäftigte, für deren Arbeit das Bildschirmgerät nicht unwesentlich ist. Sie gilt für alle Betriebe in der Produktion und im Dienstleistungsbereich, außer im Bergbau und einigen anderen Bereichen.

Kann jemanden mir unterstützen mit "nicht unwesentlich"? Wie wird hier definiert? In der Produktionsbereich wäre sehr hilfreich. Danke

1.087019

Community-Antworten (19)

E
Ernsthaft Akzeptiert

10.11.2016 um 15:00 Uhr

Nein, das heißt es nicht!

Auch die hier aufgeführten 20 Prozent entspringen eher deiner Fantasie als der Realität.

Bevor ich hier so einen Müll verbreite, würde ich mir zumindest mal Tante Google antun und schauen, was dort so alles dazu gesagt wird.

Eine Aussage dazu findest du hier:

http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=html/rechtsgrundlagen/bildschirmarbeitsverordnung/geltungsbereich.htm

Z
Zappelmann

10.11.2016 um 13:56 Uhr

Ich würde sagen: Nimm ihm den Rechner weg und schau, ob er seine Arbeit wie verlangt noch machen kann. Wenn nicht, dann ist das ein wesentliches Arbeitsmittel.

P
Pickel

10.11.2016 um 14:21 Uhr

zappelnmanns Antwort ist nicht richtig.es gibt auch arbeiten, für die regelmäßig einmal die Stunde für eine Minute auf den Bildschirm gesehen werden muss. Düs sind keine Bildschirmarbeitdplätze. Man geht vielmehr von 20 % direkter Beschäftigung am Bildschirm aus.

M
Moreno

10.11.2016 um 14:28 Uhr

Das stimmt natürlich was Pickel da schreibt. Eine genaue Größenordnung gibt es aber nicht aber 20% halt ich auch für einen guten Richtwert. Wegen der unklaren Rechtslage sollte der BR eine betriebliche Regelung anstreben.

E
Ernsthaft

10.11.2016 um 14:40 Uhr

@Pickel Was jetzt aber nicht bedeutet, dass die Antwort vom Zappelnden falsch ist!

P
Pickel

10.11.2016 um 14:46 Uhr

ernsthaft, doch das heißt es. Denn Tätigkeiten am Bildschirm, die nicht wegzudenken sind, gleichwohl aber zeitlich von absolut untergeordneter Bedeutung, werden keinen Bindsvhirmarbeitdplatz begründen

J
jeffreyj

10.11.2016 um 16:29 Uhr

Danke Ernsthaft

P
Pickel

10.11.2016 um 17:20 Uhr

Ernsthaft, du behauptest also, dass auch minimale bildschirmzeiten einen Bindsvhirmarbeitdplatz ausmachen, nur weil diese minimale Tätigkeit zwingend am Bildsvhirm erfolgen muss? Du bist leider dann noch ungähiger, als ich ohnehin schon dachte. Auch, weil du dann den Zweck einer Bilddchirmbrille nicht zu kennen scheinst.

Die 20 % entsprechen im Übrigen nicht meiner Fantadie, sondern sind stand der aktuellen Rechtsprechung.

M
Moreno

10.11.2016 um 17:22 Uhr

Natürlich stimmt es nicht wie der Zappelmann schreibt wenn man den PC unbedingt braucht hat man einen Bildschirmarbeitsplatz.

Die Rechtsprechung zu dem Thema ,,nicht unwesentlich" ist meiner Ansicht nach völlig unklar. Da stehen z.B 5% im Raum analog den Bundestagswahlen, Ein Arbeitsgericht in Neumünster hat mal von 30 bis 45 Minuten geurteilt. Einige sind der Ansicht nach mehr als 1 Stunde andere sind bei 2 Stunden usw. deswegen ist es am besten man findet eine betriebliche Regelung zu diesem Thema und da sind die 20 % von Pickel bestimmt kein Müll als Größenordnung.

E
Ernsthaft

10.11.2016 um 18:03 Uhr

Es ist nicht nur Müll, sondern schon eine freche Anmaßung, hier andere Werte als ein Gericht (und dann gleich mehr als das doppelte) als richtig darzustellen.

Und das mit ihm hier mehr als nur die Fantasie durchgeht, bestätigt sich schon durch seine Angabe zur aktuellen Rechtsprechung, die du hier mit dem Verweis auf ein sich hiermit ehemals beschäftigtem Gericht selbst widerlegst. Und wenn dann eure Publizierten 20 Prozent kein Müll ist, was dann?

Und natürlich ist der nachstehende Auszug auch nur eine Erfindung vom Zappelnden und meiner Wenigkeit.

Auszug aus: Urteil des Europäischen Gerichtshofes (5. Kammer) vom 12. Dezember 1996, Az.: C-74/95 und C-129/95

Voraussetzung für ein Beschäftigungsverhältnis ist das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages und die faktische Eingebundenheit in einen Arbeitsablauf und eine Hierarchie. Bildschirmarbeit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit ohne Bildschirm nicht ausführbar ist.

Im Übrigen würde ich mir Wünschen, dass man beim Lesen nicht dann aufhört, wenn einem das noch folgende nicht mehr in den Kram passt.

P
Pjöööng

10.11.2016 um 18:30 Uhr

Zitat (Ernsthaft): "Auszug aus: Urteil des Europäischen Gerichtshofes (5. Kammer) vom 12. Dezember 1996, Az.: C-74/95 und C-129/95

Voraussetzung für ein Beschäftigungsverhältnis ist das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages und die faktische Eingebundenheit in einen Arbeitsablauf und eine Hierarchie. Bildschirmarbeit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit ohne Bildschirm nicht ausführbar ist."

Ernsthaft, das Urteil findet man ja hier: http://www.judicialis.de/Europ%C3%A4ischer-Gerichtshof_C-74-95_Urteil_12.12.1996.html

Ich finde dort aber Deinen Auszug nicht. Kannst Du mir mal zeigen wo dieser zu finden ist?

P
Pickel

10.11.2016 um 18:57 Uhr

Ernsthaft, du stimmst mir dann zu wenn ich schreibe, dass Arbeit, die grundsätzlich auch mit Stift und Papier erledigt werden könnte, keine Arbeit am Bildschirm ist. Unabhängig davon, ob dieser hierfür genutzt wird?

Das von dir Geschriebene ist an Unlogik kaum zu überbieten.

Z
Zappelmann

10.11.2016 um 19:16 Uhr

Kann es sein, dass es in der Frage um die Definition von "nicht unwesentlich" ging? Wenn der Kollege seinen Job auch mit Zettel und Bleistift genauso machen kann, dann ist das eben so. Wenn nicht, dann braucht er den Bildschirm, also ist das Teil ein wesentlicher Bestandteil für seine Arbeit. Wie lange er da drauf schaut, ist m. E. unwesentlich.

E
Ernsthaft

10.11.2016 um 20:09 Uhr

@Pjöööng

Ergibt sich das nicht aus dem Urteil spätestens ab Punkt 37?

Aber du hast recht. Im besagten Urteil selbst ist der besagte Text in dieser Form nicht zu finden.

Da ich ja moniert habe, dass man nicht mit dem Lesen aufhören soll, wenn einem etwas nicht mehr gefällt, und ich mich hier nicht einreihen möchte, habe ich auf der von mir gelinkten Seite natürlich weitergeschnüffelt.

Schaut man sich auf der Seite unter „Auslegung und Rechtsprechung“ um, findet sich dort am Anfang eine Downloadmöglichkeit, der ich auch gefolgt bin. Dort landet man dann bei einer PDF-Datei, in der sich Besagtes dann auf der Seite 10 unter Punkt 5 findet. Um hier nicht den ganzen Text einzustellen und alles vollzumüllen habe ich nur den Anfangstext und die dort genannte Grundlagenquelle benannt.

Nachzulesen unter: http://www.ergo-online.de/html/service/download_area/LASI-Auslegung-BildscharbV.pdf

@Pickel „Das von dir Geschriebene ist an Unlogik kaum zu überbieten.“

Da ja hier jeder weiß woher dieser triviale Kommentar kommt, erübrigt sich alles Weitere.

G
gironimo

11.11.2016 um 10:49 Uhr

Ich würde mich hier auch an ergo-online halten.

M
Moreno

11.11.2016 um 13:28 Uhr

Aber was nützt es Dir wenn Du Dich an Ergo online halten willst und Dein Chef nicht? :-) ich bleib bei meiner Aussage, dass es hier keine gesicherte Rechtsprechung gibt und man eine betriebliche Regelung finden sollte.

P
Pjöööng

11.11.2016 um 14:40 Uhr

Ernsthaft ,

mir egal, ob sich das "aus dem Urteil spätestens ab Punkt 37" ergibt. Ich finde es, gelinde gesagt erstaunlich, wenn jemand hier frech postet "Auszug aus dem Urteil ..." und man dann beim Blick in eben dieses Urteil feststellen muss, dass diese Behauptung erstunken und erlogen ist. So ein Verhalten ist schlichtweg unseriös.

Aber die Amerikaner haben ja gerade unter Beweis gestellt, dass man es mit Deiner Art bis zum Präsidenten bringen kann...

E
Ernsthaft

11.11.2016 um 16:33 Uhr

Ja, du hast in mehrfacher Hinsicht recht.

  1. Was Primär gesagt wird, ist, auch wenn es im Vertrauen auf andere Quellen erfolgt, etwas was man besser bleiben lassen sollte.

  2. Du hast auch recht damit, dass dir etwas egal sein kann, oder du etwas erstaunlich findest, da es auch relativ unerheblich ist, und somit gottseidank keine Auswirkungen auf die weltlichen Abläufe hat.

  3. Du hättest auch recht damit, dass es frech ist, wenn etwas was einen Vorsatz voraussetzt: hier erstunken und erlogen, besseren Wissens als unseriös bezeichnet wird.

3 b. Unseriös wäre es auch, einem eine auf eigenes Unvermögen basierende politische Verhaltensgesinnung zu unterstellen, die der eigenen ev. näherkommt, als man sich eingestehen möchte.

  1. Nicht frech, sondern eher bemitleidenswürdig dagegen ist es, wenn es einem verwehrt ist, das was anderen möglich ist, auch selbst zu erkennen.

Resümee Wenn man seinen Dysphemismus meint ausleben zu müssen, sollte man sich nicht Wundern, wenn man irgendwann gegen eine Wand läuft.

W
waf-admin

12.11.2016 um 10:28 Uhr

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