Erstellt am 09.11.2016 um 18:02 Uhr von Ernsthaft
„Kann ich die Nachtschicht früher verlassen“
Du kannst nicht nur, sondern du müsstest sie normalerweise bereits viel früher verlassen.
Auch wenn BR-Sitzungen nicht als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG gewertet wird, so stellt sie eine Tätigkeit dar, die zumindest im Sinne des Gesundheitsschutzes einer entsprechenden ihr vorhergehenden Ruhezeit unterliegt. Und die beträgt auch hier 11 bzw. 9 Std. vor jeder Aufnahme von betrieblichen Tätigkeiten. Entgegen früherer, diesem entgegenstehender Argumente div. Instanzgerichte, sieht mittlerweile auch das BAG dieses so.
„Zeit dafür darf mir ja laut Gerichtsurteil nicht abgezogen werden“
Laut welchem Urteil?
Tatsache ist doch, dass ein AG auch nur die Zeiten zu entlohnen braucht, für die auch eine Tätigkeit vorliegt. Wenn sich durch diese Zeiten geringere als die normalen Arbeitszeiten ergeben (BR-Zeit einbezogen) müssen diese betrieblich geregelt werden, damit hier kein Nachteil für das BRM entsteht.
Sind diese Zeiten aber BR und nicht betriebsbedingt, sieht es damit schlecht aus. Etwas anders sieht es aus, wenn das einzelne BRM hierauf keinen Einfluss nehmen konnte.
Bei den Wegezeiten ist es genauso. Hat der BR hier terminlich andere betriebliche Möglichkeiten, nutzt diese aber nicht, sind sie BR-bedingt und sein persönliches Freizeitvergnügen, was dann auch nicht durch den AG abgegolten werden muss.
Man könnte es hier aber auch als eine geteilte AZ in zwei Teilen innerhalb eines 24-Std.-Zeitraumes ansehen.
D. h. dann, dass nach der Sitzung noch genug Zeit verbleibt, um die hier geforderten 11 bzw. 9 Std. vor Aufnahme der nächsten Schicht einzuhalten. Was bedeutet, dass diese dann ev. später angetreten werden kann. Ist eine betriebliche Regelung in dieser Form möglich, wäre auch eine erneute An- und Abfahrt auszugleichen.
Erstellt am 09.11.2016 um 20:58 Uhr von BloodyBeginner
>„Zeit dafür darf mir ja laut Gerichtsurteil nicht abgezogen werden“
Laut welchem Urteil?<
Sachverhalt nach Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 20. Februar 2015 – 13 Sa 1386/14
Erstellt am 10.11.2016 um 13:34 Uhr von Ernsthaft
Danke! Das Teil war mir zwar bekannt, ist mir aber wieder entfallen. Beim LAG Nds. liegt ja auch ein ähnlicher Fall vor.
Aber so sehr ich das/die Teil/e auch Top finde, so sehr habe ich Bedenken, dass es auch vor dem BAG in dieser Form bestehen wird.
Ich kann mir gut vorstellen, dass das BAG hier auch so eine Art von Begünstigung sehen könnte. Aber warten wir mal ab, was die anstehenden Verfahren 7 AZR 17/15 und 7 AZR 224/15 uns hier bringen werden.
Erstellt am 28.11.2016 um 07:37 Uhr von BRmmaa
Ja. Bewerber für die BR-Wahl können auch im Wahlvorstand sein. Genauso, wie aktuelle Mitglieder des BR im Wahlvorstand sein dürfen.
Erstellt am 28.11.2016 um 07:37 Uhr von brmmm
Ganz ehrlich, seit ich hier seit gut 6 Jahren mitmische ist diese exakte Frage bestimmt 50 mal gestellt worden. Das wäre doch was für ne FAQ.
Erstellt am 28.11.2016 um 07:38 Uhr von BRmmaa
Erstellt am 28.11.2016 um 07:39 Uhr von brmmm
Danke für das Feedback, werden wir umsetzen
Erstellt am 28.11.2016 um 07:39 Uhr von brmmm
Umsetzung ist erfolgt, schaut hier mal vorbei: waf-seminar.de/betriebsratswahl
Erstellt am 28.11.2016 um 07:40 Uhr von BRmmaa
Erstellt am 28.11.2016 um 07:48 Uhr von brmmm
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Erstellt am 28.11.2016 um 08:39 Uhr von brmmmmmmmmm
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Erstellt am 28.11.2016 um 08:40 Uhr von brmmmmmmmmm
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Erstellt am 28.11.2016 um 09:22 Uhr von BRmmaa
Antwort des Fragestellers
Erstellt am 28.11.2016 um 09:22 Uhr von brmmm
Antwort des Frageschreibers