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Betäubungsmitel, Änderung im Stationsablauf

K
krokodil
Jun 2023 bearbeitet

Hallo in einer Teamsitzung wurde von den Leitungen beschlossen, dass zeitgebundene Betäubungsmittel (Tabletten)für die Patienten in Zukunft von der Nachtschicht im BTM Buch Patientenbezogen ausgetragen werden müssen, mit Namen versehen und diese BTM, dann im Safe verbleiben. Am Morgen holt die Schichtleitung die gerichteten und ausgetragenen BTM aus dem Safe und übergibt sie der jeweiligen Bereichspflegekraft, die verabreicht es dann dem Patienten. Bisher wurde das BTM von der zuständigen Pflegekraft , kurz vor der Verabreichung aus dem Safe geholt, im BTM Buch ausgetragen, und dann dem Patienten verabreicht. Ich wurde gefragt ob diese Änderung im Arbeitsablauf Mitbestimmungspflichtig durch den BR ist, mit dem Hintergrund dass einige Pflegekräfte dieses Vorgehen rechtlich sehr fragwürdig finden. Kennt sich jemand mit BTM und Dokumentation aus, gibt es dazu Urteile?

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Community-Antworten (2)

M
Muschelschubser

06.06.2023 um 16:53 Uhr

Zunächst einmal würde ich betriebsverfassungsrechtliche Themen von medizinischen/pflegerischen Themen abgrenzen. Da muss man aufpassen, dass man keine Gesetze miteinander vermischt.

Welche Vorschriften in Eurem konkreten Sektor greifen und welche Urteile es dazu gibt, dazu kann ich nichts sagen. Ich komme aus dem kfm. Dienstleistungsbereich.

Betriebsverfassungsrechtlich kann man sich höchstens folgende Fragen stellen:

1.) ist die Änderung solcher Abläufe per se bereits mitbestmmungspflichtig?

 --> Das glaube ich in dem Fall nicht, da sich die Veränderungen innerhalb der   
        definierten Stellenbeschreibung bewegen und somit unter das Weisungsrecht 
        fallen dürften.

2.) Beinhaltet die Änderung der Vorgehensweise unter Einbindung der Schichtleitung schon Mitarbeiterkontrolle?

 --> Je nach dem welche Aussagekraft die geführten Listen haben und ob sie das 
       Potenzial einer weiterführenden Mitarbeiterkontrolle haben, kann in der Tat ein 
       Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 (1) BetrVG entstehen.

Was nun spezifische Gesetze aus Eurem Sektor angeht, ist der BR nur dann im Spiel, wenn sie kollektivrechtlich auch das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter betreffen. Dann muss der BR seiner Aufgabe nachkommen können, über die Einhaltung dieser Gesetze zu wachen. Aber wie gesagt, inhaltlich kann ich da nichts zu sagen.

M
Moreno

06.06.2023 um 17:04 Uhr

Ich bin auch beim Muschelschupser, dass es sich hier um klassisches Direktionsrecht handelt und der BR nicht in der Mitbestimmung ist. Hört sich für mich jetzt etwas komplizierter an aber das sind wir ja gewohnt ;-)

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