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Beschlussfähigkeit in der Urlaubszeit

S
Stefanie
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir sind ein BR mit 7 ordentlichen Mitgliedern, der erst seit 3 Monaten besteht. Durch Urlaub und Krankheit sind zur Zeit nur 2 ordentliche BR-Mitglieder und 1 Erstzmitglied im Betrieb einsatzbereit. Es stehen wichtige personelle Entscheidungen an. Es müssen Mitarbeiter befristet eingestellt werdenum den weiteren Stationsablauf zu gewährleisten. Jetzt die Frage. Mit 3 Leuten sind wir nicht beschlussfähig. Gibt es in solch einem Fall, sprich bei Verhinderung durch Krankheit und/oder Urlaub, eine Sonderregelung? Danke Stefanie

2.59202

Community-Antworten (2)

N
nord

15.08.2006 um 03:37 Uhr

nein ihr seit somit nicht Beschlußfähig...so wie ich denke .... da mindestens die Hälte des BR´s da sein muss....

W
Werner

15.08.2006 um 09:01 Uhr

@ Stefanie, Sonderregelung? Ja es gibt da ein Urteil, dass der §22 BetrVG angewandt wird. Ich würde versuchen, dass auch auf den 99er anzuwenden!

Wenn der Betriebsrat zeitweilig stark schrumpft (z.B. in der Urlaubszeit). Dann wird die Regelung des § 22 über die Fortführung der Amtsgeschäfte entsprechend angewandt ( BAG vom 18. August 1982, 7 AZR 437/80 ; ebenso Däubler/Kittner/Klebe, Rdn. 5 zu § 33; siehe auch Anm. zu § 22).

Amtlicher Leitsatz des BAG-Urteils: Ist ein Betriebsrat für die Dauer der Äußerungsfristen des § 102 Abs. 2 BetrVG beschlußunfähig i. S. des § 33 Abs. 2 BetrVG, weil in dieser Zeit mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Amtsausübung verhindert ist und nicht durch Ersatzmitglieder vertreten werden kann, so nimmt der Rest-Betriebsrat in entsprechender Anwendung des § 22 BetrVG die Mitbestimmungsrechte des § 102 Abs. 2 BetrVG wahr

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